JudikaturVwGH

Ra 2025/04/0143 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
21. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2025, Zl. W108 2283036 1/13E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. I GmbH, vertreten durch die Stempkowski Schröter Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. Mag. R P; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz),

I.: zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II.: den Beschluss gefasst:

Die Revisionsbeantwortungen der Mitbeteiligten werden zurückgewiesen.

1 1. Mit Beschwerde vom 9. März 2021 an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht, im Folgenden: Revisionswerberin) begehrte der Zweitmitbeteiligte (Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren) die Feststellung der Verletzung in seinem Recht auf Löschung durch die Erstmitbeteiligte. Die Beschwerde stützte sich im Wesentlichen auf das Vorbringen, die Erstmitbeteiligte habe ohne Rechtsgrundlage die Zählerstände im Wohnungseigentumsobjekt des Zweitmitbeteiligten abgelesen. Die Erstmitbeteiligte sei nicht berechtigt gewesen, die Verbrauchsanteile nach § 11 Heiz und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) zu ermitteln und die Wärme und Nebenkosten (inklusive Kaltwasserkosten) einer bestimmten Liegenschaft nach dem HeizKG abzurechnen. Es sei auch kein Einzelwärmeliefervertrag abgeschlossen worden, der die mitbeteiligte Partei zur Datenverarbeitung berechtigt hätte. Die rechtswidrigen Einzelabrechnungen seien daher zu löschen.

2 2. Mit Bescheid vom 18. Juni 2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde zur Gänze zurück.

3 Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Zweitmitbeteiligten behob die belangte Behörde (im Folgenden: Revisionswerberin) mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2021 den Bescheid im Umfang der Zurückweisung betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und setzte das Verfahren diesbezüglich fort. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid lehnte die Revisionswerberin die Behandlung der Datenschutzbeschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung ab.

4 Auf Basis detaillierter Feststellungen hielt die Revisionswerberin begründend fest, wenngleich die Anzahl von 19 Beschwerden über einen Zeitraum von 50 Monaten zunächst mengenmäßig nicht beträchtlich erscheinen möge, sei aufgrund der jeweils im Zusammenhang mit den Beschwerden übermittelten mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie den seitenweisen sich teilweise mehrfach wiederholenden Vorbringen des Zweitmitbeteiligten, die einen erheblichen Aufwand mit sich brächten, davon auszugehen, dass der Terminus der „häufigen Wiederholung“ im Hinblick auf die gegenständliche Beschwerde erfüllt sei. Dem beschwerdegegenständlichen Themenkomplex sei bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen, welches sich mit der Richtigkeit der an den Zweitmitbeteiligten gelegten Einzelabrechnungen befasst habe. Wenngleich zuzugestehen sei, dass diese Verfahren sich ausschließlich auf den Zeitraum von 2012 bis 2015 bezogen hätten, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Zweitmitbeteiligte in den nachgelagerten datenschutzrechtlichen Verfahren neben der Richtigkeit neuerer Abrechnungen nicht auch Abrechnungen der angesprochenen Periode im Auge gehabt habe. Dies sei insbesondere der Fall, zumal dieser im Rahmen seiner Beschwerden durchaus häufig auf ältere Abrechnungen verwiesen habe. Überdies bewohne der Zweitmitbeteiligte die Wohnung Top 24, W[...]gasse 13 15, habe Wärme bezogen und seine Rechnungen stets bezahlt. Soweit eine unrechtmäßige Datenverarbeitung zu Verrechnungszwecken wegen Fehlens von Einzellieferverträgen bzw. einer Vollmacht der Hausverwaltung vorgebracht werde, sei auszuführen, dass sich selbst ohne Vertrag eine Rechnungslegung aus den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen des ABGB ergebe, zumal Wärme bzw. Wasserlieferungen unbestritten vom Zweitmitbeteiligten bezogen worden seien. Erst im Nachhinein sei vom Zweitmitbeteiligten versucht worden, auf diversen Wegen, zivilrechtlich sowie datenschutzrechtlich, die Einzelabrechnungen insbesondere deren Höhe zu beanstanden. Dabei sehe § 24 HeizKG vor, dass ein Abnehmer innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erheben könne, andernfalls die Abrechnung als genehmigt gelte. Das HeizKG sehe folglich konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen nach Ansicht der belangten Behörde ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des HeizKG scheine. Es sei nicht der Schutzzweck des Datenschutzrechtes, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Zudem könne in diesem Zusammenhang auch von keinem redlichen Rechtsschutzinteresse des Zweitmitbeteiligten ausgegangen werden. Es stünde das gegenständliche Beschwerdevorbringen nach Ansicht der belangten Behörde auch einzig in Zusammenhang mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. So seien nach § 11 Abs. 3 HeizKG die Verbrauchsanteile durch Hochrechnung sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich sei zu ermitteln, wenn trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht hätten erfasst werden können. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb diese als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der behördlichen Tätigkeit zu qualifizieren sei.

5 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der vom Zweitmitbeteiligten gegen diesen Ablehnungsbescheid erhobenen Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

6 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin begründe die Annahme der Exzessivität im angefochtenen Bescheid zusammengefasst mit der Anzahl der angestrengten Beschwerdeverfahren, dem erforderlichen überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen sowie dem (ausschließlichen) Zweck der Erwirkung niedriger Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen.

7 Der EuGH habe explizit festgehalten, dass Anfragen bzw. Beschwerden nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als exzessiv im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO eingestuft werden könnten. Bei der Anzahl von 19 Beschwerden in einem Zeitraum von 50 Monaten handle es sich um eine „mengenmäßig nicht beträchtliche“ Anzahl an Beschwerden, sodass diese keinen gewichtigen Anhaltspunkt für ein exzessives Vorgehen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO darstelle.

8 Ferner ergebe sich aus den Ausführungen der Revisionswerberin im angefochtenen Bescheid, dass zum Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Beschwerde lediglich drei weitere Verfahren den Zweitmitbeteiligten betreffend bei der belangten Behörde anhängig waren, sodass auch daraus ein erforderlicher „überdurchschnittlicher Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen“ nicht abgeleitet werden könne.

9 Voraussetzung für die Einstufung von Anfragen bzw. Beschwerden als exzessiv im Sinne von Art. 57 Abs. 4 DSGVO sei zudem der Nachweis der Missbrauchsabsicht der Person, die solche Anfragen bzw. Beschwerden einreiche. Der Schädigungszweck müsse so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten. Der Zweitmitbeteiligte habe im vorliegenden Fall ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, wer aus welchen Gründen aus seiner Sicht welche Datenschutzverletzung(en) begangen habe, sodass nicht gesagt werden könne, „es liege kein konkretisierter ‚Tatvorwurf‘ vor, der keinesfalls (auch bei Wahrunterstellung) eine Datenschutzverletzung begründen würde“.

10 Aus den dargelegten Gründen sei der belangten Behörde im vorliegenden Fall der Nachweis der Missbrauchsabsicht des Zweitmitbeteiligten nicht gelungen.

11 Da die Revisionswerberin somit zu Unrecht eine Ablehnung der Datenschutzbeschwerde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen habe, sei dieser ersatzlos aufzuheben. Aufgrund einer solchen Aufhebung sei die Revisionswerberin im fortzusetzenden Verfahren zu einer Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet.

12 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung könne entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststehe, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sei.

13 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision.

14 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung und begehrten Aufwandersatz.

15 5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I. :

16 5.1. Die Revisionswerberin bringt unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zusammengefasst vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von dieser Judikatur ab, weil das Verwaltungsgericht die Missbrauchsabsicht mit den Parteien nicht erörtert und keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.

17 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

18 5.2. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung) samt Erwägungsgründen lautet auszugsweise:

„ ...

(10) Um ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichmäßig und einheitlich angewandt werden.

...

Artikel 52

Unabhängigkeit

...

(4) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

...

Artikel 57

Aufgaben

(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet

a) die Anwendung dieser Verordnung überwachen und durchsetzen;

...

e) auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieser Verordnung zur Verfügung stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten;

f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;

...

(2) Jede Aufsichtsbehörde erleichtert das Einreichen von in Absatz 1 Buchstabe f genannten Beschwerden durch Maßnahmen wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.

(3) Die Erfüllung der Aufgaben jeder Aufsichtsbehörde ist für die betroffene Person und gegebenenfalls für den Datenschutzbeauftragten unentgeltlich.

(4) Bei offenkundig unbegründeten oder insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.

...

Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

...“

19 5.3.1. Art. 57 Abs. 4 DSGVO nennt neben dem Tatbestand der „exzessiven Anfragen“ auch den Tatbestand der „offenkundigen Unbegründetheit“, der im Falle seines Vorliegens die Aufsichtsbehörde berechtigt, eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten zu verlangen oder sich zu weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2022/04/0049, zu den notwendigen Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens der offenkundigen Unbegründetheit im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO Folgendes ausgeführt:

„4.4.1. Das Vorliegen einer offenkundigen Unbegründetheit ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. An die Annahme der Offenkundigkeit der Unbegründetheit als Ausnahmebestimmung, die die Verpflichtung zum (unentgeltlichen) Tätigwerden der Aufsichtsbehörde betrifft, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine Datenschutzbeschwerde ist dann offenkundig unbegründet, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Einschreiter besteht, mit anderen Worten, wenn die Beschwerde schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann (vgl. wiederum Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 Rz. 28). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine offenkundige Unbegründetheit jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweist, d.h. mit anderen Worten, wenn das Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein (Rechtsschutz)Anliegen verfolgt, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliegt (vgl. Polenz in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, DS GVO Art. 57 Rn. 58).

Die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer ‚offenkundigen Unbegründetheit‘ hat damit auf Basis des jeweiligen Vorbringens und des darauf gestützten Begehrens in der Datenschutzbeschwerde zu erfolgen. Die Feststellung des Inhalts des Antragsvorbringens bildet die maßgebliche Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsfrage der ‚offenkundigen Unbegründetheit‘.“

21 5.3.2. Die Revisionswerberin führte in ihrem Bescheid aus, der Antrag in der Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten ziele darauf ab, die Bestimmungen des HeizKG zu umgehen, weil das Ziel der Beschwerde darin bestehe, eine inhaltliche Prüfung und Reduzierung von Einzelabrechnungen zu erreichen, obwohl das HeizKG für inhaltliche Überprüfungen dieser Abrechnungen ein eigenes Rechtsschutzregime vorsehe. Die Ablehnung der Beschwerde wurde somit auch darauf gestützt, dass diese ausgehend vom Beschwerdevorbringen ein Rechtsschutzziel verfolgt, das gar nicht dem datenschutzrechtlichen Regime unterliegt und daher auch nicht zum Erfolg führen kann.

22 Das Verwaltungsgericht hat die Frage der berechtigten Ablehnung der Behandlung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ersichtlich nur vor dem Hintergrund des Tatbestandes der Exzessivität geprüft, ohne auf die Frage der offenkundigen Unbegründetheit einzugehen bzw. ohne Feststellungen zu den für diesen Tatbestand maßgeblichen Tatsachen zu treffen, um darauf eine rechtliche Beurteilung zu gründen und seiner wenn auch auf die Frage der Ablehnung der Beschwerde beschränkten Entscheidungspflicht nachzukommen (vgl. zum Prinzip der Amtswegigkeit und meritorischen Entscheidungspflicht VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. B.6.2.).

23 Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, liegt fallbezogen ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG führen muss.

24 In diesem Zusammenhang wird im fortgesetzten Verfahren mit dem Zweitmitbeteiligten, ausgehend von dessen konkretem Antragsvorbringen und Antragsbegehren in der Datenschutzbeschwerde, zu erörtern sein, inwiefern er sich vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen des HeizKG betreffend die gesetzlich angeordnete Verbrauchsanteilsermittlung und vor dem Hintergrund der ihn betreffenden zivilgerichtlichen Entscheidungen in seinen datenschutzrechtlich geschützten Rechten verletzt sieht. Dass die errechnete Höhe der vorgeschriebenen Abrechnung selbst nicht Gegenstand eines datenschutzrechtlichen Antrags sein kann, liegt dabei auf der Hand.

25 Der Revisionswerberin wird in diesem Zusammenhang im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben sein, zu allfälligem Vorbringen des Zweitmitbeteiligten Stellung zu nehmen.

26 5.4.1. Zum Tatbestand der Exzessivität im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ra 2023/04/0002, gestützt auf das Urteil des EuGH vom 9. Jänner 2025, C 416/23, zur Frage der Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO dann anzunehmen ist, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (vgl. insbes. Ra 2023/04/0002, Rn. 17).

27 Mit anderen Worten ist das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa, weil sie dieselbe oder ähnliche Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat.

28 Dies steht auch in Einklang damit, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO laut EuGH die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspiegelt, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, demzufolge sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Auch wenn keine geradezu schikanöse Absicht mit einer Antragstellung verbunden ist, kann es nämlich als missbräuchlich angesehen werden, wenn eine Person die Ressourcen der Behörde in Anspruch nimmt, obwohl sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, dass mit der betreffenden Eingabe offenkundig andere Ziele verfolgt werden als die Durchsetzung des Schutzes, den die Bestimmungen der DSGVO gewähren (vgl. wiederum VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049, Rn. 32, mit Hinweis auf EuGH 9.1.2025, C 416/23, Rn. 49).

29 Die Frage, ob eine Beschwerdeerhebung exzessiv im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ist, hängt aber entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon ab, ob die konkrete Beschwerde zu einer Überlastung der Aufsichtsbehörde führt oder nicht. Weder kann nämlich die Behandlung einer Beschwerde aus einem anderen Grund als dem Vorliegen eines der Tatbestände des Art. 57 Abs. 4 DSGVO abgelehnt werden, noch ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Behandlung einer Beschwerde ohne Vorschreibung einer Gebühr in Behandlung zu nehmen, wenn sich diese als im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Missbrauchsabsicht eingebracht erweist, weil die missbräuchliche Inanspruchnahme der Ressourcen der Aufsichtsbehörde mit sich bringt, dass die damit gebundenen Kapazitäten der Behörde für andere Rechtsschutzanliegen nicht zur Verfügung stehen (vgl. wiederum VwGH 29.1.2025, Ra 2022/04/0049, Rn. 34). Zudem entspricht es keinem mit der Einrichtung einer Behörde verfolgten rechtsstaatlichen Ziel, in erwiesener Missbrauchsabsicht eingebrachte Anträge zu behandeln. Die Zahl der aktuell anhängigen Beschwerden desselben Beschwerdeführers (im Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Beschwerde) ist daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts irrelevant.

30 5.4.2. Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin, gestützt auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Beschwerden des Zweitmitbeteiligten auf eine Exzessivität im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO geschlossen. Nun ist dem Verwaltungsgericht zwar nach dem oben Gesagten darin zuzustimmen, dass alleine der Verweis auf die Zahl der eingebrachten Beschwerden nicht ausreicht, um die Weigerung, tätig zu werden, zu begründen. Die Revisionswerberin hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Zweitmitbeteiligte bereits inhaltsgleiche bzw. ähnliche Beschwerden eingebracht habe, die primär auf eine Kostenreduktion abzielten, die auf datenschutzrechtlichem Weg nicht erreicht werden könne. Das Verwaltungsgericht war aufgrund der Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid der Revisionswerberin verpflichtet, über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde (auch) wegen Vorliegens der Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu entscheiden und falls erforderlich den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorlagen (siehe zu alldem VwGH 29.1.2025, Ra 2023/04/0002, Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat es jedoch unterlassen, die zur Beurteilung der Exzessivität erforderlichen Feststellungen insbesondere zu den Inhalten der Beschwerden und deren datenschutzrechtlicher Zweckmäßigkeit zu treffen, weshalb auch bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.

31 5.5. Zusammengefasst hat es das Verwaltungsgericht verabsäumt, die im Sinne der obigen Rechtsausführungen notwendigen Feststellungen zu treffen, weshalb sekundäre Feststellungsmängel vorliegen, die zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG führen.

Zu II.:

32 Die beiden Mitbeteiligten als Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht stellten in ihrer jeweiligen Revisionsbeantwortung insbesondere den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Ausgehend von der aktenkundigen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Erstmitbeteiligte am 10. April 2025 bzw. an den Zweitmitbeteiligten am 8. April 2025, erweisen sich die Revisionsbeantwortungen vom 22. Juli 2025 (Erstmitbeteiligte) bzw. 16. Juli 2025 (Zweitmitbeteiligter), die der Sache nach wegen ihres auf die Anfechtung des Erkenntnisses abzielenden Inhalts als Revisionsanträge zu verstehen sind, unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet. Die Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030).

Wien, am 21. August 2025