JudikaturVwGH

Ra 2022/17/0013 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 43, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021, W159 22440521/15E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1.1. Mit Bescheid vom 31. Mai 2021 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Revisionswerber, einem kosovarischen Staatsangehörigen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde, die Zulässigkeit seiner Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG festgestellt werde, gegen ihn ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG für die Dauer von zwei Jahren erlassen werde, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.

1.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zunächst mit Teilerkenntnis vom 7. Juli 2021 insofern Folge, als es gemäß § 18 Abs. 5 BFA VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

2.1. Mit dem angefochtenen (weiteren) Erkenntnis vom 20. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 31. Mai 2021, soweit ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt wurde, als unbegründet ab. Hingegen gab es der Beschwerde insofern Folge, als es die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Monate herabsetzte und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumte. Unter einem sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

2.2. Das Verwaltungsgericht hielt in seinen „Feststellungen“ zur Person des Revisionswerbers fest, dieser sei im Jahr 1990 im Kosovo geboren worden und dort aufgewachsen. Als Kind habe er sich (vorübergehend) in Österreich aufgehalten. Spätestens seit 17. März 2021 sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Er sei als kosovarischer Staatsangehöriger mit einem polnischen Visum (D) eingereist und habe beabsichtigt, ein Visum für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.

Der Revisionswerber sei strafgerichtlich unbescholten. Er spreche kaum Deutsch. Er gehe einer Teilzeitbeschäftigung bei einer Reinigungsfirma nach und habe das freie Gewerbe der Hausbetreuung angemeldet.

Im Kosovo lebten seine „Noch Ehefrau“ und seine vier minderjährigen Kinder, mit denen er nach seinen Angaben seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr habe.

Der Revisionswerber führe seit wenigen Monaten ein Familienleben mit seinen (seit Jahrzehnten) in Österreich lebenden Eltern. Beide verfügten über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Sein Vater beziehe eine Alterspension von € 1.450, (monatlich). Seine Mutter sei Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig. Der Revisionswerber unterstütze seine kranken Eltern, die offensichtlich eine Betreuung bzw. Pflegekraft benötigten. Eine solche könne beispielsweise auch durch die Caritas im Rahmen einer Betreuung zu Hause zur Verfügung gestellt werden.

2.3. In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter Vornahme weiterer Sachverhaltsfeststellungenim Wesentlichen aus, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, da der Revisionswerber die Voraussetzungen nicht erfülle.

Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen, da sich der Revisionswerber unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Als kosovarischer Staatsangehöriger hätte er sich lediglich für die Dauer von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen sichtvermerksfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Tatsächlich sei er mit einem polnischen Visum im März 2021 in der Absicht eingereist, sich einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen, und halte sich daher (mittlerweile) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei zwar zuletzt zu seinen Eltern gezogen und unterhalte mit diesen ein Familienleben, dies aber erst seit wenigen Monaten. Seine Eltern hätten angegeben, dass sie seine Hilfe benötigten, sie hätten mit ihm einen Pflegevertrag geschlossen, damit er einen Aufenthaltstitel bekomme. Er verfüge jedoch nicht über die erforderliche Ausbildung, um eine Eltern pflegen zu können, zudem seien diese zuvor auch ohne seine Betreuung ausgekommen. Ferner sei es ihnen möglich, eine entsprechende Betreuung (Hauskrankenpflege, Heimhilfe) bzw. ein geeignetes Pflegepersonal auch bei öffentlichen Einrichtungen oder bei privaten bzw. sozialen Institutionen zu organisieren. Was die Integration des gesunden und arbeitsfähigen Revisionswerbers im Bundesgebiet betreffe, so bemühe er sich zwar um eine solche (etwa durch Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung und Anmeldung eines Reinigungsgewerbes), er spreche aber kaum Deutsch. Ferner sei der Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich zu kurz, um ihm einen Aufenthaltstitel (gemäß § 55 AsylG 2005) erteilen zu können. Zum Kosovo habe er weiterhin eine enge Bindung, da er dort aufgewachsen sei, offenbar die meiste Zeit seines Lebens verbracht habe und aufgrund seines nur kurzen Aufenthalts in Österreich nach wie vor verwurzelt sei. Im Herkunftsstaat lebten auch seine „Noch Ehefrau“ und seine vier minderjährigen Kinder sowie weitere Verwandte, wobei nicht nachvollziehbar sei, dass er zu den Kindern überhaupt keinen Kontakt mehr pflege. Den Kontakt zu seiner Freundin (einer nordmazedonischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in Österreich) könne er ebenso vom Kosovo aus bzw. durch Besuch pflegen.

Die Abschiebung in den Herkunftsstaat sei zulässig, da kein Ausschlussgrund im Sinn des § 50 FPG vorliege. Ein Einreiseverbot sei zu verhängen, da der Revisionswerber gegen das NAG verstoßen habe und sich den Aufenthalt in Österreich zu erschleichen versuche; dabei sei jedoch eine Dauer des Einreiseverbots von sechs Monaten als ausreichend zu erachten. Für die freiwillige Ausreise sei schließlich eine Frist von 14 Tagen einzuräumen.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung (mit dem unten näher erörterten Vorbringen) ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird.

4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat jedoch die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

5.1. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 9 BFAVG iVm Art. 8 EMRK.

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführteInteressenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (vgl. etwa VwGH 6.8.2019, Ra 2017/22/0020, Pkt. 3.2., mwN). Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046, Pkt. 7.2., mwN).

5.3. Vorliegend stellte das Verwaltungsgericht die fallbezogen maßgeblichen Umstände in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest und bezog sie in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ein. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze in unvertretbarer Weise außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision wie im Folgenden näher erörtert wird nicht begründet dargelegt und ist auch nicht zu sehen.

6.1. Der Revisionswerber macht geltend, die angefochtene Entscheidung greife massiv und ohne Notwendigkeit (etwa aus Gründen des öffentlichen Interesses bzw. eines dringenden sozialen Bedürfnisses) in sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens ein. Es liege daher eine krass grobe Fehlbeurteilung vor.

6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VwGH 2.9.2019, Ra 2019/20/0407 bis 0408, Rn. 15), dies umso mehr angesichts eines stetig zunehmenden Zuwanderungsdrucks (vgl. bereits VwGH 23.6.1994, 94/18/0277).

Vorliegend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber mit einem polnischen Visum im März 2021 in der Absicht einreiste, sich einen Aufenthalt zu erschleichen, und sich (seit dem Ablauf seines sichtvermerksfreien Aufenthalts) unrechtmäßig in Österreich aufhält. Im Hinblick darauf liegt fallbezogen jedenfalls ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor. Ein unverhältnismäßiger ohne Notwendigkeit erfolgender Eingriff in die Rechtssphäre des Revisionswerbers ist nicht zu sehen. Von einer krassen Fehlbeurteilung kann keine Rede sein.

7.1. Der Revisionswerber beruft sich weiters auf sein Familienleben mit seinen Eltern, die betreuungsbedürftig und auf ihn angewiesen seien, wobei es vorrangig um die Bewältigung des Alltags und nicht um pflegerische Tätigkeiten gehe, für die eine Ausbildung erforderlich wäre. Die Eltern könnten sich auch nicht vorstellen, von jemandem anderen betreut zu werden.

7.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2024/14/0297, Rn. 16, mwN). Ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kann auch vorliegen, wenn nicht der Aufenthalt des pflegebedürftigen Fremden selbst beendet wird, sondern durch die Verhinderung des Verbleibs eines Fremden in Österreich die weitere Pflege eines hier aufhältigen Angehörigen unmöglich gemacht wird (vgl. etwa VwGH 26.1.2010, 2009/22/0022, mwN). In diesem Fall erfordert Art. 8 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinn einer Abwägung der betroffenen Interessen (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/19/0178, Rn. 15, mwN).

7.3. Vorliegend ging das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass der Revisionswerber ein Familienleben mit seinen eine Betreuung bzw. Pflege benötigenden Eltern führe und diese unterstütze. Unter einem relativierte es jedoch die Notwendigkeit eines derartigen Beistands, indem es hervorhob, dass die Unterstützung erst seit wenigen Monaten erfolge, die Eltern davor auch ohne den Revisionswerber ausgekommen seien, dieser zudem über keine entsprechende Ausbildung verfüge, um die Eltern pflegen zu können, und eine entsprechende Betreuung der Eltern (durch Hauskrankenpflege, Heimhilfe etc.) ebenso bei öffentlichen, privaten bzw. sozialen Institutionen organisiert werden könne.

In Anbetracht dessen kam das Verwaltungsgericht selbst wenn man das Revisionsvorbringen zugrunde legte, wonach es vorrangig nicht um pflegerische Tätigkeiten, für die eine Ausbildung erforderlich wäre, sondern bloß um eine Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags gehe jedenfalls nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass vor allem aufgrund der ohne Weiteres möglichen Fremdbetreuung ein überwiegendes familiäres Interesse des Revisionswerbers in Bezug auf seine betreuungsbedürftigen Eltern nicht gegeben ist.

Soweit erstmals in der Revision behauptet wird, die Eltern könnten sich nicht vorstellen, von jemandem anderen als dem Revisionswerber betreut zu werden, liegt ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) vor. Dahingehende Äußerungen in den abgelegten Zeugenaussagen können ein erforderliches Vorbringen nicht ersetzen.

8.1. Der Revisionswerber beruft sich weiters auf sein Bemühen um Integration, sein „erwerbsfähiges“ Alter, seine Teilzeitbeschäftigung, seine Gewerbeanmeldung, sein (damit verbundenes) Streben nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit und seine Unbescholtenheit.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die betreffenden Umstände ohnehin in seine Gesamtabwägung einbezog und entsprechend würdigte.

8.2. Der Revisionswerber macht des Weiteren geltend, er sei bereits als Kind (im Alter von drei oder vier Jahren) in Österreich aufhältig gewesen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der in Rede stehende Aufenthalt im Kleinkindalter bereits Jahrzehnte zurückliegt und weder nach dem Vorbringen, noch nach den Beweisaussagen von längerer Dauer war, sodass diesem Umstand keine erhebliche Bedeutung beizumessen ist.

8.3. Der Revisionswerber releviert ferner, er habe kein Naheverhältnis bzw. keine engen Bezugspunkte mehr zum Kosovo, da er von seiner Ehefrau getrennt lebe und auch zu seinen Kindern keinen Kontakt mehr habe sowie eine neue Partnerin habe.

Insofern geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach der Revisionswerber weiterhin eine enge Bindung zu seinem Herkunftsstaat aufweist, wo er geboren wurde, aufgewachsen ist, die meiste Zeit verbracht hat, weiterhin verwurzelt ist und wo auch noch seine Ehefrau und seine Kinder sowie weitere Verwandte leben. Im Hinblick darauf kann keine Rede davon sein, dass er kein Naheverhältnis bzw. keine engen Bezugspunkte mehr zum Kosovo habe, selbst wenn er sich von seiner Ehefrau faktisch (bei formal aufrechter Ehe) getrennt habe und (angeblich) auch keinen Kontakt mehr zu seinen minderjährigen Kindern habe.

Was die neue Partnerin des Revisionswerbers, eine nordmazedonische Staatsangehörige, betrifft, so verfügt diese (laut seinen Angaben) ebenso über keinen Aufenthaltstitel in Österreich und pendelte zuletzt zwischen ihrem Herkunftsstaat und dem Bundesgebiet hin und her. Im Hinblick darauf kam das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass der Revisionswerber auch den Kontakt mit seiner nunmehrigen Freundin ohne Weiteres vom Kosovo aus pflegen könne.

9. Insgesamt wird daherin der maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 20.4.2022, Ra 2021/17/0126, Pkt. 7., mwN) keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb mit Beschluss gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2025