Rückverweise
W274 2244313-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter KommR Prof. POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 23.04.2021, GZ: 2020-0.547.918 (D124.1864), Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde Univ. Prof. Dr. XXXX , wegen Auskunft (Art. 15. DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), hier wegen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) erhob am 08.12.2019 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) Datenschutzbeschwerde wegen Verweigerung der Berichtigung „gemäß § 45 DSG“, der Verweigerung der Datenauskunft „gemäß § 44 DSG“ und der Einschränkung der Verarbeitung „gemäß § 44 DSG“ und brachte zusammengefasst vor, der Beschwerdegegner XXXX (im Folgenden: Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde, BG) habe am 25.01.2018 eine sogenannte „psychiatrische Stellungnahme“ erstattet, die „falsch, gelogen und betrügerisch“ sei. Er habe sowohl Anträge auf Berichtigung als auch Einschränkung der Verarbeitung an den BG gerichtet und diese Anträge ergänzt. Der BG habe in keinster Weise geantwortet. In seinem Antrag habe der BF exakte Angaben darüber gemacht, welche Daten in welcher Form zu berichtigen seien. Der BG behaupte, dass die psychiatrische Stellungnahme über die Person des BF wäre. Tatsächlich aber dürfte der BF sich viel mehr selbst beschrieben haben, so liege es zumindest in der passiv-aggressiven Natur und dem wenig schmeichelnden Persönlichkeitsbild des BG. Der BG sei zu näher bezeichneter GZ vom LG XXXX als Sachverständiger in einem vom BF eingeleiteten Zivilverfahren bestellt worden und habe niemals eine neurologische Untersuchung des BF durchgeführt, aber trotzdem ein neurologisches Gutachten erstattet. Der BG habe die denunzierende, falsche und verfahrensgegenständliche Stellungnahme ohne Auftrag erstattet. Über den BG sei eine hohe Verwaltungsstrafe zu verhängen, weil dieser narzisstisch schwer gestört sei und einen Gottkomplex habe. Der BF stellte den Antrag, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und dem BG aufzutragen, die Berichtigung falscher Daten durchzuführen, die Datenauskunft zu erstatten und die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
Angeschlossen waren eine psychiatrische Stellungnahme des BG vom 25.01.2018, ein Antrag auf Berichtigung und Datenauskunft des BF gegenüber dem BG vom 04.11.2019, eine Bestätigung über einen Faxversand sowie mehrere E-Mails, darunter solche an den BG vom 04.11.2019, vom 10.11.2019 und vom 07.12.2019.
Mit Ergänzung vom 26.12.2019 führte der BF zusammengefasst aus, verfahrensgegenständlich sei ausschließlich die psychiatrische Stellungnahme vom 25.01.2018 vom BG. Beim BF sei niemals die Krankheit Borderline diagnostiziert worden. Es handle sich um eine falsche Diagnose. Der letzte Satz der „ XXXX -Stellungnahme“ betreffend Selbst- oder Fremdgefährdung sei eine Leerfloskel.
Mit weiterem E-Mail vom 02.06.2020 beantragte der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Datenschutzbehörde.
1.2. Mit dem bekämpften Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Auskunft ab und stellte nach Darstellung der Datenschutzbeschwerde, der psychiatrischen Stellungnahme vom 25.01.2018 sowie des Antrags auf Richtigstellung und Datenauskunft vom 04.11.2019 folgenden Sachverhalt fest:
„Die Datenschutzbehörde legt das unter Punkt A. angeführte Vorbringen des BF als Sachverhalt zu Grunde und stellt zusätzlich folgendes fest:
Der BG, XXXX , ist in der Ediktsdatei der Justiz als gerichtlicher Sachverständiger für die Fachbereiche Psychiatrie, Neurologie und psychotherapeutische Medizin eingetragen, ist seit XXXX an der medizinischen Fakultät der Universität XXXX habilitiert.
Der BF hat(te) zahlreiche Beschwerden vor der Datenschutzbehörde anhängig. Laut Aktenverwaltungssystem ELAK wurden in den letzten 3 Jahren fast 30 Beschwerden im kontradiktorischen Verfahren vor der Datenschutzbehörde anhängig gemacht bzw. beendet. Darin nicht inkludiert sind Bescheidbeschwerden im Verfahren vor dem BVwG. Ein Großteil dieser Verfahren dreht sich um die Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF sowie seine Einwände gegen diese Einschätzungen.“
Rechtlich folgerte die belangte Behörde, die vorliegende Beschwerde erfülle sowohl das Kriterium der offenkundigen Unbegründetheit wie auch jenes der Exzessivität im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Unbegründet sei die Beschwerde, weil der BF die „Richtigstellung“ bestimmter Passagen im Gutachten verlange. Ein Gutachten sei aber aus datenschutzrechtlicher Sicht dann „richtig“, wenn die (subjektiven) fachlichen Einschätzungen des Gutachters korrekt wiedergegeben würden; solche Einschätzungen seien einer Berichtigung im Sinne des Art. 16 DSGVO nicht zugänglich. Sei aber das Recht auf Berichtigung ausgeschlossen, so gelte dies denklogisch auch für das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, weil dieses auf das Recht auf Berichtigung referenziere (Art. 18. Abs. 1 lit. a DSGVO).
Die belangte Behörde erachte die Beschwerdeführung betreffend Verletzung in den Rechten auf Berichtigung und Einschränkung daher als offenkundig unbegründet und aufgrund der Anzahl der vom BF angestrengten Beschwerdeverfahren, die sich zu einem Gutteil um die Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF und seiner Einwendungen dazu drehen, insgesamt auch als exzessiv. Der BF stehe im Ergebnis nicht schutzlos da, da die DSGVO auch die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsehe.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem Antrag, „die DSB dazu zu zwingen, die vorliegende Rechtssache kostenlos vollständig zu bearbeiten“. Es sei davon auszugehen, dass eine (näher genannte) Mitarbeiterin der belangten Behörde die Beschwerde bearbeitet habe. Nach Wissen des BF „versteckten sich nur Kriminelle hinter Anonymität!?“ Es habe kein Parteiengehör stattgefunden. Die DSB habe nichts gemacht. Das wahre Motiv der belangten Behörde für die Nichtbearbeitung liege in einem anderen mit GZ zitierten Bescheid, wonach die belangte Behörde dem BF zu Unrecht einen Verstoß gegen § 120 Abs. 2 StGB vorwerfe. Der BF sei unbescholten und habe diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Der BF sei als behinderter Mensch gegenüber einem gesunden Menschen deutlich schlechter gestellt, weshalb die Vorgehensweise der DSB gleichheits- und somit verfassungswidrig sei. Wenn sich die belangte Behörde auf angeblich 30 den BF betreffende Verfahren beziehe, so habe sie dafür nicht den geringsten Beweis erbracht. Des weiteren übersehe sie, dass sie jedes einzelne Verfahren angenommen habe, einzige Ausnahme sei das vorliegende. Die Datenherkunft einer angeblichen Borderline-Erkrankung sei beim BF niemals gestellt worden. Die Verquickung von Recht auf Berichtigung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung stelle eine Einzelmeinung der DSB dar. Der BF habe nur einen einzigen Antrag an den BG gerichtet.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt dem BVwG - einlangend am 13.07.2021 – vor und führte dabei „zum Beweis der exzessiven Verfahrensführung durch den BF“ eine Übersicht (abgerufen im ELAK der Datenschutzbehörde) von Beschwerden an, die der BF bis zum Zeitpunkt der Erlassung der nunmehr in Beschwerde gezogenen Entscheidung vom 23.04.2021 insgesamt eingebracht habe, eine Aufzählung von 29 Geschäftszahlen mit jeweils einem Betreff, aus dem sich u.a. immer auch der BF ergibt. Nicht ersichtlich ist, welche Betroffenenrechte jeweils den Beschwerden zugrunde liegen. Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf den Bescheid.
1.5. Mit Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang vom 04.03.2022 W245 2244313-1 wurde der Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von den gebrauchten Gründen der Ablehnung aufgetragen.
Zusammengefasst führte das BVwG aus, mit ihren Ausführungen zur offenkundigen Unbegründetheit des Antrages nehme die belangte Behörde bereits eine inhaltliche Bewertung des Antrages BF vor. Dies setze jedoch eine gemäß § 13 AVG gültige Eingabe voraus. Da die belangte Behörde bereits eine inhaltliche Bewertung des Antrages des BF vornehme, könne von einer offenkundigen Unbegründetheit des Antrages nicht mehr ausgegangen werden. Insgesamt seien aus dem bekämpften Bescheid schlüssige Ausführungen der belangten Behörde nicht zu entnehmen, die eine offenkundige Unbegründetheit einer Anfrage gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO begründen könnten. Betreffend die angenommene Exzessivität sei nicht eindeutig erkennbar, wie hoch die Zahl der relevanten Verfahren überhaupt sei. Den Begründungen der Behörde sei nicht zu entnehmen, warum 30 Beschwerden des BF über einen Zeitraum von drei Jahren eine häufige Wiederholung indizierten. Der Formulierung „anhängig gemacht bzw. beendet“ sei nicht zu entnehmen, wieviele Verfahren die belangte Behörde tatsächlich vom BF in Bearbeitung habe. Soweit die belangte Behörde die Exzessivität mit dem Argument begründe, dass es sich bei einem Gutteil der Verfahren um die Einschätzung des Gesundheitszustands des BF und seine Einwendungen dazu handle, so komme diesen Ausführungen kein Begründungswert zu. Die belangte Behörde sei nicht in der Lage gewesen, aufgrund der vorgenommenen Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung schlüssig zu begründen. Da Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde nicht gefehlt hätten, habe die Beschwerdesache nicht zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die belangte Behörde zurückverwiesen werden können.
1.6. Nach Amtsrevision hob der VwGH mit Erkenntnis vom 29.01.2025 zu Ra 2022/04/0049 dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und begründete dies zusammengefasst wie folgt:
Im vorliegenden Fall habe die Revisionswerberin als Aufsichtsbehörde die ablehnende Beschwerde auf beide Tatbestände, „offenkundige Unbegründetheit“ und „Exzessivität“, gestützt.
Eine Datenschutzbeschwerde sei dann offenkundig unbegründet, wenn bei vernünftiger Betrachtung des Vorbringens keinerlei Erfolgschance für den Einschreiter bestehe und die Beschwerde schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden könne. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn eine Beschwerde gar keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen bzw. Verstößen aufweise bzw. wenn aus dem Antragsvorbringen in Verbindung mit dem Antragsbegehren ein Anliegen folge, das dem Regime des Datenschutzes von vornherein nicht unterliege. Auf Tatsachenangaben beruhende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens seien subjektiver Natur. Sie stellten die Meinung eines Gutachters dar, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich einer Tatsachenüberprüfung entziehe und dementsprechend – soweit es sich um den stellungnehmenden Inhalt der geäußerten gutachterlichen Meinung handle – von vornherein auch keiner Berichtigung im Sinne des Art. 16 DSGVO zugänglich sei. Die „Richtigstellung“ einer gutachterlichen Meinung im Sinne einer Anpassung an eine andere Meinung könne daher von vornherein nicht erfolgreich zum Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Beschwerde - gestützt auf Art. 16 DSGVO - gemacht werden. Insofern sich – laut Wiedergabe im angefochtenen Erkenntnis – die verfahrensgegenständliche Eingabe des BF auf das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO gestützt und begründend das Vorbringen enthalten habe, die zu berichtigende Stellungnahme sei „im höheren Ausmaß falsch, gelogen und betrügerisch“, lasse dies kein Anliegen einer datenschutzrechtlichen Berichtigung im Sinne einer Korrektur objektivierbarer Daten gemäß Art. 16 DSGVO erkennen. Davon ausgehend könnte – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – darauf geschlossen werden, dass der betreffenden Beschwerde bereits ausgehend von ihrem Vorbringen auch ohne nähere Prüfung keine Erfolgschance zukomme. Allerdings habe sich das Verwaltungsgericht darauf beschränkt auszuführen, dass die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, aufgrund der Feststellungen die Rechtmäßigkeit der Ablehnung zu begründen, ohne jedoch eigene Feststellungen zu den vom Verwaltungsgericht selbst für maßgeblich erachteten Tatsachen zu treffen, um seiner Entscheidungspflicht nachzukommend darauf eine rechtliche Beurteilung zu gründen.
Erweise sich eine Beschwerde als offenkundig unbegründet, könne die Vorschreibung einer Gebühr nicht als geeignet angesehen werden, weil dem BF ansonsten eine Gebühr im Zusammenhang mit einer Beschwerde abverlangt würde, der von vornherein keine Erfolgschance zukäme.
Exzessivität liege nach dem Urteil des EuGH zu C-416/23 vom 09.01.2025 vor, wenn die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Partei nachweise. Missbrauchsabsicht gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO sei dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte. Die Datenschutzbeschwerde sei dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerden zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) erhebe, insbesondere jedoch dann, wenn der beschwerdeführenden Partei die Unrichtigkeit ihres Rechtsstandpunktes bewusst sein müsse, etwa weil sie dieselbe – oder ähnliche – Beschwerden bereits erfolglos erhoben habe. Hintergrund sei, dass es nach dem Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gäbe, wonach sich Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürften.
Hier habe die Revisionswerberin - gestützt auf eine nicht unerhebliche Anzahl von Beschwerden des BF - auf eine Exzessivität im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO geschlossen. Dem Verwaltungsgericht sei zwar darin zuzustimmen, dass alleine der Verweis auf die Zahl der Beschwerden nicht ausreiche, um die Weigerung, tätig zu werden, zu begründen. Da aber nicht die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorlägen, habe das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, das vorliegend die Einräumung von Parteiengehör zu der nunmehr geklärten Rechtslage zu umfassen habe, zu entscheiden.
1.7. Der Akt kam in weiterer Folge der Abteilung W247 zu.
1.8. Über gerichtlichen Auftrag im Sinne des vom VwGH geforderten Parteiengehörs äußerte sich der BF mit Eingabe vom 28.06.2025 auf 9 Seiten zusammengefasst wie folgt:
Betreffend den Beschwerdepunkt Datenauskunft führte der BF aus, sowohl die belangte Behörde als auch der VwGH hätten sich ausschließlich mit der Beschwerde betreffend Berichtigung befasst, weshalb sich DSB und VwGH-Richter schwerer Straftaten schuldig gemacht hätten. Selbst wenn man der Argumentation des VwGH folge, wäre der Beschwerde betreffend Datenauskunft nachzugehen gewesen.
Betreffend Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung erstattete der BF ausführliches Vorbringen zu einzelnen Zitaten des BG in seinem Gutachten und führte insbesondere aus, der erste Satz: „Bei XXXX wurde eine Borderlinesymptomatik bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung diagnostiziert“ sei keine fachliche Meinung des BG, sondern die Behauptung, dass jemand anderer dies diagnostiziert hätte. Dieser Satz sei falsch, da bis heute niemals irgendjemand Borderline bei ihm diagnostiziert habe. Dieser Satz habe zahlreiche andere Verfahren vor Behörden nach sich gezogen. Er wolle nicht die fachkundige Einschätzung berichtigt haben, sondern seine falschen Zitierungen. Im Übrigen sei seine (gemeint: sein Begehren auf) Datenauskunft dafür gedacht, herauszufinden, wie der BG auf die Behauptung von Borderline komme. Das Zitat, der BF habe mehrere Therapieversuche abgebrochen, sei falsch, weil der BF niemals einen Therapieversuch abgebrochen habe. Es gäbe keine Hinweise, dass eine Selbst- und Fremdgefährdung beim BF nicht ausgeschlossen werden könne. Es handle sich insgesamt um eine riesengroße „Behindertendiskriminierung“.
Aufgrund der nunmehr durch den EuGH geklärten und durch den Verwaltungsgerichtshof dem BVwG zu 2022/04/0049 vom 29.01.2025 überbundenen Rechtslage zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als nicht berechtigt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
2.1. Bis zum 23.04.2021 (Datum des zugrunde liegenden Bescheides, mit dem die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde abgelehnt wurde) hatte der BF bei der belangten Behörde 29 Beschwerden eingebracht.
2.2. Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der BF sowohl Berichtigung als auch Einschränkung der Verarbeitung und macht eine Verletzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts jeweils gegen den BG geltend, der sich in einem zivilgerichtlichen Gerichtsverfahren des BF beim LG XXXX u.a. im Jahr 2018 mit psychiatrischen Fragestellungen betreffend den BF auseinanderzusetzen hatte. Dabei war der BG als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie im Verfahren XXXX des LG XXXX beauftragt, ein Gutachten zu Behandlungsfehlern bzw. psychiatrischen Erkrankungen des BF zu erstatten (Feststellung im rechtskräftigen Erkenntnis vom 18.11.2024 zu W274 2284469 des BVwG, S 9 [die dort auf S 11 festgestellte GZ XXXX ist hinsichtlich der fett dargestellten Ziffer zu korrigieren, wie sich aus den dortigen Seiten 6 und 9 ergibt]). Ein schriftliches Gutachten hierzu wurde durch den BG am 05.09.2017 erstattet und dieses in drei Verhandlungen im Jahr 2018 mündlich erklärt und ergänzt (wie oben). Die Tätigkeit des BG umfasste auch eine psychiatrische Stellungnahme vom 20.01.2018 (wie oben, S 6).
2.3. Diese Stellungnahme stellt sich inhaltlich dar wie folgt (Tippfehler bleiben unkorrigiert):
„Psychiatrische Stellungnahme
Zum Verhalten von XXXX in der Rechtssache XXXX erlaube ich mir folgende Stellungnahme:
Bei XXXX wurde eine Borderlinesymptomatik bei emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Mehrere Therapieversuche, die teilweise von XXXX abgebrochen wurden, oder aber auch im stationären setting wegen seines Verhaltens als nicht durchführbar qualifizierbar gewertet wurden, und deshalb von therapeutischer Seite abgebrochen wurden, haben keine Änderung seines Verhaltens bzw. seiner Symptomatik erbracht.
In der Verhandlung vom 24.1.2018 konnte aus meiner Sicht beobachtet werden, dass XXXX zu aggressiven unangepasstem Verhalten neigt, dass er jedoch auch sehr gut steuern kann. Im Besonderen fiel in dieser Verhandlung auf, dass XXXX mit seinen Aggressionen besonders die Vertreterin der klagenden Partei, Dr. XXXX , fokussierte.. Ähnliches Verhalten gegenüber dem Richter, Mag. XXXX , wurden jedoch weniger intensiv versucht. Das Verhalten von XXXX in der Verhandlung entsprach weniger einer emotionell unbewussten Entgleisung als vielmehr einem Versuch einzuschüchtern und ein Machtspiel zu inszenieren.
In der Vergangenheit schrieb XXXX unzählige emails an Ärzte, Therapeuten und Pfleger - auch diese email waren teils aggressiv und teils einschüchternd.
Hierarchisch stehen bei der emotional-instabile Persönlichkeitsstörung Suizidalität bzw. Fremdgefährdung an erster Stelle, gefolgt von Gefährdung der Therapie, diese wiederum gefolgt von Störungen der Verhaltenskontrolle und diese letztlich gefolgt von Störung von emotionalen Erlebens und letztlich Probleme der Lebensgestaltung.
In Hinblick auf das bisherige Verhalten möchte ich darauf hinweisen, dass eine Fremdgefährdung, aber auch Selbstgefährdung bei XXXX nicht ausgeschlossen werden kann.
XXXX “
2.4. Mit „Antrag auf Berichtigung und Datenauskunft“ vom 04.11.2019 wandte sich der BF an den BG mit siebenseitigem Schreiben.
In diesem Antrag sind die gesamten inhaltlichen Aussagen aus der oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 25.01.2018 als Zitate wiedergegeben, aufgeteilt auf neun Teile. Nach Zitierung des jeweiligen Teils der (so aufgeteilten) Aussagen des BG wird jeweils ausgeführt, was daran zu beanstanden sei und inwiefern diese Aussagen zu berichtigen oder zu ergänzen seien. Somit ist nach dem Antrag und somit auch der Datenschutzbeschwerde der gesamte Inhalt der Stellungnahme des BG vom 25.01.2018 nach Ansicht des BF unrichtig und zu berichtigen.
2.5. Jedenfalls seit der Beschwerde vom 08.12.2019 bzw dem vorgeschalteten Antrag vom 04.11.2019 ist der BF dem BG gegenüber feindselig gesonnen. Insofern ist die zugrunde liegende Datenschutzbeschwerde zu weiten Teilen auf eine feindselige Motivation des BF dem BG gegenüber zurückzuführen.
2.6. Hauptsächlicher Zweck des im Antrag vom 04.11.2019 enthaltenen Auskunftsbegehrens war es aus Sicht des BF, herauszufinden, wie der BG auf die Behauptung von „Borderline“ in der psychiatrische Stellungnahme vom 25.01.2018 (erster Satz) kam (Stellungnahme des BF vom 28.06.2025, S 5).
Beweiswürdigung:
3.1. Der Inhalt der Datenschutzbeschwerde sowie der an den BG gestellten Anträge ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Anzahl der vom BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 23.04.2021 bereits an die Datenschutzbehörde ergangenen Beschwerden ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen und mit Geschäftszahlen untermauerten Aufstellung der belangten Behörde, die der BF durch dessen allgemeine Angabe in der Beschwerde (S 4), die Behörde habe dafür nicht den geringsten Beweis erbracht, nicht entkräften konnte.
3.3. Die Feststellungen betreffend die psychiatrische Stellungnahme vom 25.01.2018 ergeben sich aus dem (bereits in den Feststellungen genannten) rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG ebenfalls der Gerichtabteilung W274 zur dort genannten Geschäftszahl vom 18.11.2024. Ob diese Stellungnahme, wie vom BF behauptet, „ohne Auftrag gemacht“ wurde, ist insofern irrelevant, als klar ersichtlich ist, dass es sich um eine Eingabe des Sachverständigen an das Gericht im dortigen Verfahren zur dortigen GZ des LG XXXX handelt, unabhängig davon, ob diese gesondert beauftragt war oder vom Sachverständigen eigenständig dem Gericht übermittelt wurde. Jedenfalls stand sie im Zusammenhang mit der gutachterlichen Tätigkeit des BG als Sachverständigem in diesem Verfahren.
3.4. Die Feststellung zur Beanstandung der inhaltlichen Ausführungen des BG in dessen Stellungnahme vom 25.01.2018 durch den BF im Antrag vom 04.11.2019 ergibt sich aus diesem Antrag selbst, in dem alle Feststellungen des BG - wie dargestellt - in neun Abschnitte gegliedert werden, zu allen Aussagen Beanstandungen erhoben werden und der BF ausführt, wie er diese berichtigt und ergänzt haben will.
3.5. Die Feststellung, dass bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw des vorangegangenen Antrags der BF dem BG feindselig gegenüberstand und diese Beschwerde in weiten Teilen aus feindseliger Motivation erhoben wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, wobei der Verwaltungsgerichtshof Feindseligkeit als ein Beispiel eines von datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht geschützten Zwecks von Beschwerden ausdrücklich angeführt hat (Ra 2022/04/0049, Rz 31):
Wie bereits in der Wiedergabe des Vorbringens dargestellt, bezeichnet der BF die Stellungnahme eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie, die dieser im Zusammenhang mit einem zivilgerichtlichen Verfahren erstattet hat, als „in hohem Maße falsch, gelogen und betrügerisch“. Die Ausführungen des BG in dieser Stellungnahme erscheinen zumindest nach deren Erscheinungsbild als typische Inhalte einer psychiatrischen Stellungnahme. Der BF versteigt sich in weiterer Folge zu schweren persönlichen Angriffen gegen den BG, indem er auf S 2 seiner Datenschutzbeschwerde die dem BF vom BG zugeschriebene Diagnosen dem BG selbst zuschreibt, wobei er die vom BF in Kritik gezogenen Ausführungen des BG als „Geschreibsel“ bezeichnet (S 2 unten). Im Antrag vom 04.11.2019 führt er – an den BG gerichtet – aus: „… Dazu stellt sich die Frage, ob Sie immer kostenlos arbeiten oder ob die beklagte Partei oder deren Rechtsanwältin Dr. … Sie illegal dafür bezahlt haben. Das würde bestätigen, dass Sie kriminell und korrupt sind. … Zudem erweist sich die psychiatrische Stellungnahme als grob falsch, irreführend, verleumderisch, beleidigend und kreditschädigend. … Auch in weiterer Folge (Verfahren zu W274 2284469 bzw im dem vorgeschalteten Verfahren vor der Datenschutzbehörde führt der BF in einem Schreiben an den BG aus: „Sie sind daher als Krimineller bekannt. Ich möchte von widerlichen und kriminellen Personen keine E-Mails erhalten (Erkenntnis des BVwG zu 2284469 vom 18.11.2024, S 2).
Zwar ist die Möglichkeit von Kritik an Ausführungen der Gegenseite, von Sachverständigen oder von Entscheidungen wesentlicher Bestandteil der Rechtskultur und somit von Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden und in entsprechender Form jedenfalls zulässig. Aus der hier dargestellten Diktion des BF sowohl in der gegenständlichen Beschwerde, dem zugrundeliegenden Antrag als auch in einem weiteren späteren Verfahren zur beinahe gleichen Problematik ist hinreichend erkennbar, dass die Einstellung des BF gegenüber dem - in den BF betreffenden Verfahren als Sachverständiger einschreitenden - BG über das Verhältnis üblicher Kritik hinaus in eine feindselige Haltung gewechselt hat, wobei diese Feindseligkeit erkennbar wesentliche Motivlage der hier zugrunde liegenden Datenschutzbeschwerde ist. Dem tut es keinen Abbruch, wenn bzw. dass der BF sachlich der Meinung ist, dass dem BG als Sachverständigem unrichtige Zitate, unrichtige Wiedergaben von Anamnesen oder Aktenteilen oder auch unrichtige Diagnosen unterlaufen wären.
Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß Art. 15 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in lit. a) bis h) genannten Informationen.
Gemäß Art. 16 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - zu verlangen.
Gemäß 18 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu prüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffene Person überwiegen.
Wenngleich das Recht auf Einschränkung in Art. 18 als eigenständiges Recht bezeichnet ist, so handelt es sich systematisch um einen überwiegend temporären Begleitanspruch im Zusammenhang mit den Rechten auf Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17) und Widerspruch (Art. 21). Man kann auch von einem vorübergehenden Schutzzustand sprechen. Der Anspruch zielt darauf ab, dass die Daten nur mehr gespeichert werden dürfen; alle sonstigen Bearbeitungsschritte dürfen nur mehr unter engen Voraussetzungen vorgenommen werden. Je nach Situation kann es ein „milderes Mittel“ zur Löschung sein. Gerichtliche oder aufsichtsbehördliche Entscheidungen zu Art 18 gibt es so gut wie keine, sodass die praktische Bedeutung dieses Rechts derzeit als gering einzuschätzen ist (Haidinger in Knyrim, DatKomm, Art 18 DSGVO, Rz 1, Stand 1.7.2024, rdb.at).
4.2.1. Die belangte Behörde lehnte die Beschwerde in Ansehung der Geltendmachung des Rechts auf Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 57 Abs 4 DSGVO als offenkundig unbegründet ab - darüber hinaus auch insgesamt unter dem Aspekt der Exzessivität.
4.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte die nunmehr durch den EuGH im Wesentlichen geklärte Rechtslage zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO unter Verweis auf weitere Entscheidungen ausführlich dar und legte insbesondere dar, das Einbringen einer Datenschutzbeschwerde sei dann missbräuchlich, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zur Erzielung eines nicht durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschützten Zwecks (etwa auch Feindseligkeit) erhebe.
4.2.3. Allgemein gesprochen dient die Einholung von medizinischen Gutachten in Gerichtsverfahren der Objektivierung des Gesundheitszustandes von Parteien oder zur Klärung sonstiger medizinischer Fragestellungen. Dabei stellt das Zivilprozessrecht mannigfaltige Möglichkeiten zur Verfügung, behaupteten Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder Unverständlichkeiten von Gutachten nachzugehen, insbesondere durch Einholung von Ergänzungsgutachten, mündliche Erörterungen von Sachverständigengutachten im Beisein des Gerichts, durch Beiziehung weiterer Gutachter, durch Einholung von Obergutachten etc.
4.2.4. Es sind durchaus Konstellationen auch im Zusammenhang mit der Einholung von Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger im Gerichtsverfahren oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren denkbar, die datenschutzrechtliche Problemstellungen aufwerfen und bei denen datenschutzrechtliche Betroffenenrechte berührt sein können, wenngleich primär das zivilgerichtliche Verfahrensrecht viele Möglichkeiten zur Verfügung stellt, insbesondere die Richtigkeit von Gutachten sicherzustellen.
4.2.5. Der BF hat schon dadurch, dass er nicht auf einen oder einige wenige Umstände behaupteter Unrichtigkeiten fokussierte, sondern die Richtigkeit der gesamten Ausführungen des BG in Frage stellte, hinreichend dargetan, dass er datenschutzrechtliche Mittel einsetzen will, um das gutachterliche Ergebnis in Zweifel zu ziehen. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich dargestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bzw des dieser zugrundeliegenden Antrages eine feindselige Motivation des BF dem BG gegenüber bestand, die er diesem gegenüber selbst in seinem Antrag, in der Datenschutzbeschwerde sowie bei weiteren Gelegenheiten in einem nachfolgenden Verfahren vor der Datenschutzbehörde unumwunden offenlegte, mag diese feindselige Haltung auch Folge der gutachterlichen Aussagen des BG in einem den BF als Partei betreffenden Verfahren sein.
4.2.6. Im Zentrum seiner hier vorliegenden Beschwerde steht die Geltendmachung des Betroffenenrechts auf Berichtigung. Dies wird sowohl aus der Beschwerde, dem zu Grunde liegenden Antrag an den BG sowie der aktuellen Stellungnahme deutlich sichtbar, auch wenn der BF darauf verweist, dass auch das Recht der Einschränkung der Verarbeitung und jenes auf Auskunft gegenständlich sei.
Wie dargestellt, ist das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung idR nur als Begleitrecht des Rechts auf Berichtigung zu sehen. Dem entgegenstehende nachvollziehbare Gesichtspunkte hat der BF an keiner Stelle erkennbar geäußert.
Das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO steht grundsätzlich ohne nähere Darlegung von Gründen zu, allerdings ist auch diesbezüglich - bei entsprechenden Anhaltspunkten - eine allfällige Mißbrauchsabsicht iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu prüfen.
4.2.7. Der BF hat im Rahmen der Stellungnahme hinreichend deutlich gemacht, dass „seine Datenauskunft“ (gemeint sein sich darauf beziehender Antrag) dafür gedacht gewesen sei, herauszufinden, „wie der BG auf die Behauptung von Borderline komme“. Weder dem Antrag auf Auskunft, noch der Datenschutzbeschwerde noch der Beschwerde gegen den Bescheid, noch der aktuellen Stellungnahme sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der BF darüber hinaus ein Bedürfnis hatte, vom BG Auskunft zu verlangen.
4.2.8. Aus Sicht des erkennenden Senates ist daher der gesamte Beschwerdeinhalt, bezogen auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Auskunft, von Unmut des BF gegen den BG als Sachverständigen und somit von feindseliger Motivation diesem gegenüber getragen, woraus sich bereits in Zusammenhalt mit den 29 zuvor erhobenen Beschwerden auch ohne näheres Eingehen auf deren Inhalte eine Exzessivität der hier gegenständlichen Beschwerde ergibt.
4.2.9. Wie vom Verwaltungsgerichtshof dargestellt, bestehen zwar auch Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag auf Berichtigung offenbar aussichtslos sein könnte. Aufgrund des Umstandes, dass der BF die gesamten Inhalte der gutachterlichen Ausführungen als berichtigungswürdig betrachtet hat, ist aber nicht auszuschließen, dass darunter auch solche sind, die nicht rein wertenden Charakter im Sinne einer subjektiven Meinung haben und allenfalls auch grundsätzlich berichtigungswürdige Umstände enthalten. Im Hinblick darauf, dass - wie dargestellt – die geltend gemachten Ansprüche in ihrer Gesamtheit als exzessiv zu beurteilen sind, ist die Frage, ob einzelne Anspruche auch offenbar aussichtlos waren, für den Verfahrensausgang nicht wesentlich, insbesondere, als eine behördliche Handlungsalternative zu Gunsten des BF (Gebühr statt Ablehnung der Behandlung) nur im Fall exzessiver Verfahrensführung, nicht aber bei offenbar aussichtslosen Begehren zusteht.
4.2.10. Aufgrund des Umstands, dass sich der BF aktenkundig nicht davon abhalten ließ, zahlreiche kostenpflichtige Verfahren vor dem BVwG zu führen, ist im Ergebnis die Ablehnung der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde durch die belangte Behörde unter Berücksichtigung der nunmehr geklärten Rechtslage nicht zu beanstanden, weil die Weigerung zum Tätigwerden im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr sowohl geeignet, erforderlich als auch verhältnismäßig erscheint, um der dargestellten Mißbrauchsabsicht des BF ausreichend zu begegnen.
5. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass aufgrund der dargestellten rezenten Rechtslage sowohl nach dem EuGH als auch dem VwGH aufgrund von Einzelfallumständen entschieden wurde.