Spruch
W211 2310137-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christoph KUNZ und Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom XXXX 2024 erhob XXXX (= Antragsteller vor der Datenschutzbehörde und Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht, idF BF) eine Datenschutzbeschwerde gegen die Personalvertretung des XXXX (= Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, idF mP), mit der er eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO behauptete.
2. Mit Stellungnahme vom XXXX .2024 brachte die mP zusammengefasst vor, dass diese bereits zweimal auf das Auskunftsbegehren des BF geantwortet habe, und übermittelte als Anhang ein Antwortschreiben an den BF vom XXXX .2024.
3. Mit Stellungnahme vom XXXX .2024 brachte der BF soweit verfahrensrelevant vor, die durch die mP übermittelte Auskunft beziehe sich nicht auf das Auskunftsbegehren vom XXXX .2024, sondern auf eine ältere Anfrage. Hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens seien dem BF zwei Aspekte besonders wichtig bzw. sei die dahingehend erteilte Negativauskunft unrichtig. Die mP habe sich mit dem BF, gegenüber dem es Mobbing bzw. Bossinghandlungen seitens der Direktion gegeben habe, monatelang beschäftigt. Es sei somit unglaubwürdig, dass im Zuge dessen keinerlei Aufzeichnungen zur Person des BF angefertigt worden seien. Zudem habe Frau Mag.a XXXX ., welche die mP repräsentiere, im Rahmen einer Sitzung in der Bildungsdirektion am XXXX .2023 behauptet, dass es Aufzeichnungen über den BF im Zusammenhang mit einer Causa gebe, die schon längere Zeit zurückliege. Auch diese Aufzeichnungen seien zu beauskunften.
4. Mit ergänzender Stellungnahme vom XXXX .2024 führte die mP im Wesentlichen aus, dass es mehrere Besprechungen gegeben habe, die die mangelnde Teamfähigkeit sowie die Dienstrechtsverfehlungen des BF thematisiert hätten. Es seien keine Protokolle verfasst worden, da es zu keinen Abstimmungen gekommen sei. Es gebe ausschließlich private Gesprächsnotizen von Mitarbeiter:innen, die nicht dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO unterliegen würden. Es habe auch keine Aufarbeitung dieser Vorwürfe stattgefunden. Das Protokoll der Sitzung in der Bildungsdirektion vom XXXX .2023 sei dem BF bereits übermittelt worden. Es würden auch keine Aufzeichnungen über länger zurückliegende Dienstrechtsverletzungen des BF vorliegen. Die vom BF vorgebrachte Äußerung von Frau Mag.a XXXX . habe sich auf Beschwerden der Schulleitung bezogen, die mangelnde Teamfähigkeit des BF im Rahmen von Personalvertretungstreffen beklagt hätten.
5. Im Rahmen eines Telefonats am XXXX .2024 teilte der BF der Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) mit, dass die Aussagen der mP nicht der Wahrheit entsprechen würden. Diese forderte den BF dazu auf, das Auskunftsbegehren zu konkretisieren und seine Vermutungen zu präzisieren.
6. Mit Stellungnahme vom XXXX .2024 verlangte der BF einen Nachweis dafür, dass er auf sein Auskunftsbegehren vom 1 XXXX .09.2024 eine Antwort erhalten habe. Betreffend die Besprechung in der Bildungsdirektion vom XXXX 2023 sei festzuhalten, dass Frau Mag. XXXX . dem BF mitgeteilt habe, sich erinnern und in alten Aufzeichnungen nachsehen zu können, was konkret zur Person des BF im Zusammenhang mit den ihm gegenüber geäußerten Vorwürfen zu älteren Vorfällen vorgefallen sei. Dies sei jedenfalls zu beauskunften, und könne die Bestreitung dieser Aussage durch Zeug:innen widerlegt werden. Der BF habe trotz Aufforderung keine schriftliche Darstellung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe erhalten. Da sowohl die Direktorin als auch Frau XXXX behaupten würden, alle Unterlagen vernichtet zu haben, komme der Verdacht von Vertuschung auf. Es gebe einen monatelangen E-Mail-Austausch mit der Personalvertretung, der sich im Wintersemester des Schuljahres XXXX zugetragen habe und die Bossing-Attacken seitens der Direktion thematisieren würde. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubwürdig, dass keine Aufzeichnungen vorliegen würden. Der BF könne seine Behauptungen jedoch nicht beweisen.
7. Im Rahmen eines Telefonats am XXXX .2025 teilte die mP der belangten Behörde auf Nachfrage nochmals mit, dass es außer ein paar händischen Aufzeichnungen keine Daten betreffend den BF gebe.
8. Mit Stellungnahme vom XXXX .2025 führte der BF zusammengefasst und ergänzend aus, dass die Aussagen der mP, es gebe keine längerfristigen Aufzeichnungen zu seiner Person sowie die Bestreitung der Aussage vom XXXX 2023, hinzunehmen seien, weil er keine Gegenbeweise erbringen könne. Der BF sei jedoch durch die nicht fristgerecht erteilte Auskunft der mP weithin beschwert.
9. Im Rahmen eines Telefonats am XXXX 2025 brachte der BF soweit verfahrensrelevant vor, seine Beschwerde auch dahingehend einzuschränken, dass er Protokolle der Personalvertretung zu seiner Person sowie ihn betreffende E-Mails nicht mehr beauskunftet haben wolle.
10. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab.
Der Beschwerdegegenstand sei durch die vom BF vorgenommenen Einschränkungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren dahingehend abzustecken, ob die mP den BF dadurch in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sein Auskunftsbegehren hinsichtlich behaupteter Protokolle, die es auf Seiten der mP zur Person des BF zum Themenkomplex Dienstrechtsverfehlungen/Mobbingvorwürfe geben solle, nicht bzw. nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von einem Monat beantwortet habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im Rahmen eines Auskunftsbegehrens der:die Verantwortliche nur jene personenbezogenen Daten zu beauskunften habe, welche diese:r tatsächlich verarbeite. Andernfalls habe eine Negativauskunft zu erfolgen. Die mP habe dem BF jedenfalls im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Negativauskunft hinsichtlich der monierten Protokolle erteilt. Somit sei dem Auskunftsbegehren des BF verspätet entsprochen worden. Die Feststellung einer Rechtsverletzung in der Vergangenheit sei gemäß Art. 77 DSGVO und § 24 DSG nicht vorgesehen.
11. Der BF erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid am XXXX .2025 eine rechtzeitige Beschwerde, die von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX .2025 zusammen mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde das Vorbringen des BF im Verfahrensgang unrichtig zusammengefasst, eine unrichtige Feststellung getroffen habe und die vorgenommene Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar sei. Die rechtliche Beurteilung sei zudem unrichtig, da der erteilten Auskunft zumindest die Information über das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde fehle. Darüber hinaus seien die von ihm vorgenommenen Einschränkungen seiner Beschwerde von der belangten Behörde missverstanden worden.
12. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, sein Begehren zu benennen, das den notwendigen Inhalt einer Bescheidbeschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG bilde. Der BF replizierte darauf mit Eingaben vom XXXX .2025 und XXXX .2025.
13. Mit Eingabe vom XXXX .2025 begehrte der BF Akteneinsicht, die ihm am XXXX .2025 gewährt wurde.
14. Mit Eingabe vom XXXX .2025 brachte der BF zusammengefasst vor, dass der Akt bedenkliche Äußerungen des Sachbearbeiters der belangten Behörde enthalte und eine Beeinflussung anderer Verfahren nicht auszuschließen sei. Mit Eingabe vom XXXX .2025 führte der BF ergänzend aus, dass er zwischenzeitlich einen neuen Versuch gestartet habe, eine Auskunft von der mP zu erhalten, und regte die Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich seiner Mobbingvorwürfe an. Mit Eingabe vom XXXX .2025 brachte der BF zusammengefasst und ergänzend vor, dass private Notizen von Mitarbeiter:innen der mP dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO unterliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am XXXX .2024 stellte der BF ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 DSGVO an die mP über sämtliche personenbezogene Daten, die im Wirkungsbereich der Personalvertretung zu seiner Person aufgezeichnet bzw. gespeichert werden.
Das Auskunftsersuchen wurde spätestens mit der Übermittlung der Stellungnahme der mP vom XXXX .2024 und der daran angehängten Beauskunftung der mP vom XXXX .2024 im verwaltungsbehördlichen Verfahren am XXXX .2024 beantwortet. Die Beauskunftung lautet wie folgt:
Lieber XXXX !
Bezüglich deiner Anfrage: Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten
Nach Artikel 4 Ziffer l DSGVO definierte personenbezogene Daten, die "verarbeitet" wurden:
Vorname und Nachname (da in den Outlook-Emails der Schule an die Emailadresse geknüpft
und automatisch angezeigt).
Art der "Verarbeitung": Beiderseitige Emails zum Zweck der Beratung (um die du uns gebeten
hast), zur Gänze über XXXX email, XXXX server.
Davon abgesehen wurden keine personenbezogenen Daten gespeichert. Diesen Email-
Austausch zwischen dir und der PV können wir gerne löschen, wenn dir das wichtig ist.
In unseren Sitzungen wird Allfälliges mündlich besprochen - außer es handelt sich um eine
Abstimmung mit nachfolgendem Beschluss, der rechtliche Konsequenzen hat (zB. wenn die
provisorische XXXX verteilung beeinsprucht werden sollte) - dann wird dieser
protokolliert. Es gibt keine PV-Dateien, Verzeichnisse oder sonstige elektronische Datenträger
im Besitz der PV, die persönliche Daten von dir enthalten.
Mit lieben Grüßen,
Deine PV
Die mP erteilte im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gegenüber der belangten Behörde am XXXX 2024 und XXXX .2025 weitere Negativauskünfte zu den vom BF am XXXX 2024 genannten Daten, wonach es keine Protokolle bei Besprechungen zum BF gegeben hat, sondern nur vereinzelte händische Aufzeichnungen von Mitarbeiter:innen. Die belangte Behörde teilte dem BF die Negativauskünfte der mP im Rahmen eines Telefonats am XXXX .2024 und XXXX .2025 mit.
1.2. Der BF zweifelt daran, dass es keine Aufzeichnungen und/oder Protokolle über Besprechungen und Sitzungen über in der Vergangenheit liegende Vorfälle den BF betreffend gibt.
Die mP verfügte zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens am XXXX .2024 über keine Protokolle von Sitzungen oder Aufzeichnungen zu in der Vergangenheit liegenden Vorfällen im Zusammenhang mit Dienstrechtsverfehlungen bzw. Mobbingvorwürfen hinsichtlich des BF.
1.3. Der BF schränkte sein Beschwerdevorbringen im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dahingehend ein, jedenfalls keine Emails beauskunftet bekommen zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
2.1. Die Feststellungen zum Auskunftsersuchen des BF vom XXXX .2024, der erstmaligen Beantwortung dieses Auskunftsersuchens im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, zur Weiterleitung der erteilten Auskünfte durch die belangte Behörde, zu den zusätzlichen Negativauskünften durch die mP sowie zur durch die mP ursprünglich vorgenommenen Verweisung auf ein Auskunftsschreiben vom XXXX .2024 ergeben sich aus den Stellungnahmen der mP vom XXXX .2024 sowie XXXX .2024, den diesbezüglich gewährten Parteiengehören durch die belangte Behörde, dem Auskunftsersuchen des BF vom XXXX 2024, dessen Eingabe vom XXXX .2024 und den Aktenvermerken über die Telefonate am XXXX .2024 und XXXX .2025.
2.2. Die Feststellungen, dass die mP im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens des BF über keine Protokolle von Sitzungen oder Aufzeichnungen zu in der Vergangenheit liegenden Vorfällen im Zusammenhang mit Dienstrechtsverfehlungen bzw. Mobbingvorwürfen hinsichtlich des BF verfügte, ergeben sich aus den glaubwürdigen und stringenten Ausführungen der mP im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, insbesondere dem Auskunftsschreiben vom XXXX 2024 (Anhang der Stellungnahme vom XXXX 2024), den in der Stellungnahme vom XXXX .2024 erteilten weiteren Negativauskünften sowie dem Aktenvermerk über ein Telefonat des Organwalters der belangten Behörde mit der mP am XXXX .2025. Es ist lebensnah und damit glaubhaft, dass Mitarbeiter:innen der mP gegebenenfalls über vereinzelte händische Aufzeichnungen in Stichworten über Besprechungen zur Teamfähigkeit und allfälligen Dienstrechtsverfehlungen des BF verfügen. Dass aber jedenfalls und notwendigerweise im Rahmen solcher Besprechungen auch hier zu berücksichtigende Protokolle angefertigt worden sein sollen, liegt nicht offensichtlich auf der Hand.
Der BF zweifelte zwar im Laufe des Verfahrens an dieser Negativauskunft und brachte vor, dass der Verdacht bestehe, dass es solche Protokolle gibt, konnte diese Verdachtsmomente aber nicht näher substantiieren, obwohl er von der belangten Behörde dazu ausdrücklich aufgefordert wurde (vgl. AV eines Telefonats mit dem BF vom XXXX .2024). Wenn der BF in seiner Bescheidbeschwerde anführt, dass ihm nicht erinnerlich sei, dass er mehrfach aufgefordert worden sein soll, Zeug:innen zu benennen, so ist er darauf hinzuweisen, dass er vom Organwalter der belangten Behörde bei einem Telefonat am XXXX .2024 aufgefordert worden ist, zu konkretisieren, „was es geben könnte und von wem“: auch wenn eine „mehrfache“ Aufforderung nicht dokumentiert ist, wurde der BF jedenfalls ausdrücklich auf eine Notwendigkeit der Konkretisierung seines Vorbringens hingewiesen. Es wäre dem BF demnach im Laufe des gesamten behördlichen Verfahrens frei gestanden, zur Untermauerung seines Vorbringens konkrete Hinweise, aber auch konkrete Zeug:innen für seine Vermutung bzw. sein Vorbringen zu nennen.
Es wird nicht übersehen, dass der BF in seiner Beschwerde nunmehr konkrete Zeug:innen nennt: bei diesen soll es sich um Besprechungsteilnehmer:innen am XXXX .2023 handeln, bei der Frau Mag.a XXXX gesagt haben soll, dass es Aufzeichnungen zu einem bereits längere Zeit zurückliegenden Problem im Zusammenhang mit der Person des BF geben soll. In seiner Stellungnahme vom XXXX .2024 im behördlichen Verfahren führte der BF dazu aus, dass Frau Mag.a XXXX ihn zu einer Besprechung bei der Bildungsdirektion begleitet habe; dort sei die Sprache auf einen mehrere Jahre zurückliegenden Vorfall gekommen, woraufhin Mag.a XXXX gesagt habe, dass sie sich erinnern könne und in alten Aufzeichnungen nachsehen könne, was das genau gewesen sei. Die mP teilte in ihrer Stellungnahme am XXXX .2024 mit, dass dem BF das Protokoll dieser Besprechung am XXXX .2023 bereits übermittelt worden sei, was vom BF auch nicht bestritten wird. Außerdem wird darin erklärt, dass sich die damaligen Äußerungen der Mag.a XXXX auf Beschwerden der Schulleitung wegen fehlender Teamfähigkeit des BF im Rahmen von Personalvertretertreffen bezogen hätten.
Der BF bietet nun in der Beschwerde Zeug:innen für die Aussage der Mag.a XXXX in der Besprechung am XXXX .2023 an. Der angebotene Zeugenbeweis ist aber bereits gar nicht geeignet, die hier strittige Frage, ob es zu beauskunftende Protokolle bei der mP gibt, zu belegen: denn aus der Aussage der Mag.a XXXX , dass sie in alten Aufzeichnungen nachsehen könne, worum es sich bei einem in der Besprechung angemerkten Vorfall vor Jahren gehandelt haben könnte, geht bereits nicht belastbar hervor, dass es hier zu berücksichtigende und zu beauskunftende Protokolle seitens der mP - entgegen ihrer wiederholten und gleichbleibenden Angabe dazu – gibt. Genauso gut kann es sich bei diesen alten Aufzeichnungen um handschriftliche Notizen der Mag.a XXXX handeln. Einen stichhaltigen Nachweis dazu, dass die von der mP zu allfälligen Protokollen getätigte Negativauskunft daher anzuzweifeln ist, kann dieses erst in der Beschwerde vorgebrachte Angebot an Besprechungsteilnehmer:innen vom XXXX .2023 als Zeug:innen nicht leisten, weshalb dem nicht weiter nachzugehen war.
In Bezug auf das Vorliegen allfälliger zu beauskunftender Protokolle bei der mP konnte der BF daher die Sachverhaltsfeststellung der DSB nicht substantiiert erschüttern.
Und im Übrigen kann auch nicht übersehen werden, dass der BF selbst in seiner Stellungnahme vom XXXX .2025 ausführt, dass die Angaben der mP dazu von ihm „hingenommen werden“:
„(…) Ich halte fest: Sie haben mir mitgeteilt, dass Frau Mag. XXXX ihre Aussage vom XXXX 2023 bestreitet und es ihr nach keine längerfristig zurückliegenden Aufzeichnungen (personenbezogene Daten) der Personalvertretung des XXXX zu meiner Person gibt. Weiters wurde kommuniziert, dass keine Aufzeichnungen (außer nicht auskunftspflichtige handschriftliche Notizen) aus dem Schuljahr XXXX zu meinem Fall gemacht wurden, obwohl sich die Personalvertretung über Monate mit meinem Rausgemobbt-Werden durch die Direktorin beschäftigt hat. Da ich nichts gegenteiliges beweisen kann, sind diese Aussagen hinzunehmen. (…)
Diese – schriftlichen, und damit von Missverständnissen weniger gefährdeten – Aussagen des BF selbst, wonach er keine belastbaren Hinweise auf entsprechende Aufzeichnungen und Protokolle der mP hat und die diesbezüglichen Angaben der mP „hinnimmt“ und damit wohl auch akzeptiert, untermauern damit aber die Feststellung der belangten Behörde und jene des erkennenden Senats oben unter 1.2. im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
2.3. Was nun die Einschränkung des Beschwerdegegenstands im behördlichen Verfahren angeht, so zweifelt der erkennende Senat nicht daran, dass der BF tatsächlich kein Interesse (mehr) an einer Beauskunftung allfälliger Emails hat: als Grund dafür dient einerseits der Aktenvermerk des Organwalters der belangten Behörde vom XXXX 2025, aber auch die Bescheidbeschwerde des BF, wonach er „den E-Mail Verkehr zwischen der Personalvertretung und meiner Person [ausgeschlossen hat], da dieser ja bereits vorhanden ist.“
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtsgrundlagen in Auszügen:
Art. 4 1. und 2. DSGVO – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
Art. 15 DSGVO – Recht auf Auskunft
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) - h) (…)
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
3.2. In der Sache:
3.2.1 Der BF rügt in seiner Beschwerde vom XXXX .2025 im Wesentlichen die Vollständigkeit der Auskunftserteilung durch die mP auf Basis des Auskunftsersuchens des BF vom XXXX .2024 sowie, dass die Auskunft verspätet erteilt wurde.
a) Zur Vollständigkeit:
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist zentraler Bestandteil des Selbstdatenschutzes und ermöglicht der betroffenen Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten zu erfahren, insbesondere ob und welche Daten der:die Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (ErwGr 63 S 1). Das Recht auf Auskunft steht unter keinen Voraussetzungen und muss gegenüber dem:der Verantwortlichen geltend gemacht werden (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 15, 25 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Aus der Literatur geht zu diesem Betroffenenrecht hervor, dass es inhaltlich der betroffenen Person zunächst das Recht einräumt, vom:von der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Liegen eine oder mehrere derartige Verarbeitungen vor, hat die betroffene Person einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten sowie über weitere in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h definierte Informationen (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 15 DSGVO Rz 2 (Stand 1.12.2020, rdb.at)).
Eine Negativauskunft kommt in Betracht, wenn entweder keinerlei Daten zur betroffenen Person verarbeitet werden oder wenn vorhandene, (ursprünglich) personenbezogene Daten unumkehrbar anonymisiert sind (vgl. Ehmann in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar², Art. 15 Rz. 4 und Rz. 13).
Aufgrund der Formulierung in Art 15 Abs. 1 DSGVO („verarbeitet werden“) ist zu schließen, dass die inhaltliche Auskunftsverpflichtung ausgelöst wird, wenn der:die Verantwortliche aktuell Daten verarbeitet (also zumindest speichert). Löscht ein:e Verantwortliche:r willkürlich die Daten nach Eingang eines Auskunftsantrags vor dessen Erledigung, so handelt er:sie rechtswidrig mit den entsprechenden Sanktionen. Der Umfang der Auskunftserteilung wird daher durch den Zeitpunkt der Antragstellung bestimmt (vgl. Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 27, 39/2 (Stand 1.7.2024, rdb.at).
Die mitbeteiligte Partei erteilte dem BF im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens Auskünfte über durch sie verarbeitete personenbezogene Daten des BF sowie mehrere Negativauskünfte betreffend Protokolle von Sitzungen oder Aufzeichnungen zu in der Vergangenheit liegenden Vorfällen im Zusammenhang mit Dienstrechtsverfehlungen bzw. Mobbingvorwürfen hinsichtlich des BF. Die Auskunft erfolgte am XXXX .2024, XXXX .2024 und XXXX .2025 gegenüber der belangten Behörde, welche diese dem BF weiterleitete bzw. mitteilte, sodass dieser jedenfalls vor Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Antwort auf sein Auskunftsbegehren vom XXXX 2024 erlangte.
Mit der Erteilung der Negativauskunft hat die mP in der Folge eine vollständige – wenn auch verspätete – Auskunft erteilt. Eine Negativauskunft schafft für die betroffene Person keinen Anspruch auf die in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO angeführten Informationen.
Nach der Definition des Art. 4 Z 2 DSGVO kann zwar auch ein ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang eine Verarbeitung sein. Erforderlich ist (zusätzlich) aber, dass die Verarbeitung in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO gemäß deren Art. 2 Abs. 1 fällt. Wenn daher keine (auch nur teilweise) automatisierte, sondern eine nichtautomatisierte Verarbeitung vorliegt, dann muss es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten handeln, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Ein Dateisystem ist nach der Definition des Art. 4 Z 6 DSGVO jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. In Erwägungsgrund 15 zur DSGVO wird dazu festgehalten, dass Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner - noch zum DSG 2000 - ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass ein bloßer Papierakt, der kein Mindestmaß an Organisationsgrad im Sinn einer Strukturierung aufweist, nicht als Datei (gemäß dem damals maßgeblichen § 4 Z 6 DSG 2000) anzusehen war (vgl. VwGH 24.10.2012, 2008/17/0248; 21.10.2004, 2004/06/0086; beide mwN; siehe weiters auch VfGH 10.12.2014, B 1187/2013, Rn. 43 ff, mwN) (vgl. VwGH, 23.06.2022, Ro 2022/04/0008).
Einzelne handschriftliche Notizen von Mitarbeiter:innen der mP weisen nicht das Kriterium eines formellen Ordnungsschemas einer strukturierten Sammlung auf. Sie fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO.
Darüber hinaus kann auch das Recht auf eine Kopie im Art. 15 Abs. 3 DSGVO bei einer Negativauskunft nicht zum Tragen kommen.
Demnach wurde dem BF die am XXXX .2024 angeforderte Auskunft nach Art. 15 DSGVO vollständig erteilt.
b) Zur Verspätung:
Was die Verspätung der Auskunftserteilung betrifft, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.03.2024 zu Ro 2021/04/0027 zu verweisen: Dort entschied der Gerichtshof, dass das Bundesverwaltungsgericht, nachdem die begehrte Auskunft im Verfahren vor der belangten Behörde – wenngleich verspätet – erteilt und die Datenschutzbeschwerde abgewiesen wurde, die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde zu Recht abgewiesen habe. Wenn das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet sei, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom:von der Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, sei vielmehr davon auszugehen, dass der:die Betroffene sein:ihr Rechtsschutzziel erreicht habe. Die Frage der Verspätung werde in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt, ein Recht auf Feststellung der Verspätung bestehe daher nicht.
Eine allenfalls vom BF begehrte Feststellung, wonach die mP rechtswidrig ihrer gesetzlichen Pflicht nicht innerhalb der gesetzlichen Frist nachgekommen sei, ist daher nicht zu treffen.
c) Zu den sonstigen Eingaben und Vorbringen:
Soweit der BF in mit seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht eine Befangenheit des einschreitenden Organwalters der belangten Behörde andeutet, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Mangel schon durch die – ausreichend begründete (vgl. VwSlg 7872 A/1970) – Sachentscheidung der unbefangenen Berufungsbehörde saniert wird (vgl. VwGH 18.06.2013, 2013/10/0136).
Der Prüfumfang des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 27 VwGVG jedenfalls durch die „Sache“ des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/003; 25.10.2018, Ra 2018/09/0110). Insoweit daher der BF in seiner Eingabe vom XXXX .2025 darauf hinweist, dass die Personalvertretung potentiell rufschädigende Anschuldigungen ihm gegenüber nicht kommuniziert habe, so ist ein solches Vorbringen nicht vom Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens umfasst.
Ebenso wenig ist die „Empfehlung“ des BF vom XXXX .2025, ein Gutachten anzufertigen, um Mobbingvorwürfe aufzuzeigen, vom Gegenstand des gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahrens, noch von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts umfasst.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie oben unter 3.2. ausgeführt) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.