Spruch
W260 2298445-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice WIEN Schloßhofer Straße vom 24.06.2024, betreffend die Feststellung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab 06.06.2024 gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 10.05.2024 Arbeitslosengeld gemäß §§ 7 und 12 AlVG gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) befand sich von 12.11.2014 bis 09.04.2024 als Arbeiter in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Aus diesem Beschäftigungsverhältnis bezog er von 10.04.2024 bis 09.05.2024 eine Urlaubsersatzleistung. Von 06.05.2024 bis 05.06.2024 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. Davor bezog er zuletzt von 15.08.2014 bis 11.11.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosengeld.
2. Am 11.04.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice WIEN Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) persönlich den Antrag auf Arbeitslosengeld.
3. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS zuletzt am 22.04.2024 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass ihn das AMS bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Kellner bzw. Lagerarbeiter oder jeder anderen zumutbaren Tätigkeit im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes unterstütze.
4. In der am 03.06.2024 beim AMS aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei der XXXX als Fahrer geringfügig beschäftigt sei. Er habe keine fixen Arbeitstage und Arbeitszeiten und arbeite maximal zwei Stunden am Tag.
5. Mit Bescheid des AMS vom 24.06.2024 wurde festgestellt, dass Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 06.06.2024 gebühre.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein geringfügiges Dienstverhältnis, welches sich mit der Urlaubsersatzleistung des letzten vollversicherten Dienstverhältnisses überschnitten habe, erst mit 05.06.2024 gelöst habe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er arbeitsrechtlich bis 09.04.2024 bei der XXXX beschäftigt gewesen sei. Dabei habe es sich um ein vollversichertes Dienstverhältnis gehandelt. Bis 09.05.2024 habe er aus diesem Dienstverhältnis eine Urlaubsersatzleistung erhalten. Am 08.05.2024 habe er eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX begonnen. Dieses Dienstverhältnis habe am 05.06.2024 geendet.
Die Bescheidbegründung sei etwas rätselhaft. Offensichtlich beziehe sich das AMS auf § 12 Abs. 3 lit. h AlVG iVm der „neuen Rechtslage“. Hierzu sei anzumerken, dass es bereits eine Entscheidung des BVwG gäbe. Das Gericht komme eindeutig zum Ergebnis, dass die Weisung des Ministeriums rechtswidrig sei. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG finde nur dann Anwendung, wenn es sich um denselben Dienstgeber handle. Da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Urlaubsersatzleistung ruhe, beginne sein Anspruch ab 10.05.2024.
7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 02.09.2024 vorgelegt.
In der Stellungnahme führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer, während des Zeitraumes seines Anspruches auf Urlaubsersatzleistung (10.04.2024 bis 09.05.2024) aus dem Dienstverhältnis bei der XXXX , am 06.05.2024 eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX aufgenommen habe. Aufgrund dieser vorliegenden Überschneidung bis zum 09.05.2024 werde gemäß Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (endgültige Durchführungsweisung) das geringfügige Dienstverhältnis zu einer vollversicherten Beschäftigung und liege für den Zeitraum vom 10.05.2024 bis 05.06.2024 aufgrund der Bestimmung § 12 Abs. 3 lit. h AlVG kein Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vor. Auf die angesprochene Durchführungsweisung und die darin enthaltenen Begründungen werde verwiesen.
Die endgültige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des AlVG wurde vom AMS vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 15.08.2014 bis 11.11.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich Arbeitslosengeld.
Von 12.11.2014 bis 09.04.2024 befand er sich als Arbeiter bei der XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Aus diesem Dienstverhältnis bezog er von 10.04.2024 bis 09.05.2024 eine Urlaubsersatzleistung.
Von 06.05.2024 bis 05.06.2024 war der Beschwerdeführer bei der XXXX als Fahrer geringfügig beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis hat während seines Bestehens keine Änderung im Hinblick auf die Entgelthöhe und den Arbeitsumfang erfahren.
Die XXXX und die XXXX sind nicht dieselbe, sondern verschiedene Dienstgeberinnen.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld erfolgte am 11.04.2024 und begehrt der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024.
Ab 06.06.2024 ging der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt.
Die zuletzt im Jahr 2014 bezogenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gehen aus dem Versicherungsdatenauszug hervor (vgl. AS 9).
Das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX vom 12.11.2014 bis 09.04.2024 sowie die Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis im Zeitraum vom 10.04.2024 bis 09.05.2024 und das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX vom 06.05.2024 bis 05.06.2024 sind auf den Versicherungsdatenauszug zurückzuführen (vgl. AS 9). Die Angaben des Beschwerdeführers in der decken sich im Wesentlichen mit dem Versicherungsdatenauszug, nur zum Beginn der geringfügigen Beschäftigung gab er in der Beschwerde den 08.05.2024 an, wobei hier anzunehmen ist, dass es sich um ein unbeabsichtigtes Versehen des Beschwerdeführers handelt, da es an sich für das Ergebnis irrelevant ist (vgl. Beschwerde AS 3).
Dass das Dienstverhältnis während seines Bestehens keine Änderung im Hinblick auf die Entgelthöhe und den Arbeitsumfang erfahren hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, der vor dem AMS angab, dass er maximal zwei Stunden am Tag arbeite (vgl. AS 5) und auf der sich aus dem Versicherungsdatenauszug ergebenden Tatsache, dass dieses Dienstverhältnis nur einen Monat andauerte (vgl. Versicherungsdatenauszug AS 9). Aus dem Verwaltungsakt lässt sich auch erkennen, dass das AMS von einer Änderung der Entgelthöhe oder des Arbeitsumfanges innerhalb des Bestehens des geringfügigen Dienstverhältnisses nicht ausging, so wurde eine solche Änderung im Verfahren vom AMS nicht dargetan.
Das AMS beruft sich – im Einklang mit der Durchführungsweisung – allein darauf, dass die Arbeitslosenversicherungspflicht nach Beendigung des vollversicherten Dienstverhältnisses am 10.05.2024 weggefallen sei und das geringfügige Dienstverhältnis allein dadurch die Änderung erfahren habe (siehe rechtliche Beurteilung).
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zudem an, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges auf Urlaubsersatzleistung ruhe und dieser daher ab 10.05.2024 bestehe (vgl. Beschwerde AS 3).
Nachweislich wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld am 11.04.2024 persönlich beim AMS abgegeben (vgl. AS 6).
Im Versicherungsdatenauszug ist klar ersichtlich, dass es sich bei den gegenständlichen Beschäftigungen um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Dienstgeberinnen handelte (vgl. AS 9).
Ebenso legt der Versicherungsdatenauszug dar, dass der Beschwerdeführer ab 06.06.2024 keiner Beschäftigung nachging (vgl. AS 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt:
„Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, b) Lehrlinge, c) Heimarbeiter, d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen, e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden, f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen, g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, teilnehmen, h) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden; b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 1 Z 3, 3a lit. b, 3b lit. b, 4 und 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind; c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, pflichtversichert sind; d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind; e) Personen, denen eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde oder welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung, ausgenommen die Korridorpension, erfüllen, oder die jenes Lebensalter, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, vollendet haben, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats; f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Tätigkeit; g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versicherten Tätigkeit.
(3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern, die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung tätig sind.
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
(5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und selbständige Pecher.
(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.
(8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind Dienstnehmern gleich gestellt.“
„Arbeitslosigkeit
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer 1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, 2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und 3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) und (2a) […]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht: a) bis g) […] h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) und (5) […]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch, a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; b) bis g) […]
[…]“
„Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
[…]“
„Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) bis k) […] l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4, m) bis q) […]
(2) […]
(3) […]
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) […]“
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet wie folgt:
„Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5. (1) […] (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde; 2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochen- oder Sonderwochengeld.“
3.3. Aus § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ergibt sich, dass Arbeitslosigkeit dann nicht gegeben ist, wenn eine Beschäftigung beim selben Dienstgeber aufgenommen wird, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis dann als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat des Jahres 2024 kein höheres Entgelt als € 518,44 mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen gemäß § 49 Abs. 2 ASVG gebührt.
§ 1 Abs. 4 erster Satz AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015 (gültig bis 31.03.2024), lautete wie folgt: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden.“
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 06.03.2023, G 296/2022-7, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben, sodass § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 nunmehr lautet: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden.“ Der VfGH begründete die Aufhebung damit, dass mehrfach geringfügig beschäftigte Dienstnehmer, bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, „vor dem Hintergrund des Zieles der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern“, zu schützen sind. Im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit innerhalb der Gruppe abhängig beschäftigter Personen, besteht für den VfGH kein wesentlicher Unterschied zwischen Dienstnehmern, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet (vgl. VfGH vom 06.03.2023, G 296/2022).
Aufgrund des nun, auf die Beurteilung der Frage einer geringfügigen Beschäftigung, anzuwendenden gesamten § 5 ASVG, unterliegen seit 01.04.2024 auch Personen, die ein Einkommen aus zwei oder mehrfachen geringfügigen Beschäftigungen erwirtschaften, welches über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegt, oder neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausüben, für den Zeitraum der Überschneidung der Arbeitslosenversicherungspflicht.
3.4. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung im gegenständlichen Bescheid auf die vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, als Folge auf die angeführte Entscheidung des VfGH vom 06.03.2023 (GZ G296/2022), erlassene „Endgültige Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977“.
Zunächst ist auszuführen, dass unter einer Durchführungsweisung (Erlass) eine interne Verwaltungsvorschrift, die von einer übergeordneten an eine nachgeordnete Behörde oder (bestimmte) Bedienstete ergeht und deren Organisation und Handeln näher bestimmt, zu verstehen ist. Die nachgeordnete Behörde ist an die Regelungen der Erlässe gebunden, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Gesetzen stehen. Es handelt sich daher dabei um eine behördeninterne generelle Weisung. Da die staatliche Verwaltung gemäß Art 18 Abs. 1 B-VG nur aufgrund gesetzlicher Grundlagen ausgeübt werden darf, stellen solche Erlässe keine Rechtsquellen dar (Andreas Gerhartl, Rechtsqualität von Erlässen, ASoK 2024, 115). Einer bloßen Verwaltungsanweisung ist kein normativer Charakter beizumessen (vgl. VwGH vom 17.09.1996, 94/05/0071; VwGH vom 20.10.1999, 94/13/0027). Folglich ist das BVwG nicht an die Durchführungsweisung gebunden.
In dieser Durchführungsweisung wird die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ nun parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten würden, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würden. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen würden, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlange. Folglich komme auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zur Anwendung. Erst nach einer Unterbrechung von einem Monat könne beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden. Als Beginn werde auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen geringfügigen Dienstverhältnisses bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden geringfügigen Dienstverhältnis abgestellt.
Darüber hinaus wird in der Durchführungsweisung festgehalten, dass Überschneidungen einer Urlaubsersatzleistung eines vollversicherten Dienstverhältnisses mit einem geringfügigen Dienstverhältnis ebenso, innerhalb des Überschneidungszeitraumes, zu einer Vollversicherung des geringfügigen Dienstverhältnisses führen würden.
Abgeleitet auf den gegenständlichen Fall entschied die belangte Behörde, dass demnach im Überschneidungszeitraum der Urlaubsersatzleistung aus der Beschäftigung bei der XXXX mit der geringfügigen Beschäftigung bei der XXXX , sohin von 06.05.2024 bis 09.05.2024 eine Vollversicherung vorgelegen sei. Erst nach Beendigung des fortlaufenden Dienstverhältnisses bei der XXXX am 05.06.2024 würde daher ab dem 06.06.2024 Arbeitslosengeld gebühren.
Die Durchführungsweisung, dem die belangte Behörde folgte, legt das fortlaufende geringfügige Dienstverhältnis (im gegenständlichen Fall die geringfügige Beschäftigung bei der XXXX ) im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 lit. h AlVG daher so aus, als ob dieses als geringfügiges Dienstverhältnis, welches im Überschneidungszeitraum mit der Urlaubsersatzleistung (im gegenständlichen Fall von 06.05.2024 bis 09.05.2024) vollversichert gewesen wäre, neu (beim selben Dienstgeber) aufgenommen worden wäre.
Das geringfügige Dienstverhältnis und der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung würden somit zusammen im Überschneidungszeitraum als Vollversicherung gelten und werde die an die Urlaubsersatzleistung anschließende (fortgeführte) geringfügige Beschäftigung als neu aufgenommene geringfügige Beschäftigung beim selben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG angesehen, da mit Wegfall der Urlaubsersatzleistung, sohin Wegfall der Vollversicherungspflicht, am 10.05.2024 das geringfügige Dienstverhältnis nicht mehr vollversicherungspflichtig sei und daher eine Änderung erfahren habe.
Daraus resultiert die belangte Behörde, im Sinne der Durchführungsweisung, dass dem Beschwerdeführer erst nach Beendigung des geringfügigen (vollversicherten) Dienstverhältnisses, das während des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherten Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber, eingegangen wurde, sohin erst ab 06.06.2024, Arbeitslosengeld gebühre.
3.5. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht nicht und geht im gegenständlichen Fall davon aus, dass § 12 Abs. 3 lit. lit AlVG nicht anwendbar ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des BVwG verwiesen (vgl. W209 2296780-1 und W141 2293095-1).
Insbesondere muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG binnen eines Monats eine neue geringfügige Beschäftigung bei demselben Dienstgeber, zu dem das die Arbeitslosenversicherungspflicht begründende Dienstverhältnis bestanden hat und durch dessen Auflösung die Arbeitslosenversicherungspflicht erloschen ist, aufgenommen werden, damit diese Bestimmung Anwendung findet.
Im gegenständlichen Fall wurde bereits festgestellt und beweiswürdigend erörtert, dass das vollversicherte Beschäftigungsverhältnis vom 12.11.2014 bis 09.04.2024, woraus vom 10.04.2024 bis 09.05.2024 Urlaubsersatzleistung bezogen wurde, und das geringfügige Beschäftigungsverhältnis vom 06.05.2024 bis 05.06.2024 zwischen verschiedenen Dienstgeberinnen bestand. Die am 06.05.2024 aufgenommene geringfügige Beschäftigung wurde am 10.05.2024 nicht neu aufgenommen, diese wurde bereits während des Bezuges der Urlaubsersatzleistung aufgenommen und lief nach Ende des Anspruches auf Urlaubsersatzleistung am 10.05.2024 unverändert fort.
Die Auslegung in der Durchführungsweisung und folglich auch durch die belangte Behörde, dass sämtliche Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, für das Vorliegen der Arbeitslosigkeit beendet werden müssten und das geringfügige Dienstverhältnis bei einem anderen Dienstgeber, welches im Anschluss an den Wegfall der Vollversicherung fortgeführt wird, im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, so verstanden wird, als ob es neu und bei demselben Dienstgeber als geringfügiges Dienstverhältnis aufgenommen worden wäre, ist nicht nachvollziehbar und findet weder im Gesetz noch in der Judikatur Deckung.
Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP 234 f) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten, seien doch vermehrt Fälle aufgetreten, in denen ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis wechsle und daneben Arbeitslosengeld beziehe. In einem solchen Fall solle der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liege (vgl. VwGH vom 06.03.2018, Ra 2017/08/0048 und VwGH 23.5.2012, 2011/08/0138).
Eine Missbrauchsabsicht ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen, so wurde das geringfügige Dienstverhältnis nicht unmittelbar anschließend an das vollversicherte Dienstverhältnis, sondern nahezu einen Monat später, noch innerhalb des Bezugs von Urlaubsersatzleistung, eben bei einer anderen Dienstgeberin, eingegangen. Dass der Gesetzgeber einen solchen vorliegenden Fall in der eingefügten Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG mitgemeint hätte, kann vor dem Hintergrund der erwähnten Erläuterungen nicht angenommen werden.
Sofern in der Durchführungsweisung davon ausgegangen wird, dass durch den Wegfall der Vollversicherungspflicht – wie im gegenständlichen Fall durch Wegfall der vollversicherten Beschäftigung bzw. der Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherten Dienstverhältnis am 10.05.2024 –, das von 06.05.2024 bis 05.06.2024 bestehende geringfügige Dienstverhältnis eine Neuaufnahme darstellt, ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Dienstverhältnis nicht bloß unverändert fortgeführt werden darf, sondern zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung haben muss, um von der Aufnahme einer "neuen" Beschäftigung ausgehen zu können (vgl. näher VwGH 20.2.2008, 2005/08/0217; 29.4.2002, 99/03/0070) (VwGH vom 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist von einer maßgebenden Änderung im gegenständlichen Fall jedoch zweifelsfrei nicht auszugehen. So haben weder die Entgelthöhe noch der Arbeitsumfang der geringfügigen Beschäftigung eine Änderung erfahren.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit l AlVG ruht das Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den ein Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung besteht. Sohin ruhte im gegenständlichen Fall der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 10.04.2024 bis 09.05.2024, aufgrund des Anspruches auf eine Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherten Dienstverhältnis mit der XXXX . Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Wie beweiswürdigend ausgeführt, bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges auf Urlaubsersatzleistung ruhe. Er begehrte folglich nur den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 10.05.2024.
Entsprechend den Feststellungen hat der Beschwerdeführer bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen und war daher für die Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG erforderlich, dass der Beschwerdeführer in den letzten 12 Monaten vor der Geltendmachung seines Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Aufgrund der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der XXXX von 12.11.2014 bis 09.04.2024 wurde die Anwartschaft eindeutig erfüllt.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld erfolgte, wie bereits oben dargelegt, am 11.04.2024, sohin wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 17 Abs. 1 AlVG rechtzeitig vor dem 10.05.2024 geltend gemacht.
Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.05.2024 nicht gegeben sind, liegen nicht vor.
Dem Beschwerdeführer gebührt daher ab dem 10.05.2024 Arbeitslosengeld.
3.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist.
Eine Verhandlung ist aber auch deshalb nicht erforderlich, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Gegenständlich liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen mehr vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171).
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage als nicht besonders komplex darstellte. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Durchführungsweisung des Bundesministers stellt – wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt – keine Rechtsquelle dar und wird dieser kein normativer Charakter beigemessen. Diese steht dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG und der Rechtsprechung des VwGH entgegen und war der Rechtsansicht dieser Durchführungsweisung daher nicht zu folgen.