Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, in der Revisionssache der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2022, Zl. W245 2244313 1/8E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. H P in W und 2. Mag. T S, in W, weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), ausgesetzt.
1 1. Der Zweitmitbeteiligte erhob mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 eine Datenschutzbeschwerde. Beschwerdegegner ist der Erstmitbeteiligte.
2 2. Mit Bescheid vom 23. April 2021 lehnte die Revisionswerberin (im Folgenden: belangte Behörde) die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe bereits zahlreiche Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht. Zudem richte sich die Beschwerde gegen den Inhalt eines Gutachtens, der einer datenschutzrechtlichen Prüfung von vornherein nicht unterliegen könne.
3 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Zweitmitbeteiligten Folge, hob den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos auf und trug dieser die Fortsetzung des Verfahrens auf. Im Übrigen erklärte das Verwaltungsgericht die Revision für unzulässig.
4 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst dahin, dass der Bescheid der belangten Behörde eine offenkundige Unbegründetheit oder eine Exzessivität der Antragstellung durch den Zweitmitbeteiligten nicht dartue, auch wenn der belangten Behörde zuzugestehen sei, dass der Zweitmitbeteiligte eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an sie gerichtet habe.
5 4. Dagegen richtet sich die Revision der belangten Behörde mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
65. Mit Beschluss vom 27. Juni 2023, Ra 2023/04/0002, richtete der Verwaltungsgerichtshof folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung:
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Behandlung zu verweigern?“
7Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 267 AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua., C 283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).
86. Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der oben wiedergegebenen vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen außerordentlichen Revision und die zu klärenden wesentlichen Rechtsfragen, ob Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Bezug auf die vom Zweitmitbeteiligten eingebrachte Datenschutzbeschwerde anwendbar ist und ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Weigerung der Bearbeitung dieser Beschwerde vorliegen, Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vorliegen (vgl. etwa VwGH 7.4.2022, Ro 2020/04/0010, Rn. 11, mwN).
9Das vorliegende Revisionsverfahren war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
Wien, am 19. Oktober 2023
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