Ra 2022/04/0143 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das VwG war auf Grund der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid der DSB verpflichtet, über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde wegen Vorliegens der Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu entscheiden und - falls erforderlich - den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen. Gelangt dabei das VwG nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (das vorliegend die Einräumung von Parteiengehör zur Missbrauchsabsicht zu umfassen hat) zum Ergebnis, dass die Ablehnung der Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO aus den von der DSB herangezogenen Gründen inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049, Rn. 36).