Ein Fremder, dessen Muttersprache nicht die deutsche Sprache ist und der keine der Möglichkeiten des § 10 Abs. 2 Z 3 bis 8 IntG 2017 erfüllt, kann den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 IntG 2017 nur durch Vorlage eines Nachweises des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 IntG 2017 (§ 10 Abs. 2 Z 1 IntG 2017) erbringen (wobei die Integrationsprüfung nach § 12 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zur Erfüllung des Moduls 2 neben Sprach- auch Werteinhalte umfasst). Ob insofern ein Verleihungswerber gemäß § 10a Abs. 4 Z 2 StbG 1985 den Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs 2 Z 2 IntG 2017 erbracht hat, ist eine reine Rechtsfrage (vgl. VwGH 26.1.2023, Ro 2021/01/0001 bis 0006, Rn. 12 und 19).
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