Die Prüfung der Relevanz eines Verfahrensfehlers durch den VwGH kann auch bei Amtsrevisionen - unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsverteilung zwischen VwGH und VfGH in Fragen des Kernbereichs der Versammlungs- und Vereinsfreiheit - nur soweit erfolgen, als keine inhaltliche Prüfung des Kernbereichs durch den VwGH erfolgt. Eine solche Prüfung obliegt alleine und ausschließlich dem VfGH.
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