IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 8. September 2023, GZ.: D124.0521/23 (2023-0.645.669), wegen Verletzung im Recht auf Berichtigung in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
In seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 15. Dezember 2022 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Berichtigung durch XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter). Der Beschwerdeführer habe den Mitbeteiligten mit (beigelegtem) Schreiben vom 8. Dezember 2022 um Berichtigung der im neurologischen und psychiatrischen Gutachten des Mitbeteiligten vom 5. September 2017 über den Beschwerdeführer enthaltenen Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung aufgefordert. Diese Diagnose sei falsch. Der Mitbeteiligte habe diese Diagnose von Dr. XXXX abgeschrieben. Dies sei aber nicht richtig. Dr. XXXX habe eine „Persönlichkeitsstörung [...] auf mittlerem Borderline-Niveau“ festgestellt. Dies sei aber nicht mit einer Krankheit gleichzusetzen und werde als Beweis dazu die Einvernahme von Dr. XXXX angeregt. Der Mitbeteiligte habe mit (beigelegtem) Schreiben vom 12. Dezember 2012 seinen diesbezüglichen Antrag vom 8. Dezember 2012 abschlägig beantwortet. Ebenso habe er den Mitbeteiligten um Berichtigung einer psychiatrischen Stellungnahme vom 25. Jänner 2018 aufgefordert und wurde dem nicht nachgekommen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03. April 2023, Zl. D124.0521/23 2022-0.900.294 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf die Berichtigung der psychiatrischen Stellungnahme vom 25. Jänner 2018 als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023, W211 2270855-1/7E abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf die Berichtigung des neurologischen und psychiatrischen Gutachtens vom 05. September 2017 ab. Das Gebot der Datenrichtigkeit nach Art 5 Abs 1 lit d DSGVO sei mit dem Verwendungszweck der Daten als Maßstab verknüpft. Liege dieser Zweck alleine in der Dokumentation von Meinungen bzw. Beurteilungen, wozu auch Befunde und Gutachten von Personen mit bestimmtem Sachverstand wie Ärzten zählen würden, so seien die Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig, wenn sie diese Meinung oder Beurteilung korrekt wiedergäben. Da das gegenständliche Gutachten vom 5. September 2017 die Meinung des Mitbeteiligten, der Arzt und Sachverständiger sei, wiedergebe, sei es aus datenschutzrechtlicher Sicht richtig und stehe einer Berichtigung nicht offen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Mitbeteiligte habe keine eigene Meinung bzw. fachliche Beurteilung als Sachverständiger abgegeben, sondern von Dr. XXXX abgeschrieben. Diese habe aber keine dem ICD-10 entsprechende Borderline-Diagnose beim Beschwerdeführer gestellt. Dr. XXXX sei als Zeugin zu vernehmen. Der Mitbeteiligte habe ihn in seinem Recht auf Berichtigung verletzt, indem er das Gutachten vom 5. September 2017 und die psychiatrische Stellungnahme 25. September 2018 nicht korrigiert habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG mit Schreiben vom 15. September 2023 vor und begehrte deren Abweisung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Mitbeteiligten handelt es sich um einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie um einen beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, welcher ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 5. September 2017 zum Beschwerdeführer erstellt hat.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 forderte der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten auf, die im Gutachten zu seiner Person erstellte Diagnose des Mitbeteiligten „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ zu berichtigen.
Dazu führte der Mitbeteiligte in seinem Schreiben vom 12. Dezember 2022 aus, er halte an der Diagnose Borderline-Persönlichkeitsstörung fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichts- und Verwaltungsakt und sind diese unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Recht auf Berichtigung – Art. 16 DSGVO:
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 5 DSGVO:
(1) Personenbezogene Daten müssen (…)
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); (…)
Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer in seiner verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde eine Verletzung im Recht auf Berichtigung durch den Mitbeteiligten, weil dieser 1. die Berichtigung eines Gutachtens vom 5. September 2017 sowie 2. einer psychiatrischen Stellungnahme vom 25. Jänner 2018 verweigere.
Damit hat der Beschwerdeführer zwei unterschiedlich zu beurteilende datenschutzrechtliche Sachverhalte, die jeweils für sich genommen auch eine (eigenständige) Verletzung im Recht auf Begründung begründen können, in seiner Beschwerde geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausschließlich mit der geltend gemachten Verletzung in Bezug auf das Gutachten vom 5. September 2017 auseinandergesetzt. Die zusätzlich behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung wegen einer psychiatrischen Stellungnahme vom 25. Jänner 2018 war hingegen nicht Inhalt des vorliegenden Bescheids und wurde dies im Übrigen bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2023 erledigt.
Da die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch die Sache des behördlichen Verfahrens, also die Angelegenheit, die zum einen – wie bereits dargelegt – den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und zum anderen aber auch des abschließenden Bescheids gebildet hat, begrenzt ist (vgl. dazu u.a. VwGH, 28.08.2017, Ra 2016/03/0078 m.w.H.), ist es dem Bundesverwaltungsgericht dementsprechend verwehrt, über den Inhalt des angefochtenen Bescheids und damit über Beschwerdegegenstand hinaus eine Entscheidung zu fällen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die (bereits mit Bescheid vom 3. April 2023 erledigte) psychiatrische Stellungnahme vom 25. Jänner 2018 war daher nicht näher einzugehen.
Sache des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die vom Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung des Gutachtens vom 5. September 2017. Konkret begehrte der Beschwerdeführer dazu die Berichtigung der ihn betreffenden gutachterlichen Diagnose „Borderline-Persönlichkeitsstörung“ des Mitbeteiligten nach Art 16 DSGVO, weil diese falsch sei.
Art. 16 DSGVO gibt der betroffenen Person einen Anspruch (ein subjektives Recht) gegen den Verantwortlichen auf Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert sind. "Unrichtig" ist ein objektives Kriterium und bedeutet, dass die über die betroffene Person gespeicherte (oder sonst verarbeitete) Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Dieses Kriterium ist nur bei Tatsachenangaben anwendbar, nicht aber bei Werturteilen (vgl. VwGH 9.5.2023, Ro 2020/04/0037, Rn. 44).
Auf Tatsachenangaben beruhende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens sind subjektiver Natur. Sie stellen die Meinung eines Gutachters dar, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich einer Tatsachenüberprüfung entzieht und dementsprechend - soweit es sich um den stellungnehmenden Inhalt der geäußerten gutachterlichen Meinung handelt - von vornherein auch keiner Berichtigung im Sinne des Art. 16 DSGVO zugänglich ist. Die "Richtigstellung" einer gutachterlichen Meinung im Sinne einer Anpassung an eine andere - ebenso subjektive - Meinung, kann daher von vornherein nicht erfolgreich zum Gegenstand einer datenschutzrechtlichen Beschwerde - gestützt auf Art. 16 DSGVO - gemacht werden (vgl. VwGH, 29.01.2025, Ra 2022/04/0049, Rn. 23).
Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Ausführungen hat der Mitbeteiligte den vorliegenden auf Art 16 DSGVO gestützten Antrag auf Berichtigung seiner gutachterlichen Meinung („Diagnose“) zu Recht verweigert. Eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer begehrten Zeugin zum Beweis der Richtigkeit der Diagnose des Mitbeteiligten war bei diesem Ergebnis nicht erforderlich. Die belangte Behörde hat die darauf gerichtete Beschwerde daher zutreffend abgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der maßgebliche Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur stützen.
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