Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Juni 2023, Zl. LVwG-2022/23/2497-14, betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol; mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit den angefochtenen Spruchpunkten 3 und 4 des Erkenntnisses vom 14. Juni 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol einer Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten gegen den am 15. August 2022 erfolgten Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots (zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz-SPG) durch der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Polizeibeamte Folge, stellte fest, dass dieser Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt rechtswidrig war, verpflichtete den Bund zur Leistung von Aufwandersatz in näher genannter Höhe und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anordnung des Betretungs-und Annäherungsverbots gegenüber dem Mitbeteiligten in einer näher genannten Wohnung in Innsbruck erfolgt sei. Die dort örtlich zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz (Hinweis auf § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 sowie § 8 Z 3 SPG) sei die Landespolizeidirektion Tirol, sodass dieser die in ihrem Sprengel vorgenommene Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zuzurechnen sei, mag auch die vom Betretungsverbot erfasste Wohnung des Gefährdeten, dessen Schutz das Betretungs- und Annäherungsverbot diene, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Sicherheitsbehörde erster Instanz liegen. Die in der Folge durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgenommene Überprüfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots (nach § 38a Abs. 7 SPG) sei daher durch eine unzuständige Sicherheitsbehörde durchgeführt worden. Dies verletze den Mitbeteiligten in seinen Rechten, sodass der Maßnahmenbeschwerde schon deshalb Folge zu geben sei.
3 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass zur Rechtsfrage der örtlichen Zuständigkeit für den Ausspruch und die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Sicherheitsbehörde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
4 Gegen die Spruchpunkte 3 und 4 dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende auf § 91 Abs. 1 erster Satz SPG gestützte ordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres, die sich der Begründung des Verwaltungsgerichts zu ihrer Zulässigkeit zunächst anschließt und weiters vorbringt, es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „ob bei der Entscheidung über eine Beschwerde nach § 88 SPG über die Anordnung eines Betretungs-und Annäherungsverbotes (§ 38a Abs 1) und dessen Überprüfung (Abs 7 leg. cit. ) gesondert abzusprechen“ sei.
5 In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, der Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 zweite Variante B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.
Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 8.4.2024, Ro 2024/01/0002, mwN).
10 Die vom Verwaltungsgericht wie dem Amtsrevisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage nach der für ein Betretungs- und Annäherungsverbot örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde ist durch (rezente) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12. März 2026, Ra 2026/01/0029, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, entschieden, dass die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots jener von mehreren in Betracht kommenden Sicherheitsbehörden erster Instanz (§ 9 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 und 3 SPG) zuzurechnen ist, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Ausübung von Befehlsgewalt begonnen wurde. Dort tätigte das ein Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch aussprechende Organ den Anruf aus einem Ort in einem näher bezeichneten Sprengel einer Bezirkshauptmannschaft, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt dort begonnen wurde. Daraus folgte, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot dieser Bezirkshauptmannschaft zuzurechnen war (vgl. VwGH Ra 2026/01/0029, Rn. 15). Vorliegend wurde das Betretungs- und Annäherungsverbot im Sprengel der Landespolizeidirektion Tirol ausgesprochen, sodass die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehlsgewalt jedenfalls dort begonnen wurde (vgl. zum für die Zuständigkeit entscheidenden Umstand des Ausspruchs gegenüber dem Gefährder jüngst VwGH 14.4.2026, Ra 2026/01/0042, mwN). Daraus folgt, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot der Landespolizeidirektion Tirol als Sicherheitsbehörde erster Instanz (vgl. § 8 Z 3 SPG) zuzurechnen war. Auf die Lage der Wohnung, für die ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, kommt es dagegen nicht an. Diese Behörde ist daher auch belangte Behörde im vorliegenden Revisionsverfahren (vgl. dazu auch VwGH Ra 2026/01/0029, Rn. 11 und 15).
12 Die Amtsrevision bringt auch vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, „ob bei der Entscheidung über eine Beschwerde nach § 88 SPG über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes (§ 38a Abs 1) und dessen Überprüfung (Abs 7 leg. cit.) gesondert abzusprechen“ ist. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil auch zu dieser Rechtsfrage bereits ausreichend Rechtsprechung besteht:
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach § 38a Abs. 1 SPG darstellt. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 7 SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt. Da Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (vgl. VwGH 25.3.2025, Ro 2024/01/0008, Rn. 20, 25 und 27, mwN). Dagegen ist das Unterlassen einer Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG im Wege des § 88 Abs. 2 SPG bekämpfbar (vgl. zu § 38a Abs. 6 SPG idF BGBl. I Nr. 151/2004 bereits VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061, mwN).
14 Mit dieser Rechtsprechung ist bereits klargestellt, dass die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a Abs. 1 SPG einerseits und dessen Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG andererseits rechtlich getrennt und auch eigens zu bekämpfen sind. Dadurch ist auch klargestellt, dass eine Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 38a Abs. 1 SPG haben kann.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
16 Insofern bleibt dem Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses verwehrt (vgl. etwa VwGH 27.1.2025, Ra 2024/01/0407, Rn. 17).
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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