Wesentlicher Bezugspunkt des Betretungs- und Annäherungsverbotsverbots nach § 38a SPG ist - unbeschadet, des Umstands, dass damit weiterhin das Betreten einer bestimmten Wohnung samt einem Umkreis untersagt wird - die gefährdete Person, zu deren Schutz (vor einem anzunehmenden gefährlichen Angriff) das Verbot angeordnet wird. So spricht der klare Wortlaut des § 38a Abs. 1 SPG davon, dass "das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt" zu untersagen ist, wodurch insofern an den (jeweils) Gefährdeten angeknüpft wird (vgl. in diesem Sinn auch die Erl zur SPG-Novelle BGBl. I 105/2019 IA 970/A, 26. GP 25).
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