Ra 2021/17/0126 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Argumentation mit dem Vorliegen von Deutschkenntnissen bloß auf B1-Niveau handelt es sich um keinen Umstand, dem im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK iVm. § 9 BFA-VG 2014 entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen wäre. Der geringe graduelle Unterschied in Bezug auf die Sprachkompetenz (B1/B2) begründet jedenfalls kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal (vgl. VwGH 26.11.2009, 2008/18/0720, 0709; 25.2.2010, 2010/18/0029).