Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der A Religionsgesellschaft in M, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/2/19, gegen Spruchpunkt A des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juni 2022, Zl. VGW 101/042/701/2021 2, betreffend Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Spruchpunkt A des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 1. Juni 2022 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft gemäß § 1 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens samt umfangreicher (wörtlicher) Wiedergabe der im Verfahren eingeholten Gutachten und dazu erstatteter (ebenfalls wörtlich wiedergegebener) Stellungnahmenaus, dass gemäß § 1 BekGG religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes Vereinigungen von Anhängern einer Religion seien, die gesetzlich nicht anerkannt seien. In den Erläuterungen (RV 938 BlgNR 20. GP) werde dazu festgehalten, dass es sich bei „Religion“ um ein historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen handle, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuteten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiteten. Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien beschränke § 1 BekGG die Rechtsform der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Anhänger einer Religion, sie könne nicht auf Weltanschauungen und Überzeugungen ausgeweitet werden. In der religionsrechtlichen Literatur werde der Begriff der Religion als Typenbegriff verstanden, der die umfassende Deutung der Welt und der Stellung des Menschen in ihr, den Transzendenzbezug und entsprechende Handlungsorientierungen beinhalte.
3 Das so das Verwaltungsgericht weitervon der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten sei zum Schluss gelangt, dass die von der Revisionswerberin dargestellte „Religionslehre“ nicht geeignet sei, die Lehre einer Religionsgemeinschaft im religionswissenschaftlichen Sinn darzulegen. Zum selben Ergebnis sei auch das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten von Univ. Prof. Dr. X (und Hon. Prof. Dr. Y) gelangt. In diesem sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Revisionswerberin um keine religiöse Bekenntnisgemeinschaft im Sinne des BekGG handle, zumal die Kriterien einer Religion im Rechtssinn, welche Voraussetzung für die Eintragung einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft seien und als Typenelemente eines beweglichen Systems vorhanden sein müssten, „deutlich nicht die dafür erforderliche Gesamtintensität“ erreichten. Dies gelte insbesondere in Bezug auf einen für eine Religion maßgeblichen „Transzendenzbegriff (‚große Transzendenz‘), der sich auf jene Bereiche bezieht, die außerhalb jeder bewussten, planbaren und innerweltlich begründbaren Erfahrung stehen und Gegenstand einer ‚anderen Wirklichkeit‘ sind, die unabhängig von der Verschiebung der Grenzen des menschlichen Erkenntnisvermögens durch auf bewusster und begründbarer Erfahrung beruhendes zunehmendes Wissen“ bestehe.
4In der mündlichen Verhandlung sei von den Sachverständigen dargelegt worden, warum die Revisionswerberin zentrale Merkmale einer Religionsgemeinschaft nicht aufweise. Es sei ausgeführt worden, dass die für eine Religionsgemeinschaft zwingend zu fordernde Transzendenz im Sinne einer Annahme einer über die materielle Wirklichkeit hinausgehenden, das Individuum bestimmenden Wirklichkeit nicht anzutreffen sei. Dem Einwand der Revisionswerberin, dass es für die Einstufung einer Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nicht auf objektive Kriterien des „religiösen“ Transzendenzverständnisses ankomme, sondern es ausreiche, wenn die Mitglieder der Gemeinschaft bereits die Thematisierung der menschlichen Kontingenz als religiöse Dimension qualifizierten, sei nicht beizupflichten, zumal ein solches Verständnis weder mit dem der österreichischen Rechtsordnung zugrunde liegenden Religionsbegriff noch mit dem religionswissenschaftlichen Religionsbegriff in Einklang zu bringen sei. Die Auseinandersetzung mit der Realität der menschlichen Kontingenz führe nicht per se dazu, dass sie religiöser Natur sei. Auch sei ein sehr extensiver Religionsbegriff mit Art. 9 EMRK unvereinbar, zumal diese Bestimmung Religion und Weltanschauung gleichermaßen schütze. Damit sei dieser Bestimmung immanent, dass eine Gemeinschaft, bei welcher die Merkmale einer Weltanschauungsgemeinschaft überwögen, als eine solche einzustufen sei. Für eine Weltanschauungsgemeinschaft sei es nun aber geradezu charakteristisch, dass diese die Kontingenzproblematik in der von der Revisionswerberin thematisierten Weise behandle bzw. beantworte.
5Weiters habe Univ. Prof. Dr. X in der Verhandlung schlüssig und fundiert aufgezeigt, dass ein für eine Religionsgemeinschaft typischer Ritus nicht vorzufinden sei; es sei nur dann von einem religiösen Ritus auszugehen, wenn dieser religionsgemeinschaftsspezifische Merkmale aufweisen würde, sodass bei jedem Verein übliche Handlungen nicht den Charakter eines Ritus im religionswissenschaftlichen Sinn hätten. Mangels eines religiösen Transzendenzbezugs sei von diesem Gutachter auch das Vorliegen einer für eine Religion charakteristischen Anthropologie und Kosmologie verneint worden. Damit sei auch den von der Revisionswerberin erhobenen Einwänden gegen die Wertungen der Gutachten auf fachkundiger, religionswissenschaftlich bzw. religionsrechtlich fundiertet Weise entgegengetreten worden. Bei Zugrundelegung dieser sachverständigen Feststellungen sei daher davon auszugehen, dass die von der Revisionswerberin in ihren Statuten dargestellte „Religionslehre“ nicht geeignet sei, die Lehre einer Religionsgemeinschaft im rechtlichen Sinn darzulegen. Damit erfüllten die von der Revisionswerberin vorgelegten Statuten nicht die Vorgabe des § 4 Abs. 1 Z 2 BekGG, wonach in den Statuten die Lehre einer Religionsgemeinschaft (im religionsrechtlichen Sinn) darzustellen sei. Es liege daher der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 BekGG vor.
6 Gegen diese Entscheidung erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3486/2022 5, deren Behandlung ablehnte und diese mit weiterem Beschluss vom 27. März 2023, E 3486/2022 7, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG zur Entscheidung abtrat.
7Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
12 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision die eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „zur Begründungspflicht von Erkenntnissen“ ab und übergehe „einen Beweisantrag durch eine antizipierende Beweiswürdigung“. Es seien „wesentliche Parteienrechte, insbesondere das Recht auf Parteiengehör verletzt“ worden und im Verfahren seien „Gründe hervorgekommen ..., die an der Unbefangenheit des vorsitzenden Richters begründete Zweifel aufkommen“ hätten lassen. Dazu werden im Weiteren mit weitwendigen, rund neunzehnseitigen Darlegungen die aus Sicht der Revisionswerberin unterlaufenen Verfahrensmängel (Begründungsmängel im angefochtenen Erkenntnis; Mängel des im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens; Mängel in Ansehung des Rechts auf Parteiengehör; Übergehen eines Beweisantrages) ausgeführt sowie jene Gründe dargelegt, aus denen die Revisionswerberin Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Richters abzuleiten können glaubt (vgl. dazu unten Rz 16ff).
13 Was zunächst die behaupteten Verfahrensmängel anbelangt, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ro 2022/10/0010).
14 Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung in Ansehung der im Einzelnen behaupteten Verfahrensfehler enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung aber nicht: So wird in Ansehung der behaupteten Begründungsmängel (Punkt 3.1. und 3.1.2.) nicht konkret ausgeführt, welche Feststellungen vom Verwaltungsgericht aufgrund welcher beweiswürdigender Überlegungen zu treffen gewesen wären. Gleiches gilt für die Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeholten Gutachtens (Punkt 3.1.1.) und zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs (Punkt 3.2.). Der bloße Hinweis darauf, dass das mangelhafte Gutachten die „alleinige Grundlage für das angefochtene Erkenntnis“ gewesen sei, reicht dafür ebenso wenig aus wie der Verweis darauf, dass es nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Entscheidung zu Gunsten der Revisionswerberin ausgefallen wäre, wenn dieser das Recht auf Parteiengehör „im vollen Ausmaß“ gewährt worden wäre und sie „die Möglichkeit erhalten hätte, ein Gutachten einzuholen“. Nach dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision wurde ein Antrag auf Einräumung einer Frist für die Vorlage eines eigenen Gutachtens nicht gestellt.
15Soweit zum Übergehen eines Beweisantrages (Punkt 3.3.) ausgeführt wird, der beantragte sachverständige Zeuge sei zur Frage geführt worden, „ob die atheistische Lehre ... [der Revisionswerberin] für deren Mitglieder eine Strategie der Kontingenzbewältigung“ darstelle (dies vor dem Hintergrund, dass das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten zum Schluss gekommen sei, dass die Revisionswerberin „keine religiöse Antwort auf das Problem der Kontingenz“ gebe, und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen davon abgesehen hätten, die „Sichtweise einzelner Mitglieder“ der Revisionswerberin in den Befund des Gutachtens aufzunehmen), durch die Befragung des Zeugen wäre bewiesen worden, dass die Lehre der Revisionswerberin „ihren Mitgliedern eine Möglichkeit der Kontingenzbewältigung“ biete, so wird schon nicht konkret dargelegt, warum dieser Frage überhaupt Relevanz zukommen sollte, geht das Verwaltungsgericht nach der oben wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Entscheidung doch davon aus, dass „die Auseinandersetzung mit der Realität der menschlichen Kontingenz ... nicht per se dazu [führe], dass sie religiöser Natur“ sei. Zudem stützt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung ausdrücklich darauf, dass die von der Revisionswerberin vorgelegten Statuten nicht den Vorgaben des § 4 Abs. 1 Z 2 BekGG entsprächen. Aus welchen Gründen diese auf die vorgelegten Statuten bezogene Beurteilung (vgl. dazu VwGH 5.11.2014, 2012/10/0005) durch Beweisergebnisse darüber, ob die Lehre der Revisionswerberin ihren Mitgliedern eine Möglichkeit der Kontingenzbewältigung biete, in Frage gestellt würde, wird in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung nicht dargelegt.
16 In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren zu den geltend gemachten Zweifeln an der vollen Unbefangenheit des erkennenden Richters (Punkt 3.4.) ausgeführt, dieser habe vor Beginn der mündlichen Verhandlung den anwesenden Mitgliedern der Revisionswerberin seine Meinung bzw. seinen „Rat“ mitgeteilt, dass die Revisionswerberin „als ‚weltanschauliche Vereinigung‘ antreten solle, weil sie damit die größeren Chancen habe“. Nach der Verhandlung sei der Richter vor dem Verhandlungssaal mit einem der beiden Vertreter der belangten Behörde „per Du“ gewesen. Im konkreten Fall ergebe sich der Eindruck einer Befangenheit aus der persönlichen Bekanntschaft zwischen dem Richter und dem Vertreter der belangten Behörde „in Zusammenschau mit der ... geschilderten Situation vor der mündlichen Verhandlung“.
17Zu diesem Vorbringen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Wesen der Befangenheit grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht. Auch Mitglieder der Verwaltungsgerichte haben sich gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG (neben den in Z 1, 2 und 4 leg. cit. genannten Fällen) der Ausübung des Amts im Sinne des § 6 VwGVG zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollteoder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144, mit Verweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057).
18Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat aber konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. nochmals VwGH 6.9.2023, Ra 2022/09/0144, mit Verweis auf VwGH 21.1.2020, Ra 2019/01/0393 bis 0396). Mit den in Rz 16 wiedergegebenen Ausführungen werden derartige eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, allerdings nicht dargelegt. Allein aus der Verwendung des „DuWortes“ kann eine Befangenheit nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013; 6.9.2012, 2011/09/0131; 17.6.1993, 92/06/0228).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Jänner 2025