SPG
Gliederung
1. Teil
2. Hauptstück Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 8 Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz:
1. für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust;
2. für das Gebiet der Gemeinden Graz und Leoben;
3. für das Gebiet der Gemeinde Innsbruck;
4. für das Gebiet der Gemeinden Klagenfurt am Wörthersee und Villach;
5. für das Gebiet der Gemeinden Linz, Steyr und Wels;
6. für das Gebiet der Gemeinde Salzburg;
7. für das Gebiet der Gemeinden Sankt Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat;
8. für das Gebiet der Gemeinde Wien.
§ 8 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 8 Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet einer Gemeinde
…§ 8. Die jeweilige Landespolizeidirektion ist zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz: 1. für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust; 2. für das Gebiet der Gemeinden Graz und…
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden
…§ 86. (1) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz ( § 8 ) dieser. (2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für den Bundesminister für Inneres oder die Landespolizeidirektion Exekutivdienst versehen, sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen nach…
§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit
…über Antrag ( § 68 Abs. 1 ) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz ( § 8 ) vorzunehmen, an die sich der Antragsteller wendet. (2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Einwilligung des Betroffenen ( § 68 Abs. 3 und 4 ) sind von der…
§ 92a Kostenersatzpflicht
…wird. (2) Die Gebühren sind, sofern sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz ( § 8 ) von dieser, vorzuschreiben. Die örtliche Zuständigkeit für Vorschreibungen richtet sich nach dem Ort des Einschreitens, im Falle eines sprengelüberschreitenden Einschreitens nach dem Ort, an welchem…
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