Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren am 1990), vertreten durch Yusuf Ilmi als einstweiliger Sachwalter, dieser vertreten durch Mag. Clemens Canigiani de Cerchi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 6/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2016, Zl. W168 2124168-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 14. November 2016, Ra 2016/20/0313 bis 0314, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 22. Mai 2017