JudikaturBVwG

W252 2280887-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Datenschutzrecht
17. Juni 2025

Spruch

W252 2280887-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr.in Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag.a Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.01.2023, GZ XXXX in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 08.05.2022 erhob der Beschwerdeführer (in Folge: BF) – sowohl in eigenem Namen, als auch stellvertretend für sein minderjähriges Kind – eine Datenschutzbeschwerde. Das XXXX habe sie in ihren Rechten auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung verletzt, indem es auf die diesbezüglichen Anträge nicht reagiert habe.

2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 30.01.2023 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Gesamtzahl der Eingaben des BF exzessiv sei, ab (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerde im Namen des Kindes wies die belangte Behörde mangels Vertretungsbefugnis des BF, der für sein Kind nicht obsorgeberechtigt sei, zurück (Spruchpunkt 2.)

3. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 27.02.2023. Die belangte Behörde gehe unrichtig von einer exzessiven Verfahrensführung aus und das Verfahren sei fortzuführen.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 08.11.2023, hg eingelangt am 09.11.2023, vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, die Beschwerde abzuweisen.

5. Mit der hg Entscheidung vom 22.01.2024 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-416/23 ausgesetzt, sowie die Bescheidbeschwerde im Namen des Kindes gegen Spruchpunkt 2. zurückgewiesen. Der EuGH entschied in dieser Rechtssache mit Urteil vom 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen].

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF hat im Zeitraum von 2018 bis 2023 (Stichtag 16.01.2023) rund 200 individuelle Datenschutzbeschwerden bei der belangten Behörde anhängig gemacht.

1.2. Der BF ist arbeitslos und bezieht Sozialleistungen. Er verfügt, abgesehen von minimalen Bargeldbeständen, über keinerlei Vermögen, hat aber Verbindlichkeiten.

1.3. Der Beschwerdeführer ist für das mj. Kind seit dem 19. April 2018 nicht mehr obsorgeberechtigt. Die Kindesmutter trägt die alleinige Obsorge. Mit Dekret Nr. XXXX vom XXXX im Verfahren zugunsten des Minderjährigen Sohnes des BF verfügte das Jugendgericht XXXX , dass sich der Beschwerdeführer weder seinem mj. Kind noch Personen, bei welchen dieses aufhältig ist, nähern darf sowie ein vollständiges Kontaktverbot zwischen BF und seinem mj. Kind. Der BF weiß davon und ist sich der alleinigen Obsorge durch die Mutter und des Kontaktverbots bewusst.

1.4. Am 02.04.2022 hat der BF ua einen Antrag auf Berichtigung an das XXXX gestellt, da sein Name auf deren Website im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Arbeitgeber aufscheint, obwohl er dort nicht mehr beschäftigt ist. Diesem rund dreiseitigen Vorbringen folgen 23-Seiten zum Obsorgestreit bezüglich seines minderjährigen Kindes (OZ 1, S 13 f).

1.5. Der BF hat seine Datenschutzbeschwerde vom 08.05.2022 als Beilage eines E-Mails in Form eines Fließtextes eingebracht. Die Datenschutzbeschwerde besteht aus drei A4 Seiten, wobei der E-Mail ein Beilagenkonvolut von 105 A4 Seiten beigefügt ist.

1.6. Die Datenschutzbeschwerde besteht im Wesentlichen aus einer stets gleichbleibenden und sich immer wieder wiederholenden Abfolge an 17 beantragten Zeugen: „Im Rahmen einer unverzüglich durchzuführenden mündlichen Verhandlung zum Beweisthema beantrage ich die Anhörung des […}“. Unter den beantragten Zeugen befinden sich ua die Kindesmutter, deren Vorladung er beantragt, sowie der minderjährige Sohn des BF. In der Datenschutzbeschwerde macht der BF keine Angaben zu seiner behaupteten Verletzung im Recht auf Berichtigung bzw Einschränkung der Verarbeitung, sondern verweist pauschal auf die diesbezüglichen Anträge im Anhang.

1.7. Der BF hat das leicht auffindbare Formular der belangten Behörde bewusst nicht genutzt, sondern sich für eine Einbringung per E-Mail mit einem eigens verfassten Dokument entschieden.

1.8. Der BF hat die Datenschutzbeschwerde verfolgt mit der Datenschutzbeschwerde den primären Zweck den Kontakt zu seinem Kind herzustellen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Anzahl der Eingaben des BF (Punkt II.1.1.) und der Obsorge sowie dem Kontaktverbot (Punkt II.1.3.) ergeben sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der belangten Behörde, denen der BF nicht entgegengetreten ist (siehe OZ 1, S 131 ff). Zu seinen Vermögensverhältnissen (Punkt II.1.2.) machte der BF selbst Angaben, indem er diverse Unterlagen, wie eine Kontoumsatzliste, die einen negativen Kontostand aufweist, sowie ein Vermögensbekenntnis, aus dem seine Mittellosigkeit hervorgeht, übermittelte (vgl OZ 1, S 361 ff, 379 ff). Darüber hinaus zitierte der BF bezüglich des Sorgerechts und Kontaktverbots selbst eine diesbezügliche italienische Gerichtsentscheidung, aus der sowohl das alleinige Sorgerecht der Mutter, als auch das Kontaktverbot hervorgeht (vgl OZ 1, S 81 ff).

2.2. Die Feststellungen zu seinem Berichtigungsantrag vom 02.04.2022 (Punkt II.1.4.) bzw der Datenschutzbeschwerde (Punkt II.1.5.) ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, dem diese Schreiben beiliegen (siehe OZ 1, S 8 ff; 11 ff).

2.3. Die Feststellungen zur Struktur, Aufbau und Inhalt der Datenschutzbeschwerde (Punkt II.1.6.) des BF ergibt sich aus einer Einschau in den Verwaltungsakt, dem die Eingabe des BF beiliegt (siehe OZ 1, S 8 ff). Aus dieser gehen die zahllosen, stets gleich formulierten Anträge bezüglich der Einvernahme diverser Personen, darunter insbesondere Kindesmutter und Sohn sowie der bloße Verweis bezüglich des (fehlenden) inhaltlichen Vorbringens („Die Anträge sind in Kopie angeschlossen.“) hervor (OZ 1, S 8 f).

2.4. Dass der BF das Formular der belangten Behörde bewusst nicht genutzt hat (Punkt II.1.7.) ergibt sich daraus, dass dieses prominent und leicht auffindbar auf der Website der belangten Behörde (https://dsb.gv.at/eingabe-an-die-dsb/formulare) zugänglich ist und er aufgrund seiner zahlreichen bereits vor der belangten Behörde geführten Verfahren mit dieser jedenfalls vertraut ist.

2.5. Welchen Zweck der BF mit der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde verfolgt (Punkt II.1.8.) geht aus dieser, in Zusammenschau mit den Hintergründen des BF hervor. Vor dem Hintergrund des Obsorgestreits und des Kontaktverbots ist die wahre Intention des BF, der ein datenschutzrechtliches Verfahren im eigenen Namen und auch im Namen seines Kindes führt, für das er nicht obsorgeberechtigt ist, naheliegend. In Verbindung mit der vom BF beantragten Einvernahme des Sohnes, obwohl der ursprüngliche Antrag auf Berichtigung allenfalls seine Daten bezüglich seines ehemaligen Arbeitgebers betrifft, ist offensichtlich. Es besteht kein Zweifel, dass der BF über den Umweg des gegenständlichen datenschutzrechtlichen Verfahrens versucht Kontakt zu seinem Sohn sowie allenfalls auch der Kindesmutter herzustellen, obwohl ihm ein diesbezügliches Kontaktverbot auferlegt wurde (siehe OZ 1, S 10).

Verdeutlicht wird dies auch in Zusammenschau mit seinem Berichtigungsantrag vom 02.04.2022, auf den er in seiner Datenschutzbeschwerde verweist, der sich primär seinem Sohn widmet, obwohl es um Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Arbeitsstelle geht. Deutlich wird dies auch bei seinen seitenweisen wörtlichen Zitaten der UN-Kinderrechtskonvention (OZ 1, S 20 ff). Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Zum Verfahrensgegenstand:

Hat die DSB wie hier die Behandlung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO abgelehnt, hat sie die Datenschutzbeschwerde nicht inhaltlich geprüft und über sie nicht inhaltlich entschieden. Vielmehr hat die DSB die inhaltliche Prüfung der Datenschutzbeschwerde verweigert. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist daher lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung der Datenschutzbeschwerde. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG. Eine meritorische Entscheidung über die Datenschutzbeschwerde hätte vielmehr eine rechtswidrige Überschreitung des Gegenstands des Bescheidbeschwerdeverfahrens zur Folge. Das VwG ist nicht auf die Prüfung der konkreten Begründung der DSB beschränkt, sondern hat den von der DSB herangezogenen Ablehnungsgrund umfassend und abschließend zu beurteilen. Falls erforderlich (und kein Fall des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegt), hat das VwG den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben. (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, RS8).

Sofern der BF in seiner Bescheidbeschwerde somit beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und ausführt, weshalb seine Verfahrensführung – bloß auf die Anzahl seiner Verfahren gestützt – nicht als exzessiv betrachtet werden könne (OZ 1, S 172 ff, 206), so ist er darauf zu verweisen, dass das VwG den maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln hat.

3.2. Zur Ablehnung der Behandlung:

Gemäß Art 57 Abs 1 lit f DSGVO muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet sich mit Beschwerden einer betroffenen Person befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist.

Demgegenüber sieht Art 57 Abs 4 DSGVO bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen vor, dass die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern kann, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage, wobei der Begriff „Anfrage“ auch Beschwerden nach Art 57 Abs 1 lit f und Art 77 Abs 1 DSGVO umfasst (vgl hierzu EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 25 f, 41).

Art 57 Abs 4 DSGVO normiert zwei alternative Voraussetzungen - die „offenkundige Unbegründetheit“ oder „Exzessivität“ von Anfragen -, die die Aufsichtsbehörde in diesen Ausnahmefällen entweder zur Weigerung, aufgrund der Beschwerde tätig zu werden, oder zur Vorschreibung einer angemessenen Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten berechtigt. Die Beurteilung, ob eine Beschwerde im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO als „offenkundig unbegründet“ oder „exzessiv“ anzusehen ist, erfordert hinsichtlich der jeweiligen Beschwerde eine objektive Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 16).

3.2.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Da vom Begriff „Anfrage“ auch Datenschutzbeschwerden nach Art 77 Abs 1 DSGVO – wie die hier vorliegende – erfasst sind, sind die Regelungen zur „offenkundigen Unbegründetheit“ und „Exzessivität“ auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.

3.3. Zur Exzessivität:

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne des Art 57 Abs 4 DSGVO eingestuft werden, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt, dass die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. Dies spiegelt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wieder, nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen. Allerdings kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht (vgl EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 49, 57, 59).

Im Wesentlichen ist eine Missbrauchsabsicht gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte.

Das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde ist somit dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebt, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 30 ff; sowie VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002).

3.3.1. Für die gegenständliche Datenschutzbeschwerde bedeutet das:

Da die belangte Behörde die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des BF aufgrund von Exzessivität abgelehnt hat, ist eine objektive Beurteilung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles vorzunehmen.

3.3.2. Zur quantitativen Exzessivität:

Wie festgestellt, hat der BF im Zeitraum 2018-2023 rund 200 individuelle Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Datenschutzverletzungen bei der belangten Behörde anhängig gemacht. Zwar kann bloß aufgrund der hier überaus sehr hohen Gesamtzahl an Datenschutzbeschwerde noch nicht auf die Exzessivität geschlossen werden, jedoch stellt diese Häufung der Inanspruchnahme der belangten Behörde durch den BF durchaus ein Indiz für eine Exzessivität seiner Anfragen dar, da sie das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde beeinträchtigen kann und eine derart hohe Anzahl von Eingaben übermäßig deren Ressourcen bindet.

Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde hat zwar nur drei Seiten, allerdings verweist der BF darin allgemein auf die knapp über 100 Seiten an Beilagen, ohne sein Begehren bzw den Sachverhalt aus dem er die Verletzung ableitet, näher zu erläutern. Zwar lassen die drei Seiten auf den ersten Blick keine Exzessivität vermuten, allerdings führt gerade der pauschale Verweis auf über 100 Seiten an Beilagen zu einem besonders hohen Bearbeitungsaufwand. Hinzu kommt, dass der BF vor der belangten Behörde in Summe 14 Zeuginnen und Zeugen beantragt hat, ohne näher auszuführen, inwiefern diese zur Wahrheitsfindung beitragen können. Zwar gilt auch hier, dass die bloße Länge/Größe der Eingabe noch keine Exzessivität begründen kann, allerdings deutet – wie auch im vorliegenden Fall – das ungefilterte und pauschale Vorlegen eine Vielzahl an Beilagen, Urkunden, Schriftverkehr und sonstigen Unterlagen, ohne deren individuelle Erforderlichkeit strukturiert zu begründen, bzw mehrfache gleichlautende Wiederholungen (17 beantragte Zeugen) auf eine Missbrauchsabsicht bzw Exzessivität hin bzw kann ein Indiz dafür sein.

Laut der Rechtsprechung kann eine Missbrauchsabsicht auch dadurch gekennzeichnet sein, dass der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein muss, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben hat (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rz 31). Wie die belangte Behörde bereits begründend ausführte, zielt eine Vielzahl der Verfahren des BF auf die Kontaktherstellung des BF mit seinem mj. Kind bzw auf die hierzu notwendige Informationsbeschaffung ab (vgl OZ 1, S 138). Das gegenständliche Verfahren, welchem im Wesentlichen eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Kindesmutter zu Grunde liegt, ist ebenfalls ähnlich, da es – selbst ohne nähere inhaltliche Prüfung – eindeutig ein inhaltliches Naheverhältnis zur Informationsbeschaffung bzw Kontaktherstellung zu seinem Kind aufweist (siehe insbesondere das beigelegte Schreiben an das XXXX , indem sich der BF fast ausschließlich zu seinem Sohn und der Obsorgeproblematik äußert, und kein Zusammenhang zu seinem ursprünglichen Begehren, der Berichtigung der Nennung seines Namens im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Arbeitgeber auf der Website) erkennbar ist. Dies bestätigt abermals die quantitative Häufung ähnlicher Beschwerden. Da dem Beschwerdeführer – selbst wenn er es nicht wahrhaben will – bekannt ist, dass ihm bezüglich seines Sohnes kein Sorgerecht zukommt und ein aufrechtes Kontaktverbot besteht, ist sich der BF der Unrichtigkeit seines Rechtsstandpunktes auch bewusst.

3.3.3. Zur qualitativen Exzessivität:

Qualitative Exzessivität ist insbesondere in jenen Fällen gegeben, in denen eine übermäßige Fülle von substanzlosen oder ausschweifenden Ausführungen zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führt, wobei nach Ansicht des erkennenden Senats Struktur, Aufbau und Nachvollziehbarkeit des Inhalts ebenso eine Rolle spielen können. Dies ergibt sich ua daraus, dass der Sinn und Zweck des Art 57 Abs 4 DSGVO ua in der Ressourcenschonung der Aufsichtsbehörden liegt (vgl Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 57 DSGVO Rz 28).

Die gegenständliche Datenschutzbeschwerde des BF besteht zwar bloß aus drei Seiten, allerdings geht aus dieser der Sachverhalt nur äußerst rudimentär hervor und wird vom BF darin bloß grob umrissen. Für nähere Details (zB welche konkreten Daten der BF berichtigt haben möchte, verweist er bloß pauschal auf seinen Antrag im 100-seitigen Beilagenkonvolut, wodurch das eigentliche Begehren des BF erst aufwändig aus dem dortigen Antrag herausgefiltert werden muss.

Deutlich wird der qualitative Exzess auch bei der stets gleich formulierten Beantragung von 17 unterschiedlichen Zeuginnen und Zeugen. Hierbei verweist der BF stets auf ein „Beweisthema“, dessen nähere Begründung seine Datenschutzbeschwerde allerdings vermissen lässt. Die Relevanz der einzelnen Personen müsste somit erst nach einer aufwändigen und zeitintensiven Analyse geklärt werden.

Zwar ist der qualitative Maßstab an Vorbringen unvertretener Personen wie dem BF keinesfalls zu hoch anzusetzen, da von diesen – zum Beispiel mangels fachlicher Expertise – nicht verlangt werden kann, wesentliches von unwesentlichem Vorbringen stets klar zu unterscheiden. Die Grenze ist aber wohl auch hier jedenfalls dort zu ziehen, wo in geradezu missbräuchlicher Absicht die Behörde mit ausschweifenden Vorbringen, übermäßigen Wiederholungen und Urkundenvorlagen überhäuft wird und das relevante Vorbringen in der Fülle an Unterlagen erst gefunden werden muss. Zu berücksichtigen war an dieser Stelle auch, dass der BF sich bei der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde nicht der strukturierten elektronischen Formulare der Behörde bedient hat, sondern seine Eingabe mittels E-Mail eingebracht hat und dieser die Beschwerde samt Beilagenkonvolut beigefügt war. Es wird hierbei nicht verkannt, dass die Verwendung des Formulars der belangten Behörde nicht verpflichtend ist, allerdings dient sie gerade dazu unvertretenen Personen die strukturierte Einbringung zu erleichtern. Der BF hat allerdings geradezu bewusst das Formular der belangten Behörde nicht verwendet, da mit diesem die Einbringung einer derart umfänglichen, mehrere hundert Seiten umfassenden Eingabe wohl nicht möglich wäre und er dazu gezwungen wäre, sein Anliegen (zB den Sachverhalt konkret zu erläutern und nicht bloß auf Beilagen zu verweisen) konkret und sauber abgegrenzt zu formulieren.

Wenn man nun den Antrag des BF auf Berichtigung vom 02.04.2022 (OZ 1, S 11 ff), der Aufgrund des Verweises des BF in seiner Datenschutzbeschwerde ebenfalls näher betrachtet werden muss, so zeigt sich auch hier die Missbrauchsabsicht. Dieser Berichtigungsantrag ist kaum nachvollziehbar, da abgesehen von einem kleinen Teil zu Beginn das das Vorbringen voll von zum Teil konfusen Ausführungen über Identitätsbetrug sowie seitenweisen wörtlichen Zitaten von Gesetzesstellen ist, sodass das eigentliche Vorbringen darin untergeht und nicht mehr klar erkannt werden kann. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der grundsätzliche Wunsch des BF einer allfälligen Richtigstellung seiner Daten durchaus im Ansatz erkennbar bleibt, allerdings geht dieses Vorbringen in einer Masse an nicht tatsächlich für den konkreten Fall relevanten Passagen unter, dass nicht verlangt werden kann das wesentliche Substrat, welches für eine angemessene Untersuchung des Verfahrensgegenstandes iSd Art 57 Abs 1 lit f DSGVO erforderlich wäre, aus diesem Konvolut herauszufiltern, weshalb in einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände von einer qualitativen Exzessivität auszugehen war.

3.3.4. Zum Zweck der Datenschutzbeschwerden:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, verfolgt der BF mit seiner Datenschutzbeschwerde den primären Zweck Kontakt zu seinem Sohn herzustellen bzw Informationen über diesen zu erlangen (siehe hierzu ua seine Ausführungen bezüglich eines vorgeblichen Identitätsbetrugs betreffend sein mj. Kind, OZ 1, S 36); sowie insbesondere sein Begehren die Kindesmutter sowie seinen Sohn im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einzuvernehmen, OZ 1, S 10). Zwar ist, wie bereits ausgeführt, das grundsätzliche Begehren des BF hinsichtlich Datenschutz durchaus erkennbar, allerdings rückt es aufgrund seines Vorbringens derart in den Hintergrund und wird durch die Ausführungen des BF zu den (nicht mit dem Datenschutz, sondern dem Sorgerecht und Kontaktverbot in Zusammenhang stehenden) Ausführungen bezüglich seines Sohnes überschattet, so dass kaum mehr erkennbar bleibt, was der BF eigentlich will und dies erst aufwändig aus den Eingaben des BF herausgefiltert werden muss.

Wenn man diesen Zweck nun im Zusammenhang mit den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt, wonach dem BF kein Sorgerecht bezüglich seines Sohnes zukommt und ein aufrechtes Kontaktverbot besteht, so ist die Missbrauchsabsicht des BF offensichtlich. Die Beantragung der Kindesmutter und seines Sohnes als Zeugen bezüglich eines Verfahrens gegen das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, obwohl es – soweit erkennbar – um Daten in Bezug auf seinen ehemaligen Arbeitgeber geht, ist eindeutig. Besonders deutlich wird dies daran, dass der BF ausschließlich bei der Kindesmutter explizit eine „Vorladung“ verlangt.

Der BF verfolgt somit keinen von datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zweck, sondern versucht unter dem Deckmantel des Datenschutzes den Kontakt zu seinem Sohn herzustellen, obwohl er keinen Kontakt zu diesem haben darf. Es ist auch offensichtlich, dass der BF ohne diese sachfremden Motive rund um die Obsorge- und Kontaktrechtsproblematik die gegenständliche Datenschutzbeschwerde nicht erhoben hätte, da es ihm offensichtlich nur darum geht, im Rahmen der gewünschten Einvernahme, seinen Sohn wiederzusehen.

3.3.5. Ergebnis:

Bei objektiver Betrachtung sämtlicher Elemente des gegenständlichen Sachverhalts kommt der erkennende Senat zu der Ansicht, dass der BF in quantitativer und qualitativer Hinsicht Exzessiv gehandelt hat und mit der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde einen Missbräuchlichen Zweck verfolgt. In einer Gesamtbetrachtung war die Datenschutzbeschwerde des BF iSd zitierten Rechtsprechung des EuGH und VwGH somit rechtsmissbräuchlich und exzessiv iSd Art 57 Abs 4 DSGVO.

3.4. Zur Ablehnung:

Bei exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (EuGH 09.01.2025, C-416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen], Rz 70).

Die Eignung der Gebühreneinhebung wird etwa dann zu verneinen sein, wenn die Vollstreckbarkeit der Gebührenvorschreibung auf Grund der finanziellen Lage der beschwerdeführenden Partei zweifelhaft ist (vgl VwGH 29.01.2025, Ra 2023/04/0002, Rz 25).

3.4.1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Wenn man bedenkt, dass der BF arbeitslos ist, kein Vermögen hat und verschuldet ist, erscheint die Wahl der belangten Behörde, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen nachvollziehbar, schließlich würde eine „angemessene Gebühr“, gerade bei – wie hier – besonders umfangreichen und unstrukturierten Eingaben, die einen hohen Bearbeitungsaufwand erfordern, einen nicht unerheblichen finanziellen Mehraufwand für den BF bedeuten, der bereits jetzt finanzielle Schwierigkeiten hat. Die Wahl der belangten Behörde, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde zu verweigern erscheint daher im Ergebnis geeignet.

3.5. Die belangte Behörde hat sich daher im Ergebnis zu Recht iSd Art 57 Abs 4 DSGVO geweigert, aufgrund der Anfrage des BF tätig zu werden. Die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde war daher abzuweisen.

3.6. Die mündliche Verhandlung konnte iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.7. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich auf die wiedergegebene und klare Rechtsprechung des EuGH und VwGH bezüglich der Weigerung der belangten Behörde, aufgrund einer Anfrage tätig zu werden, stützen.