Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2021, Zl. W253 2246873 1/6E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Mag. H R in W), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 1. Der Mitbeteiligte richtete am 16. Juli 2021 ein Schreiben an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: Revisionswerberin).
2 Darin führte er aus, anlässlich eines Klinikbesuchs seien er selbst, seine Lebensgefährtin und deren minderjährige Kinder im Patientenzimmer abgehört und mittels Videokamera gefilmt worden. Der Mitbeteiligte habe sich in Zusammenhang mit diesen Vorfällen mit E-Mail vom 2. September 2019 unter anderem an die belangte Behörde gewendet und um Auskunft ersucht, ob das betreffende Krankenhaus über eine aufrechte Bewilligung für Bild- und Tonaufzeichnungen verfüge, bzw. seit wann diese Aufzeichnungen erfolgten.
3 2. Mit Bescheid vom 17. August 2021 lehnte die Revisionswerberin die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
4 Begründend führte sie zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte habe bereits zahlreiche Beschwerden bei der belangten Behörde eingebracht, die jeweils denselben Themenkreis beträfen. Es sei zweifelhaft, dass die Beschwerden, die jeweils im Zusammenhang mit der Frage der Obsorge betreffend die minderjährige Tochter des Mitbeteiligten stünden, überhaupt datenschutzrechtliche Schutzinteressen verfolgten.
5 Vor dem Hintergrund der Gesamtzahl der erhobenen Beschwerden und des sich wiederholenden Kerns der Beschwerden, in welchen stets eine Vielzahl von Rechtsverletzungen geltend gemacht würden, obgleich der Mitbeteiligte und seine Ehefrau nicht mehr obsorgeberechtigt seien, gehe die Revisionswerberin von einer exzessiven Inanspruchnahme des Beschwerderechts aus.
6 Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
7 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, hob den Bescheid der belangten Behörde auf und trug dieser die Fortsetzung des Verfahrens auf. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
8 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst dahin, dass der Bescheid der belangten Behörde eine offenkundige Unbegründetheit oder eine Exzessivität der Antragstellung durch den Mitbeteiligten nicht dartue, auch wenn der Revisionswerberin zuzugestehen sei, dass der Mitbeteiligte eine nicht unerhebliche Anzahl von Anbringen an sie gerichtet habe.
9 Aus der Sicht des Verwaltungsgerichts habe die Revisionswerberin „den zu erbringenden Beweis“ durch die bloße Wiedergabe des Anbringens des Mitbeteiligten und der tabellarischen Auflistung der anhängigen Verfahren sowie der Darlegung der von der Revisionswerberin angenommenen Motivlage des Mitbeteiligten nicht geliefert. Die Revisionswerberin habe nicht dargelegt, worin die Exzessivität der Anträge liege, sondern „unerhebliche Spekulationen über die tatsächliche Motivation des Beschwerdeführers getätigt“, ohne die verweigerte Auskunft über die Videoüberwachung bzw. Tonmitschnitte zugrunde zu legen.
10 Die Revision sei zulässig, „weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt“.
11 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Datenschutzbehörde mit einem ergänzenden Zulässigkeitsvorbringen, das zusammengefasst auf die Klärung der Voraussetzungen des Begriffs der „Exzessivität“ im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO abzielt.
12 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Amtsrevision erweist sich aufgrund des ergänzend erstatteten Zulässigkeitsvorbringens betreffend die Rechtsfrage über die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO als zulässig und berechtigt.
14 4.1. Der vorliegende Fall gleicht hinsichtlich der zentralen Rechtsfrage der Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes im Sinne des Art. 57 Abs. 4 DSGVO durch die Revisionswerberin dem Fall, der auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Jänner 2025, Ra 2022/04/0049, zugrunde liegt, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Danach setzt zusammengefasst die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die Datenschutzbehörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine von der Datenschutzbehörde nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus. Von einer solchen Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (VwGH 29.1.2025, Ra 2023/04/0002, Rn. 17).
15 Vor dem Hintergrund der in dem erwähnten Erkenntnis dargelegten Rechtslage liegt fallbezogen schon deshalb ein sekundärer Feststellungsmangel vor, weil das Verwaltungsgericht ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, die Motive des Beschwerdeführers könnten keine Rolle für die Frage des Vorliegens von Exzessivität spielen, diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen hat. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
16 Das Verwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren mit den Parteien das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung zu erörtern und gegebenenfalls das Ermittlungsverfahren und die Feststellungen zu ergänzen haben. Dabei sind für die Frage der Exzessivität Feststellungen über die Anzahl der erhobenen Beschwerden, deren Inhalt und Beweggründe für deren Erhebung, die sich aus den dortigen Ausführungen oder auch aus einer Parteieneinvernahme des Mitbeteiligten ergeben können, notwendig.
Wien, am 29. Jänner 2025
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