Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Hohenecker, über die Revision der H S in S, vertreten durch Mag. Markus Gaderer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2014, W101 2006012-1/5E, betreffend Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die minderjährige Revisionswerberin ist die am 18. Juli 2013 in Österreich geborene Tochter einer weißrussischen Staatangehörigen und eines syrischen Staatsangehörigen, denen jeweils mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. Juni 2013 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war.
Am 29. Juli 2013 und am 5. August 2013 wurden für die Revisionswerberin schriftliche Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei jeweils beantragt wurde, dass ihr "der selbe Schutz gewährt wird, wie meiner Familie".
Mit Bescheid vom 29. November 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) - ohne mündliche Einvernahme der Eltern der Revisionswerberin zu diesem - ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
Dies begründete die Behörde (soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung) im Wesentlichen damit, dass aus dem schriftlichen Antrag klar hervorgehe, dass die Revisionswerberin keine eigenen Fluchtgründe habe und derselbe Schutz beantragt worden sei, wie er den Eltern gewährt werde. Ein Antrag im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 gelte als solcher auf Gewährung desselben Schutzes. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und die Revisionswerberin ihren Antrag im Rahmen des § 34 AsylG 2005 gestellt habe, komme auch für sie eine Zuerkennung des Asylstatus aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, der zur Gewährung von Asyl führen würde.
Das Verfahren über die an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, in welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, wurde ab 1. Jänner 2014 gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.
Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und ließ die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.
Begründend ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Revisionswerberin mit ihrem gesamten Vorbringen keinen eigenständigen asylrelevanten Grund in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien habe geltend machen können, sodass das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status einer Asylberechtigten zu Recht abgewiesen habe. Eine in der Beschwerde aus der Teilnahme ihres Vaters an einer Demonstration abgeleitete persönliche Verfolgung der Revisionswerberin übersehe, dass eine asylrelevante Verfolgung des Vaters aus diesem Grund bereits rechtskräftig verneint worden sei.
Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen sei, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und keine Notwendigkeit für weitere Ermittlungsschritte oder eine Erörterung des maßgeblichen Sachverhalts mit den Eltern der Revisionswerberin bestehe.
Die Zulässigkeit einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG verneinte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen einer einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und mangels grundsätzlicher Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage der Verfahrensakten und Durchführung des Vorverfahrens, wobei Revisionsbeantwortungen nicht erstattet wurden, erwogen:
Die Revisionswerberin sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin gelegen, dass infolge Verkennung der Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, zu dem eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, eine Auseinandersetzung mit den eigenen Asylgründen der Revisionswerberin unterblieben sei.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet sich in der Begründung ihrer Revision zusammengefasst dagegen, dass im Asylverfahren nicht auf die in ihrer Person gelegenen Gründe, die für eine Asylgewährung sprechen könnten, eingegangen worden sei, womit sie im Ergebnis eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzeigt.
§ 34 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
"Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
(2) ...
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) ..."
Die Materialen zum AsylG 2005 (RV 952, 22. GP, 54) halten zu dieser Bestimmung fest:
"Der vorgeschlagene § 34 - er entspricht im Wesentlichen dem § 10 AsylG 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die so genannte 'Asylerstreckung'. Die Bestimmungen des § 34 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 zu behandeln sein.
Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen."
Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen - anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 (in der Fassung vor der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003) - ex lege als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" gilt. Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen somit in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe besonders auch zur historischen Entwicklung des Familienverfahrens Putzer/Rohrböck , Asylrecht, Rz 522 ff; siehe weiters Frank/Anerinhofer/Filzwieser , AsylG 20056, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster , Asylgesetz 2005, 496 f, Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski , Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa auch das Erkenntnis vom 21. Oktober 2010, 2007/01/0164).
Im vorliegenden Fall hat nun das Bundesasylamt aus der Formulierung des Antrags, dass "der selbe Schutz gewährt wird, wie meiner Familie" unzutreffend abgeleitet, dass für die Revisionswerberin (nur) derselbe Schutz, also bloß - bereits ihren Eltern gewährter - subsidiärer Schutz begehrt werde. Davon ausgehend hat das Bundesasylamt weitere Erhebungen, wie insbesondere eine Einvernahme der Eltern der Revisionswerberin zu dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Sachverhalt unterlassen. Die Einvernahmen der Eltern der Revisionswerberin in deren Verfahren zu ihren eigenen Fluchtgründen konnten schon im Hinblick auf den zeitlich vor der Geburt der Revisionswerberin gelegenen Abschluss dieser Verfahren nicht ohne dazu rechtliches Gehör einzuräumen in dem die Revisionswerberin betreffenden Verfahren herangezogen werden. Aus dem Hinweis in den für die Revisionswerberin gestellten Anträgen auf "denselben Schutz" war jedoch - wie sich § 34 AsylG 2005 entnehmen lässt und oben dargelegt wurde - nicht abzuleiten, dass der Revisionswerberin - bei Vorliegen eigener Gründe - nicht auch der Status der Asylberechtigten zu gewähren gewesen wäre. Auch wenn eigene Fluchtgründe in den von den Eltern der Revisionswerberin für diese gestellten Anträgen (noch) nicht enthalten waren, hätte das Bundesasylamt - unter Mitwirkung der Eltern der Revisionswerberin -
das allfällige Vorliegen solcher Gründe zu prüfen gehabt.
Dem auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren gründenden Bescheid der Verwaltungsbehörde ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch substantiiert entgegen getreten, indem etwa eine Verfolgung russisch-stämmiger Personen - wie der Revisionswerberin - durch eine Bürgerkriegspartei in Syrien, wogegen staatlicher Schutz nicht gewährt werde, vorgebracht wurde. Mit diesem - gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden - Vorbringen hat sich das Bundesverwaltungsgericht - wie die Revision zutreffend aufzeigt - nicht auseinandergesetzt, weshalb es sein Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit belastete.
Das Bundesverwaltungsgericht hätte aber im Hinblick auf das mangelhafte Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt und das substantiierte Vorbringen in der Beschwerde nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz auch nicht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen. In diesem Punkt kann zur weiteren Begründung hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen ein Verwaltungsgericht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen kann, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, verwiesen werden.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht zudem hinsichtlich der Länderberichte ausschließlich auf den Bescheid der Verwaltungsbehörde verwies, wurde maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen (siehe dazu die Erkenntnisse vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0085, auf die insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird; vgl. auch die Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung in Lehofer , Die Begründung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2015/17).
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. März 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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