IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2024, Zl. 1326949601/223082467, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.10.2022 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er in Somalia aus Angst vor Hunger zu sterben verlassen habe. Seine Mutter und Geschwister seien sehr verarmt und hätten kaum zu essen gehabt. Sein Vater sei verstorben und seine Familie habe keine Unterstützung Er gehöre einer Minderheit an und sei deshalb in Somalia diskriminiert und verachtet worden. Er habe Angst vor dem Hungertod.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.11.2024 unter Beiziehung Dolmetschers für die Sprache Somalisch per Videokonferenz gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in der Stadt XXXX , in der Region Galgaduud geboren und aufgewachsen sei, fünf Monate die Grundschule besucht und fremde Tiere gehütet habe. Sein Vater sei an Krebs gestorben und er sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aufgewachsen. Er gehöre einem Minderheitenclan an. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme Integrationsunterlagen vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er ein paar Jahre nach dem Tod seines Vaters ein Mädchen kennengelernt habe. Sie habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sie einem Mehrheitsclan angehöre. Später habe er erfahren, dass der Bruder dieses Mädchens ein Mitglied der Al Shabaab in einer Führungsposition sei. Er habe ihrer Familie von der Liebesbeziehung und der Heiratsabsicht erzählt, aber ihr Bruder sei dagegen gewesen. Am 02.07.2021 hätten sie sich entschlossen, heimlich zu heiraten, obwohl ihr Bruder ihm gedroht habe. Der Bruder habe schließlich davon erfahren und habe den Beschwerdeführer mit dem Tode bedroht, weshalb er zu seinem Onkel an einen anderen Ort geflohen sei. Er habe dann Drohanrufe von dem Bruder erhalten und er habe gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei. Er sei schließlich mit der Hilfe seines Onkels aus Somalia geflohen.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben zu keinem Zeitpunkt gelungen sei, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung darzulegen. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Somalia aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen insofern vor, da dem Beschwerdeführer eine Rückkehr aufgrund der in seiner Heimatstadt herrschenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage nicht zumutbar und möglich sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 08.01.2025 Beschwerde erhoben und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderfeststellungen, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert.
Die Behörde habe insbesondere verkannt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit asylrelevante Verfolgung drohe und weder der Staat noch sein Clan ihn davor schützen könne. Das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und hinsichtlich des Wissens sowie der Erinnerung von Daten nicht am selben Maßstab wie ein des Lesens und Schreibens fähiger Mensch gemessen werden könne. Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah dargestellt. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei als glaubhaft zu werten, da er nachvollziehbare Angaben machen habe können und da sich sein Vorbringen mit den einschlägigen Länderberichten decke.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 15.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Somalia und seinen Fluchtgründen befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Somalia ins Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia, Version 7, 16.01.2025; EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023; UNHCR, Leitlinien Somalia, September 2022 und den Bericht des schweizerischen Staatssekretariats für Migration (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten vom 31.05.2017.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Antragstellung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum), wurde in der Stadt XXXX in Galgaduud geboren, wo er auch im Familienverband aufgewachsen ist, und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer ist weder Angehöriger des Clans der XXXX (auch XXXX ) noch eines sonstigen Minderheitenclans, sondern gehört einem Mehrheitsclan an – seine konkrete Clanzugehörigkeit ist allerdings nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer hat keine Kinder, ob er verheiratet ist, kann nicht festgestellt werden. Er hat zumindest die Koranschule für ein bis drei Jahre besucht, das genaue Ausmaß der Schulbildung des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er verfügt über keine Berufsausbildung, hat jedoch vor seiner Ausreise als Hirte gearbeitet. Der Lebensunterhalt der Familie wurde durch den Onkel und durch den Beschwerdeführer finanziert.
Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat nicht als Angehöriger eines Minderheitenclans heimlich eine Frau eines Mehrheitsclans gegen den Willen ihrer Angehörigen bzw. ihres Bruders geheiratet. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit einer solchen Beziehung auch weder von den Familienangehörigen der Frau noch von Mitgliedern von Al Shabaab bedroht oder überfallen. Ihm drohen auch im Falle einer Rückkehr keine Übergriffe oder Drohungen seitens der Familie dieser Frau oder seitens der Terrororganisation Al Shabaab.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und ihm drohen weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Diskriminierung oder Gewalt durch Al Shabaab, Angehörige eines (anderen) Mehrheitsclans oder durch somalische Behörden.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-12)
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia und gilt als Proto-Staat bzw. als de-facto-Regime.
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben. Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen, verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen.
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen. Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering. Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt. Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat.
Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet, und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen. Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen. All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung.
Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung. Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen, hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln. Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen.
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
(Letzte Änderung 2025-01-09)
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist.
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo. Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten. Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher.
Die Sicherheitslage bleibt volatil. Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt, während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet. Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia. Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch. Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren.
Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan sowie Lower Shabelle und Lower Juba. Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa.
Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.06.2024 folgendermaßen wieder und Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):


In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren. Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich.
Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten. Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen. Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda.
Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum.
ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. Die Bundesarmee ist aber überdehnt.
Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel. Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird. Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen. Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht. Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein. Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können. Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten.
Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen. Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt. Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben, und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal, Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen. Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert.
Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren. Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen. Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen. Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen. Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten.
Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir/ Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen. Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen. Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia.
Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt. Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus.
Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor. Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner. Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können.
Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive. Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht. Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen.
Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht.
Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt. Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen. Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an.
Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus.
Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen. Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten.
Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab. Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle. Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können. Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland. In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50% der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu. Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle.
Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu.
Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen. Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt. Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen. Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten.
Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht. Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe. Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus. In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen.
Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
- Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 28.6.2024);
Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen. Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war.
Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v. a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind. Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander, zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen. Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten.
Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt. Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet. Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle. Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten. Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug).
Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor. Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert.
Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Im Jahr 2021 bekannte sich der ISS zu 36 Angriffen, im Jahr 2022 zu 32, bis November 2023 nur zu 9 - davon 3 in Puntland und 6 in Mogadischu.
Durch Konflikte Vertriebene: 2024 wird von UNHCR angegeben, dass bis August des Jahres 343.000 Menschen aus unterschiedlichen Gründen zu Vertriebenen im eigenen Land geworden sind; 2023 waren es insgesamt über 1,5 Millionen Menschen. Bis August 2024 wurden 159.000 Personen durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2024 bis inklusive August in den Regionen Gedo (50.000), Lower Juba (22.000), Bay (18.000), Mudug (16.000), Middle Juba (15.000) und Lower Shabelle (15.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu (300), Bari (500) und Galgaduud (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben, in Nugaal gar keine.
Zivile Opfer: Nach Angaben von Amnesty International war al Shabaab im Jahr 2023 für 312 von 945 getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich. Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum Jänner-Mai 2024 mit 54 % an. An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte, danach Clanmilizen und Unbekannte. Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt.
Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen.
Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren. Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann. So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können. Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten. Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist. Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten.
Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v. a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt. Dahingegen waren es 2021 nur 11, 2022 waren es 15 und 2023 mindestens 13 - v. a. in Zentralsomalia. Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia; Äthiopien, z.B. am 30.7.2022 in der Region Bakool; die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch. Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt. Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden.
Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug)
Letzte Änderung 2025-01-10 07:11
Generell hat die Regierung von Galmudug die Kontrolle über die Städte Dhusamareb, Cadaado, Matabaan und Cabudwaaq. Die Städte Dhusamareb und Guri Ceel sind weitgehend frei von al Shabaab. In Dhusamareb befindet sich das Hauptquartier einer Division der Bundesarmee sowie eine Garnison von ATMIS-Truppen aus Dschibuti; letztere soll allerdings mittelfristig abgezogen werden. Die Städte Cadaado und Galkacyo können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.8.2024). Auch Dhusamareb gilt als weitgehend sicher und konsolidiert (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Ende August 2023 ist es in mehreren Städten von Galmudug (u. a. in Galkacyo, Guri Ceel, Cabudwaaq und Balanbaale) zu öffentlichen Demonstrationen gegen al Shabaab und in Unterstützung der Regierungsoffensive gekommen (Halqabsi 28.8.2023).
In Galmudug wurden die Bemühungen, lokale Kräfte zu rekrutieren (Darawish und Polizei), nie mit dem gleichen Nachdruck betrieben wie z. B. in Jubaland (BMLV 7.8.2024). Da der Bundesstaat so große Mühe hat, einen robusten Sicherheitsapparat aufzubauen (ICG 25.9.2023), ist Galmudug im Sicherheitsbereich stark von Kräften der Bundesregierung abhängig. Darawish und Polizei sind in Anzahl und Kapazitäten begrenzt (ICG 25.9.2023; vgl. BMLV 7.8.2024; Sahan/SWT 17.1.2024). Die Bundesregierung kontrolliert teilweise die Polizei, allerdings wurden im Rahmen eines Ausbildungsprogramms der UN 400 Polizisten für Galmudug ausgebildet. Präsident Qoorqoor versucht, Clanmilizen in die Darawish einzubinden. Hierbei gibt es aber nur geringe Fortschritte, und die örtlichen Sicherheitskräfte basieren nach wie vor überwiegend auf Clans. Generell ist Galmudug bei den Sicherheitskräften von der Bundesregierung abhängig. In Dhusamareb findet sich die 21. Division der Bundesarmee, in die ehemalige ASWJ-Kämpfer integriert wurden. Auch Teile von Danaab und Gorgor sind in Galmudug stationiert (ICG 25.9.2023).
Ahlu Sunna Wal Jama’a (ASWJ): Die Gruppe spielt gegenwärtig weder militärisch noch politisch eine Rolle (BMLV 7.8.2024). Die im Juni 2024 erstellte Lagekarte von PGN verortete nirgends mehr verbliebene Kräfte der ASWJ (PGN 28.6.2024).
Clans: In Galmudug kommt es regelmäßig zu Clankonflikten, die oft zu kleinen, aber tödlichen Zusammenstößen führen. Die Streitigkeiten konzentrieren sich typischerweise auf den Wettbewerb um Wasser, Weide- und Ackerland. Die Regierung des Bundesstaates hat versucht, einige dieser Probleme anzugehen, allerdings mit gemischtem Erfolg (ICG 25.9.2023). Zwischen 26.6. und 2.7.2024 wurden bei Auseinandersetzungen in den Bereichen Galdogob und Jariiban (Mudug) mehr als 26.000 Menschen vertrieben (UNSC 28.10.2024; vgl. SMN 3.12.2024). Im April 2024 haben sich Clans der Dir und Marehan im Bereich zwischen Xeraale und Cabudwaaq bekämpft, mehr als zehn Menschen wurden dabei getötet (Halqabsi 28.4.2024). Zuvor starben bei Auseinandersetzungen zwischen Clans im Bereich Towfiiq (Mudug) ebenfalls mindestens zehn Menschen (Halqabsi 12.3.2024). Auch im Juni 2024 gab es im Bereich Labi Maygaag (Mudug) zwischen Milizen Kampfhandlungen mit mehreren Dutzend Toten und Verletzten (HO 25.6.2024c). Ebenfalls im Juni 2024 starben erneut im Bereich Xeraale und Cabudwaaq bei Kämpfen zwischen den Milizen der Dir und Marehan mehrere Dutzend Menschen, mehr als 155 sollen verletzt worden sein. Grund für die Auseinandersetzungen war Streit um Weideland und Wasserstellen, aber auch Rache. Die Bundesregierung und die Regierung von Galmudug versuchen zu intervenieren - u. a. unter Entsendung von Truppen (VOA/O. Hassan 10.6.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Nach anderen Angaben verfügt Galmudug über keine Truppen, um bei Clankämpfen maßgeblich intervenieren zu können (BMLV 7.8.2024). Die Vereinten Nationen unterstützen Galmudug dabei, Waffenstillstandsabkommen und Versöhnung zwischen Clans zu fördern - so z. B. zwischen Sa'ad und Lelkase (UNSC 27.9.2024).
Die Zahl an Rachemorden ist in Galmudug im Steigen begriffen (HO 28.1.2024; vgl. SMN 23.1.2024). So wurden etwa am 22.1.2024 20 km von Dhusamareb entfernt vier Personen und im November 2023 in Dhusamareb selbst zwei Männer im Zuge von Clanrache getötet (SMN 23.1.2024). Am 27.1.2024 wurden in einer Fehde weitere fünf Menschen getötet, darunter zwei Frauen und zwei Kinder (HO 28.1.2024). Die Verwaltung ist nicht in der Lage, gegen diese Clanfehden vorzugehen (SMN 23.1.2024).
Gebietskontrolle und al Shabaab: Cadaado, Dhusamareb, Cabudwaaq, Hobyo, Xaradheere und Ceel Dheere befinden sich unter Kontrolle von ATMIS und/oder Regierungstruppen (PGN 28.6.2024). Ceel Buur, Wabxo, Osweyne, Budbud und Galcad werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für den größten Teil der südlichen Hälfte Galgaduuds (PGN 28.6.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Al Shabaab wurde von der Hauptverbindungsroute Belet Weyne - Dhusamareb abgedrängt. Im Zentrum der Region Mudug (westlich der Linie Wisil - Miroon bzw. südlich der Achse Baxdo - Dhusamareb befinden sich noch Räume von al Shabaab. Gleiches gilt in Galgaduud für die Gebiete im Nordwesten der gedachten Linie Ceel Dheere - Galcad - Maxaas. Der Großraum Ceel Buur bis Xiindheere gilt als Gebiet der al Shabaab (BMLV 7.8.2024). Die Kontrolle von al Shabaab beschränkt sich damit auf den Bezirk und die Stadt Ceel Buur sowie auf Teile der Bezirke Ceel Dheere und Xaradheere (PGN 28.6.2024; vgl. BMLV 7.8.2024).
Nach Gebietsgewinnen für die Regierungstruppen im Jahr 2023 gestaltet sich die Frontlage Mitte 2024 im wesentlich so, wie sie sich Anfang 2023 gezeigt hatte. Die gemachten Geländegewinne in Galmudug sind durch al Shabaab nahezu gänzlich wieder rückgängig gemacht worden (BMLV 4.7.2024). Die Gruppe konnte in Mudug und Galgaduud mehrere Gebiete und Ortschaften wieder einnehmen (Horn 18.3.2024). Im Oktober 2024 versuchten Regierungskräfte und Clanmilizen der Abgaal zum dritten Mal nach Feber und Juni, die Kontrolle über den Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) zu erlangen. Die Kräfte wurden dabei von Luftschlägen unterstützt (ACLED 28.10.2024; vgl. CT/Karr/AEI 24.10.2024). Auch im Bereich Xaradheere (Mudug) kam es im Oktober 2024 zu Operationen. In beiden Gebieten griff al Shabaab die somalischen Kräfte vermehrt an (CT/Karr/AEI 24.10.2024).
Galkacyo: Puntland und Galmudug haben im Juni 2020 eine Einigung erzielt, um vergangene Streitpunkte beizulegen (PGN 10.2020). Die Sicherheitslage in Galkacyo hat sich seit Anfang 2021 stabilisiert. Generell hat sich die Kooperation zwischen den Verwaltungen und Sicherheitskräften von Galmudug und Puntland wesentlich verbessert, dadurch konnten auch Mitglieder der al Shabaab in Galkacyo aufgespürt und verhaftet werden (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 bezeichnet Galkacyo als nicht stabil (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei Quellen erklären, dass sich die Situation in der Stadt gebessert hat, nicht aber am Stadtrand und in den Dörfern des Umlandes (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Es gibt dort immer noch Einfluss von und Angst vor al Shabaab, und auch nach wie vor Clankonflikte (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle hat die Gruppe im Norden von Galmudug einen schwächeren Zugriff als im Süden des Landes (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verübt weiterhin Attentate in der Stadt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ob al Shabaab in Galkacyo Steuern eintreibt, ist unklar; es kommt sehr selten zu Attentaten. Die Gruppe hat dort an Kraft eingebüßt und konnte weder im Nord- noch im Südteil der Stadt die Unterstützung der Bevölkerung mobilisieren (BMLV 7.8.2024). Eine Quelle vom August 2024 erklärt, dass die Unsicherheit in der Stadt zugenommen hat, dass aber seitens der jeweiligen Verwaltungen entsprechende Schritte (etwa Waffentrageverbot) unternommen worden sind, um dem entgegenzutreten (Halqabsi 16.8.2024).
Vorfälle: In den beiden Regionen Galgaduud (689.872) und Mudug (1,317.403) leben nach Angaben einer Quelle 2,007.275 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 51 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „Violence against Civilians“). Bei 33 dieser 51 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 58 derartige Vorfälle (davon 41 mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Galgaduud 5,80; Mudug 1,37.
Al Shabaab
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet. Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren. Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an. Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept. Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus. Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung. Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt.
Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation, die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist. Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia.
Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt. Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe; und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert. [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab.
Struktur: Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt. Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen. Jeder Standort verfügt über eine Hisba. Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich, laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann. Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren. Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht. Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche.
Verwaltung: Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet. Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen. Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens. Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher.
Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit. Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten. Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen. Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei. Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden. Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu.
Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität. Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans. Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben. Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit.
Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam. Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung. Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken.
Clans: Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren. Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen. Sie erkennt Clans als grundlegende "Bausteine der Macht" an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans. Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung).
Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht. V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen. So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen. Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft. Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen. Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten. Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet, wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat.
Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen. Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen. Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet. Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda.
Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shabaab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester. Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hingegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „Fernhalten von feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans.
Rückhalt: Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel. Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung. Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Vergewaltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als „unterprivilegiert“ erachtet werden.
Stärke: Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern, Voice of America von 12.000-13.000, eine weitere Quelle von mindestens 12.000 "Vollzeitkämpfern". Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 "Vollzeitkämpfern". Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000.
Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten. Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte "Hafendeal" zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben.
Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen.
Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk, er bildet ihre wichtigste Stütze. Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen.
Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias und verfügt über ein starkes Hinterland. Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus.
Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug. Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert.
Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein. In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen.
Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt. Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus. Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert. Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert.
Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern. Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute; laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert die Gruppe in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus. Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht. Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen. Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung.
"Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt", etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert. Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer "Hauptstadt" Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von außen zu Besuch kommt. Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab. Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wieder aufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten.
Folter und unmenschliche Behandlung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Staatlichen Akteuren werden Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigungen, Entführung, Folter, schwere Misshandlung von Kindern, Raub, Bestechung, Korruption und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen oder diese wurden dokumentiert. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden jedoch nicht erhoben. Es kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei gehen.
Tötungen: Die Regierung und ihre Handlanger verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Auch bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet. Während immer noch al Shabaab und Clanmilizen für die Mehrheit der extra-legalen Tötungen verantwortlich zeichnen, wächst die Zahl an Fällen von Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es fehlen Regeln hinsichtlich der Gewaltanwendung gegen Zivilisten. Der Einsatz tödlicher Gewalt – etwa von scharfer Munition gegen Demonstranten – ist nicht unüblich und jedenfalls üblicher als eine graduelle Eskalation.
Folter: Folter ist zwar laut Verfassung verboten, es gibt allerdings keinen konkreten Tatbestand im Strafgesetz. Nach anderen Angaben sind Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten, es kommt aber dennoch zu derartigen Vorfällen. Regierungskräfte und alliierte Milizen setzen exzessiv Gewalt ein - darunter auch Folter. NISA und die Puntland Intelligence Agency misshandeln Personen bei Verhören, es kommt dabei in Geheimgefängnissen zu Folter. Verhaftete sind einem Risiko ausgesetzt, gefoltert bzw. unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und misshandelt zu werden. Auch gegen die Kriminalpolizei (CID) gibt es Foltervorwürfe. 2021 wurde bei mehr als tausend Besuchen in Haft- und Anhalteeinrichtungen in Baidoa, Kismayo und Mogadischu festgestellt, dass Folter dort üblich ist. Außerdem wenden auch Clanmilizen - auch mit der Regierung affiliierte - Folter und unmenschliche Behandlung an. Aufgrund des Clanschutzes für Täter herrscht diesbezüglich eine Kultur der Straflosigkeit. Auch bezüglich Puntland gibt es einige Vorwürfe gegen die Puntland Intelligence Agency, wonach diese gegen Terrorismusverdächtige in Haft Folter anwendet.
Verhaftungen: Willkürliche Verhaftungen sind üblich. Sicherheitsbehörden halten Menschen ohne Anklage über längere Zeit fest. Es gibt zumindest einen Bericht über eine Inhaftierung an unbekanntem Ort ("incommunicado"). Nach anderen Angaben gibt es keine Berichte über Verschwindenlassen.
Rechenschaft: Die Regierung unternimmt glaubwürdige Schritte, um Täter zu identifizieren. Der Polizei fehlt für Untersuchungen die Kapazität. Die Armee verfügt diesbezüglich über bessere Mechanismen, diese werden allerdings nicht immer effizient eingesetzt. Ein Verkehrspolizist wurde von einem Militärgericht wegen der Misshandlung eines Motorradfahrers zu drei Jahren Haft verurteilt. Weitere zwei Polizisten erhielten zwei Jahre Haft, da sie Aufnahmen des Vorfalls – gemacht von einer öffentlichen Überwachungsanlage – nicht an die Kriminalpolizei übergeben hatten. Gemäß einer anderen Quelle ist die Misshandlung vom Gericht als Folter ausgelegt worden. Im März 2023 wurden vier Sicherheitsbeamte in Baidoa exekutiert. Sie waren von einem Militärgericht wegen Mordes – u. a. an Zivilisten – verurteilt worden. Im Feber 2023 wurden in Mogadischu vier Soldaten wegen Morden an Zivilisten exekutiert. Im Oktober 2023 wurden im SWS ein Angehöriger der Darawish sowie ein Soldat wegen Morden an Zivilisten exekutiert.
Trotz allem bleibt hinsichtlich Folter durch Polizei und Armee Straffreiheit die Norm. Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte, dieses bleibt i.d.R. ungeahndet, denn ohne zivilrechtliche Aufsicht und Rechenschaftsablegung haben die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt oft gar keine legale Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen.
Al Shabaab: Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilisten, verübt geschlechtsspezifische Gewalt und führt Frauen einer Zwangsehe zu. Zudem rekrutiert al Shabaab Kinder und setzt diese auch ein. Außerdem verhängt und vollstreckt die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin harte Strafen. Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden. Mitunter wird gegen Zivilisten - z.B. gegen potenzielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten - auch Folter eingesetzt. Zivilisten werden entführt - etwa Verwandte von Clanmilizionären. So hat die Gruppe z.B. Mitte Juni 2023 in Middle Shabelle an einem Ort mehr als 30 Zivilisten entführt, darunter Älteste, Frauen und Kinder.
Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)
Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Rekrutierung: Das Personal der somalischen Streitkräfte setzt sich ausschließlich aus Freiwilligen zusammen, es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Um in der Bundesarmee dienen zu können, unterzeichnen die Freiwilligen einen zeitlich unbegrenzten Anstellungsvertrag. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Höchstverpflichtungsdauer. Nur hinsichtlich der nach Eritrea zur Ausbildung verbrachten ersten Kontingente besteht in einigen Fällen der Verdacht einer Zwangsrekrutierung, weil Rekruten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden sind.
Allerdings baut die Bundesarmee bei der Rekrutierung ganz auf Clanverbindungen. Und bei Clanmilizen kann es zu Zwang kommen, so kann ein Ältester Clanmitglieder zwingen, an einem Konflikt teilzunehmen. Eine Quelle erklärt hierzu, dass die Bundesarmee mit allen möglichen Praktiken rekrutiert und es im Rahmen einer Erfüllung einer vorgegebenen Rekrutierungsquote bei Clans auch zu "Zwangsrekrutierungen" kommen kann. Auch eine andere Quelle erklärt, dass Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab rekrutieren. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden. Nach wieder anderen Angaben hat die Bundesarmee hingegen aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine Schwierigkeiten, neue Rekruten zu finden. Rekrutiert wird dabei flächendeckend, sei es in Baidoa, Belet Weyne oder Mogadischu.
Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans. Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen in Form junger Männer Tribut an die Gruppe abführen. Die Gruppe kommt in Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert eine bestimmte Mannzahl. Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen. Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe in den Clans über „Agenten“, welche die Auswahl der Rekruten vornehmen. Nach anderen Angaben wendet sich al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle an Familien, um diese zur Herausgabe von Buben aufzufordern.
Jedenfalls treten oft Älteste als Rekrutierer auf. Nach anderen Angaben sind alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Umfeld oder zur Aufklärung. Wehrfähig sind demnach auch Jugendliche mit 16 Jahren, die gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten.
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool. Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen. Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge. Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans. Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab.
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an Straßensperren gehört zu haben. Dahingegen wird in IDP-Lagern - etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert.
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet, jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen. Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei. Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option. Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen.
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen. Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein. Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen, eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich.
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab. Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans. Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren und hätte auch keine Kapazitäten dafür. Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa. Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern.
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist. Insgesamt besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen.
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht. Eltern schicken ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten. Junge Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen. Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft worden sind. In anderen Fällen sind gleich ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine andere Quelle erklärt, dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird. Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt.
Rekrutierung von Mädchen und Frauen: Auch Mädchen werden in den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab
Allgemeine Menschenrechtslage
(Letzte Änderung 2024-12-04)
In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Die Vereinten Nationen sind besorgt, dass durch die Vorrangstellung der Scharia die Menschenrechte in Somalia ausgehebelt werden. Zudem stellt die Einhaltung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen für die Bundesregierung keine Priorität dar. Diese konzentriert sich auf den Kampf gegen al Shabaab und humanitäre Krisen. Menschenrechtserfolge werden nicht immer als Teil der Lösung dieser Probleme betrachtet.
Generell werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wettstreit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert. Zivilisten tragen die Last des bewaffneten Konflikts in Somalia, willkürliche Angriffe und die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gibt es in allen Landesteilen. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen; Entführungen und Verschwindenlassen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen. Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich. Bei Kämpfen unter Beteiligung der African Transition Mission in Somalia (ATMIS), Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden. Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten. Nach anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar. Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten willkürlich angegriffen zu haben. In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen.
Es gibt keine Berichte über von der Regierung gesteuertes Verschwindenlassen.
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen. Die Regierung schiebt bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor.
Die Regierung macht zwar glaubwürdige Schritte, um einige öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, generell bleibt Straflosigkeit aber die Norm.
Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte, verhaftet, schlägt und exekutiert Zivilisten. Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; begeht Vergewaltigungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten und entführt Menschen.
In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig grausame Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, z. B. Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe. Regelmäßig richtet die Gruppe ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorgeworfen wird, bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden. Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „befreit“ aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen.
Religionsfreiheit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an. Die auf tausend Mitglieder geschätzte christliche Minderheit praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit und versucht, nicht aufzufallen.
Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen. Seit 20 Jahren macht sich allerdings der Einfluss des Wahhabismus bemerkbar. Damit geht einher, dass die Auslegung und Praktizierung des Islam je nach Region zunehmend konservative Züge annimmt und infolgedessen die Freiheit der Weltanschauung eingeschränkt sowie progressive Gesetzgebung verhindert wird. Dieser Trend hin zu einer konservativeren, "puristischen" Auslegung des Islam gilt sowohl für Somalia als auch für Somaliland. Religiöse Normen beeinflussen zunehmend Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Andererseits schätzen viele Somali trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche. Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan. Salafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen hingegen die Sufi-Interpretation des Islam.
Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt verboten, gilt als sozial inakzeptabel und als Verrat an Clan und Familie. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen. Sowohl Konversion als auch Apostasie und Aussagen, die als Blasphemie erachtet werden könnten, können zu Diskriminierung und Drangsalierung und auch zu einer Verhaftung führen. Eine offen nicht-muslimische Lebensweise ist wegen sozialen Drucks nicht möglich und kann insbesondere zu einem praktischen Ausschluss aus dem Clansystem und der Familie führen, was schwerwiegende soziale Konsequenzen hat.
Minderheiten und Clans
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern.
Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt. Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet. Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler.
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen.
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist. Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch, wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage.
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen. Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe. Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz; und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt.
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor. Weder Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt.
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen.
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen.
Bevölkerungsstruktur
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind. Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie.
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen.
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir.
Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie.
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern.
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert. Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen. So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder, und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt. In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort.
Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen und erhalten weniger Remissen. In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten. Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe. Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber.
Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern.
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen. Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert.
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen.
Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen. Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen, sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist. Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen. Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden.
Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Mitunter werden sie als Fremde erachtet. So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden.
Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war. In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital. Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren.
Die Bantu (Jareer) sind die größte Minderheit in Somalia. Sie stammen teils von Bauernvölkern ab, die bereits vor der Expansion der Somali an den Flüssen existiert haben; teils stammen sie von nach Somalia importierten Sklaven ab. "Adoon" – ein abwertendes Wort, das noch immer von einigen ethnischen Somalis für die Jareer verwendet wird – bedeutet wörtlich "Sklave". Ein weiteres abwertendes Wort für somalische Bantu – "tiimo jareer" ("hartes Haar") – bezieht sich vorgeblich auf die dichten Locken ihrer Haare im Gegensatz zu den "weichen Locken" ethnischer Somali. Die Bantu selbst haben dies aufgegriffen und bezeichnen sich als "Jareer" oder "die Harten". Als sie ihre zahlenmäßige Stärke erkannt haben, änderte sich der Name in "Jareer Weyne" – "die großen Harten". Was einst eine Beleidigung war, ist heute ein Ehrenzeichen.
Traditionell waren somalische Bantu in verschiedenen, getrennten Gemeinschaften im Süden Somalias verstreut. Hier gibt es z.B. die Makanne, Shiidle, Gobaweyne, Mushunguli und Shangani, die Kabole, Reer Shabelle und Oji. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Bantu werden oft für manuelle Tätigkeiten eingesetzt. Sie übernehmen Arbeiten, die von ethnischen Somali als zu gering erachtet werden.
Die Bantu waren jahrzehntelang systematischer Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt durch die somalische Regierung und die somalische Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt. Sie sind die am stärkste marginalisierte, ausgegrenzte und ausgebeutete somalische Gemeinschaft. Von Machtpositionen auf lokaler und nationaler Ebene sind sie vielfach ausgeschlossen. Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert und diskriminiert. Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu herab. Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft. Der mangelnde Zugang zu Bildung, Beschäftigung und politischer Vertretung hat einen Kreislauf aus Armut und Ausgrenzung verursacht und die Möglichkeiten für wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg eingeschränkt. Dies wiederum verstärkt gesellschaftliche Stereotypen. In Städten wie Kismayo mangelt es den Bantu an Ressourcen und Unterstützung.
Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur, Bantu haben kaum Zugang zum Xeer und sind folglich besonders schutzlos. Die Diskriminierung von Bantu ist auch in der Bundesarmee und im somalischen Rechtssystem allgegenwärtig. Oft wird ihnen der Zugang zur Justiz verweigert, sie tragen ein höheres Risiko, vor Gericht ungerecht behandelt zu werden; im Justizsystem sind Bantu kaum vertreten.
Nach anderen Angaben sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen. Eine Quelle erklärt, dass die meisten von ihnen als niedrige Kaste einem dominanten somalischen Clan angehören. Gleichzeitig erklärt der Experte Ken Menkhaus zur jüngeren Entwicklung der Bantu in Somalia: Bis vor Kurzem hatten die unterschiedlichen Bantu-Gruppen kein Gefühl einer gemeinsamen Identität. Auch ihre Probleme und ihr Identitätsgefühl waren lokal und nicht national. Sich als "Jareer" zu bezeichnen ist neu. Bis vor Kurzem waren die Bantu unbewaffnet und daher politisch schwach und anfällig für Raubüberfälle. Der Aufstieg von al Shabaab hat das geändert. Die Rekrutierungstaktiken der militanten Gruppen konzentrieren sich seit Langem darauf, Missstände auszunutzen, wobei die Jareer ein offensichtliches Ziel sind. Der Beitritt zu al Shabaab wurde oft als attraktive Option angesehen, da er den Jugendlichen der Jareer ein Gehalt, eine Waffe, Status und Schutz verschafft hat. Obwohl die meisten Jareer heute der al Shabaab gegenüber misstrauisch und viele aus dem Territorium der militanten Gruppe geflohen sind, hat die Tatsache, dass so viele zu bewaffneten Kämpfern geworden sind, begonnen, ihren Status zu verändern.
Heute finden sich unter den hunderttausenden IDPs im Großraum Mogadischu zu fast 80 % Bantu. Jahrzehnte der Urbanisierung haben aus den Subsistenzbauern der Flusstäler Stadtmenschen gemacht. Menkaus erklärt diesbezüglich: Somalische Bantu stellen heute einen signifikanten Prozentsatz der städtischen Bevölkerung in Südsomalia. Dies könnte bei allgemeinen Wahlen durchaus von Bedeutung werden und ist einer der Hauptgründe, warum politisch einflussreiche Clans in den Städten darauf bestehen, die Jareer als IDPs zu bezeichnen, die per Definition anderswo hingehören. Tatsächlich ist ihre Umsiedlung aber dauerhaft geschehen. Die Jareer bilden heute eine große städtische Unterschicht mit begrenzten Aussichten auf soziale Mobilität und ein besseres Leben außerhalb der sogenannten IDP-Lager. Wahr ist aber auch, dass zumindest einige städtische Jareer nunmehr bewaffnet und in der Lage sind, Banden oder Milizen in Mogadischu zu leiten und Straßenproteste zu mobilisieren. Das ist eine außergewöhnliche Entwicklung, die noch vor nicht allzu langer Zeit undenkbar gewesen wäre. So geschehen ist dies etwa, als ein Offizier der Bundesarmee - ein Bantu - verhaftet worden war. Sowohl in Baidoa als auch in Mogadischu kam es daraufhin zu Protesten von Bantus. Dies wäre früher undenkbar gewesen.
Mischehen werden stigmatisiert. Viele Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z.B. Hawiye, Darod) zu heiraten.
Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen.
Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert. In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden. Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem. Es kann ihnen gegenüber zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet. Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen. Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit.
Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo, aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri.
Kinder von Mischehen der al Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z. B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren.
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:
- Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS sowie deren lokale Angestellte;
- nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter; die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet;
- Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte im sowie abseits des Dienstes;
- Politiker von Bund und Bundesstaaten; al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität;
- mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher;
- Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen; Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen.
- Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist. Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben;
- Älteste und Gemeindeführer; gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert. Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet. In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben. Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle, aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo und der Saleban, Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug;
- Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht;
- Wahldelegierte und deren Angehörige; in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt. Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu. Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet;
- Angehörige diplomatischer Missionen;
- prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft;
- religiöse Führer; laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben.
- Journalisten und Mitarbeiter von Medien;
- Humanitäre Kräfte;
- Telekommunikationsarbeiter;
- mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten;
- Deserteure (MBZ 6.2023); siehe dazu Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
- als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) oder Blasphemiker bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis); siehe dazu Religionsfreiheit
- (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse;
- Personen, die einer Schutzgelderpressung ("Steuern") nicht nachkommen;
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen.
Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird. Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert. Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert.
Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab verweigert.
Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet. Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat.
Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen.
Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden. Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei als „Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer bestimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „Mahnung“ oder sollen Schlagzeilen machen - etwa wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „un-islamisch“ ist.
Die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu richten sich gegen Sicherheitskräfte und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben. Gemäß einer Aussage einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellt das letztgenannte Phänomen aber eine Ausnahme dar, denn üblicherweise wird eine Person nicht durch den eigenen Clan(Hintergrund) zum Ziel, sondern durch das eigene Tun und Handeln.
Drohungen: Eine Quelle der FFM Somalia 2023, deren Mitarbeiter in vielen Teilen Somalias arbeiten, erklärt, dass Bedrohungen durch al Shabaab nicht überprüfbar sind. Tatsächlich ist oft unklar, wer hinter einer Drohung steht, ob es um den Arbeitgeber geht oder um Persönliches oder um ein Familienmitglied (weil z. B. der Vater Polizist ist). Kein Mitarbeiter dieser großen Organisation hat bisher wegen Drohungen die Organisation verlassen müssen. Eine weitere Quelle der FFM erläutert diesbezüglich: Wenn eine Person eine Textnachricht von al Shabaab erhalten hat und darin nur Drohungen ausgesprochen und keine Forderungen gestellt werden, dann ist es oft schwierig, tatsächlich al Shabaab als Absender festzustellen. Die Nachricht kann auch von einer anderen Quelle stammen, die dafür eigene Motive hat. Zusätzlich agiert al Shabaab als Stellvertreter anderer mafiöser Strukturen. Wenn z. B. ein Mord aufgrund von wirtschaftlichen oder Clan-Interessen ausgeführt wird, kann dieser von al Shabaab vollzogen werden - oder aber die Gruppe wird dafür verantwortlich gemacht.
Ausweichmöglichkeiten: Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen. Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken. Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen.
Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Informationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt. Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann al Shabaab in Städten wie Mogadischu jedermann aufspüren bzw. ist es schwierig, sich effektiv zu verstecken. Da in größeren Städten bestimmte Subclans oft in bestimmten Stadtteilen leben, kann al Shabaab eine Person auch über das Clansystem ausfindig machen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist man in Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen kommen.
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen.
Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes und Polizisten. Zudem wendet sich der ISS hier und auch in Mogadischu gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten.
Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Betriebe und Einzelpersonen werden durch Angst genötigt, Geld an al Shabaab abzuführen. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Für Zahlungsverzögerungen bei "Steuer"-Forderungen drohen i.d.R. hohe Strafzahlungen oder der Ausschluss von Märkten. Wenn z. B. ein Fahrer eine Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS "zugestellt" oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fahrer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen. Auf Zahlungsverweigerungen folgen Drohungen oder die Konfiszierung von Gütern. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z. B. Mitarbeiter einer Quelle an und sagen: "Kommen Sie zum Ort X und geben sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff. Allerdings ist es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben. Im Fall einer Weigerung der Zahlung an al Shabaab gibt es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe. Bei einer völligen Verweigerung übergibt al Shabaab den "Fall" dem Amniyat.
Später folgen auch Todesdrohungen. In extremen Einzelfällen kann es vorkommen, dass al Shabaab Personen, die keine Gebühren abführen wollen, tötet. Auch wenn derartige Fälle sehr selten sind, sorgen sie dafür, dass andere aus Angst freiwillig „Steuern“ abführen. Es kommt auch zur Zerstörung von Eigentum und Betriebsmitteln. Manchmal werden Geschäfte mit Sprengsätzen zerstört. Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen. Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuer"-Zahlungen im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele, wiewohl al Shabaab einen "günstigen" Zeitpunkt abwartet, um gleichzeitig auch solche Ziele zu treffen. Ein anderes Beispiel stammt aus Galmudug im Jahr 2022, wo Nomaden den Forderungen von al Shabaab nicht nachgekommen sind. Dort griff al Shabaab die Gemeinde an, entführte und tötete Nomaden und plünderte ihren Viehbestand.
Generell halten Todesdrohungen und - in Einzelfällen - tatsächlich angewandte Gewalt das "Steuer"-System der al Shabaab aufrecht. Die Androhung von Gewalt ist insofern ein Sparfaktor, als es aus Sicht von al Shabaab dadurch weniger Kontrolle braucht. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Nach anderen Angaben besteht dieser Druck z.B. in Bossaso weniger stark, in Garoowe kaum.
Auch der Islamische Staat in Somalia fordert Schutzgeld - v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen.
Bewegungsfreiheit und Relokation
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen, durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt.
Überlandreisen: Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt. Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten. Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden.
Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab [Anm.: siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräften. An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Straßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren. Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer wieder auch zu Kampfhandlungen. Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen. Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch.
Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten. Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt bzw. versucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren. So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden.
Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo. Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. 90 % der rund 22.000 Straßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand.
Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia. In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen. Die Gruppe kontrolliert einige der wichtigsten Versorgungsrouten. Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen. Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist.
Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampfhandlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient. Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen. Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert. Generell ist die größte Gefahr, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen.
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden oder befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt.
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen.
Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung. Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias einem anderen Risiko ausgesetzt.
Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein. Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur "halb" akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu. Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit. Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind. Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten. Abseits somalischer Bantu gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört. In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen, niederlassen und eine Unterkunft mieten. Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten.
Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben. Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu. [siehe dazu auch Binnenflüchtlinge (IDPs)]
Luftweg: Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Guri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden. Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley. Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen.
Seeweg: Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet. Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen Bootsbetrieb für Passagiere. Eine Strecke kostet 30 US-Dollar.
Ausreisekontrolle: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt.
Meldewesen und Staatsbürgerschaft
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Meldewesen: Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen. Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung, Bürger werden normalerweise nur dann registriert, wenn sie einen Reisepass beantragen. Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister. Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Laut Angaben einer Quelle wurde im September 2023 die Ausgabe von nationalen ID-Karten begonnen. Damit einher geht demnach ein digitales Personenstandsregister, denn mit der ID soll der Zugang zu Gesundheitsleistungen, Bildung, Wahlen und (mobilen) Konten verbunden sein. Das Gesetz zur Erfassung der Identität war bereits im vorangegangenen März beschlossen worden.
Schon vor 1991 und erst recht nach 1991 wurden die meisten in Somalia geborenen Personen nie offiziell registriert, und auch jetzt gibt es kein System zur Geburtenregistrierung. Eine Geburtsurkunde ist de facto nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu lassen. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia und Puntland zu erhalten.
Staatsbürgerschaft: Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin in Kraft. Die Übergangsverfassung sieht keine Definition zur Staatsbürgerschaft vor. Die somalische Regierung ist seit 2015 mit der Ausarbeitung einer Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1962 befasst. Es ist weiterhin unabsehbar, wann tatsächlich mit der Verabschiedung gerechnet werden kann. Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist. Jeder Abkomme eines männlichen Somali ist somalischer Staatsbürger - unabhängig davon, wo diese Person herstammt. Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört, wer also ethnischer Somali ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist. Daher wird die Staatsbürgerschaft auch an ethnische Somali aus z. B. Äthiopien oder Kenia sowie an jene in der Diaspora vergeben. In Äthiopien und Kenia gibt es substanzielle Gruppen ethnisch somalischer Nomaden, und es ist unrealistisch, eine klare Linie zu ziehen und einzelne Familien auf der einen oder auf der anderen Seite der Grenze endgültig zu lokalisieren. Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia somalische Reisepässe erhalten.
Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft, nicht aber Kinder somalischer Mütter. Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall. Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht - also mit der Definition des alten Staatsbürgerschaftsgesetzes - ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet. Nach anderen Angaben kann es für Angehörige ethnischer Minderheiten mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlinge außerhalb Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse.
Doppelstaatsbürgerschaft: Obwohl das o. g. Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 nicht überarbeitet worden ist und dieses Doppelstaatsbürgerschaften formell verbietet, werden Doppelstaatsbürgerschaften seit 2004 bzw. 2012 formell akzeptiert. Die Übergangsverfassung gestattet keine Doppelstaatsbürgerschaft, verbietet diese aber auch nicht. Vielmehr wird darin darauf hingewiesen, dass das Parlament ein entsprechendes Gesetz beschließen soll. Außerdem steht in Artikel 8: Einem somalischen Staatsbürger kann die somalische Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, auch wenn er Staatsbürger eines anderen Staates wird.
Viele politische Führer und ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten sind Doppelstaatsbürger– Doppelstaatsbürgerschaften werden also de facto akzeptiert, die Übergangsverfassung unterstützt diese Auffassung. Unklar ist, ob das Verbot der Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt jemals durchgesetzt worden ist – also auch vor dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen im Jahr 1991.
Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet. Zudem kämpft das Land mit einer ungelösten Debatte zur Staatsbürgerschaft in Zusammenhang mit dem föderalen System. Generell werden Somali, die in einem Bundesstaat oder in einer Stadt nicht als indigen erachtet werden, von der ansässigen Bevölkerung als Auswärtige und Gäste erachtet. Damit verbunden sind eingeschränkte Rechte zum Landbesitz oder am Arbeitsmarkt. Denn die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht zwar vor, dass das Staatsbürgerschaftswesen durch die Bundesregierung verwaltet wird; jedoch haben mehrere Bundesstaaten eine eigene Staatsbürgerschaft eingeführt (z. B. Puntland) oder aber die Verwaltung an sich gerissen (z. B. der SWS).
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Rückkehr aus der Diaspora: Seit Jahren steigt die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge - u. a. aufgrund steigender Bemühungen zur Repatriierung (z. B. durch Kenia). Doch auch aus der Diaspora kommen seit 2009 Somali zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung. Zuerst tröpfelten sie nur ins Land, ab 2012 fluteten sie zurück. Rückkehrer aus der Diaspora übernehmen z. B. in Somaliland Führungspositionen in der Regierung, der Verwaltung oder als Berater. Diese Personen werden aber laut einer staatlichen Quelle nicht als "Rückkehrer" erachtet, da sie üblicherweise Doppelstaatsbürger sind und z. B. über einen europäischen Pass verfügen. Auch viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Manche Eltern senden ihre Kinder nach Somalia zurück, um ihnen die Heimat näherzubringen; es herrscht eine Angst vor "Verwestlichung" und die Angst, dass einem die Kinder vom Staat weggenommen werden. Manche der Kinder kommen freiwillig, andere werden gezwungen. Manche kommen zur „Reorientierung“, wenn sie im Westen Alkohol oder Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwandten, manche kommen in "Reorientierungszentren". Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen.
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Mai 2024 mehr als 139.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. IOM beziffert die Zahl an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000. Von den 139.000 von UNHCR genannten Rückkehrern gingen rund 57.000 nach Lower Juba (Kismayo), 37.000 nach Mogadischu, 11.000 nach Bay, 3.400 nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa), 3.300 nach Gedo, 2.900 nach Lower Shabelle und 2.600 nach Bari (Puntland).
Von Jänner 2020 bis Dezember 2023 unterstützte UNHCR 3.641 Somali bei ihrer Rückkehr aus dem Jemen über das Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR), und zusätzlich 5.337, die eigenständig nach Somalia zurückgekehrt sind. Unter dem ASR kehrten 2023 1.500 Personen zurück. Insgesamt kamen aus dem Jemen bis Mai 2024 mehr als 51.000 Somali zurück. Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias.
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 auch die freiwillige Rückkehr von Somali aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.400 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück. Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland. Trotz seiner Rolle bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährt werden kann.
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 insgesamt 773 Personen zurückgekehrt, aus Libyen 755.
(Zwangs-)Rückführungen: Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist die unfreiwillige Rückkehr nach Somalia nach wie vor in nahezu allen westlichen Staaten ausgesetzt. Nach anderen Angaben sind Zwangsrückführungen in Somalia zwar ein heikles Thema und die Regierung will sie nicht. Trotzdem werden demnach Somali zwangsweise zurückgeführt, namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen. Auch Saudi-Arabien und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab.
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34). Im Jahr 2022 wurden Somali aus Belgien, Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia zurückgebracht - die meisten davon freiwillig. Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 19 somalische Staatsangehörige nach Somalia zurückgeführt, im ersten Halbjahr 2024 waren es fünf.
Freiwillige Rückkehr über IOM: IOM leistet bei der Rückkehr von Somali z. B. aus dem Sudan oder aus dem Jemen Unterstützung. Die Organisation hat auch einige Charterflüge aus Libyen organisiert. Zudem führt IOM für manche europäische Länder Programme für Rückkehrer. Manche dieser Programme umfassen eine große Bandbreite an Unterstützung – Reintegrationsberatung, wirtschaftliche Ausbildung, Bargeld, Monitoring und Evaluierung. Vor der Covid-19-Pandemie bestand die Hilfe meist aus Sachleistungen, heutzutage gibt es v. a. Geld. Für vulnerable Rückkehrer bietet IOM in Mogadischu Schutzunterkünfte an. In Hargeysa werden dazu Hotels verwendet. Dort können die Rückkehrer 3-5 Tage bleiben, bevor sie an ihr Endziel reisen.
(Freiwillige) Rückkehr über IRARA (International Return and Reintegration Assistance): Die Organisation hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutschland implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Project (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und bietet Beratung und ein sog. Livelihood Package. Laut Flyer von IRARA setzt die Organisation für EU- und Schengenstaaten nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückführungen um. Als Dienste werden aufgezählt: Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, Geldaushilfe, Sonderversorgung für vulnerable Personen; Hilfe bei der Gründung eines Start-ups; längerfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung.
Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstützung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehrgeld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro.
Manche potenziellen Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Familien mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren, sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tatsächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung. Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen. Daher bietet IRARA auch psychosoziale Unterstützung an. Die staatliche somaliländische NDRA gibt zu bedenken, dass manche Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren von Rückkehrpakten bedacht werden. Dieses sollte ausreichen, um ein Start-up zu gründen und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Laut NDRA ist das insbesondere bei Rückkehrpakten aus Europa nicht der Fall, während dies etwa bei von UNHCR vergebenen Paketen für Rückkehrer – etwa aus dem Jemen – sehr wohl der Fall ist.
Erfahrungen von IRARA: An Dokumenten führen Rückkehrer manchmal ein Go-Home-Certificate mit sich, manchmal ein Laissez-Passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch am Flughafen in Hargeysa einreisen. Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flughafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer, damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Dies gilt auch für das Screening am Flughafen in Mogadischu. Diesbezüglich gab es bislang keine Berichte hinsichtlich Problemen mit den Behörden. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt.
Von den im gegenwärtigen Projekt (Stand Anfang Mai 2023) von IRARA empfangenen 13 Rückkehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia. Einige Rückkehrer haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte – sowohl in Somaliland als auch in Somalia. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern. IRARA sind zudem keine Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten. Die Familie ist für die soziale Integration entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten. Jene Rückkehrer, die von ihrer Familie unterstützt wurden, sind deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung hatten. Die Mehrheit der Rückkehrer bleibt, nur wenige verschwinden; einzelne kehren nach Europa zurück. Das Monitoring der Rückkehrer ist für IRARA jedenfalls eine Herausforderung. Einige der Menschen, die aus Europa zurückgeschickt werden, haben einen Reisepass eines anderen europäischen Landes. Sie nehmen das AVRR-Programm in Anspruch und reisen dann legal nach Europa zurück.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Behandlung: Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten.
Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland gibt es nicht. Es sind keine Fälle bekannt, dass im Exil lebende Somali aufgrund oppositioneller Tätigkeit nach ihrer Rückkehr Repressionen durch Stellen der Regierung ausgesetzt sind, es gibt ihnen gegenüber auch keine Feindseligkeit. Eine Quelle gibt an, dass Rückkehrer insofern einem höheren Risiko ausgesetzt sein können, da sie als wohlhabend eingeschätzt werden. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellen Rückkehrer für al Shabaab kein Ziel dar.
Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem "IDP-Lager" zu wohnen [Anm.: Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94 % der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88 % der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte verwickelt waren, gaben 38 % Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27 % Familienstreitigkeiten.
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es von und nach Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Dubai (VAE), Doha (Katar), Jeddah (Saudi-Arabien) und Istanbul (Türkei). Internationale Fluglinien, welche den Flughafen bedienen, sind u. a. Turkish Airlines, Ethiopian Airlines, Qatar Airways, FlyDubai und Air Arabia, heimische Fluglinien sind u.a. Jubba Airways, Daalo Airlines und Somali Airlines. Insgesamt verzeichnet der Flughafen der Hauptstadt am Tag laut einer Quelle mehr als 130 Flüge, laut einer anderen sind es mehr als 40. Das jährliche Passagieraufkommen beträgt rund 1,5 Millionen.
Mit einem NOTAM (Notice to Airmen) hat die Somali Civil Aviation Authority die Anforderungen hinsichtlich einer Einreise am Aden Adde International Airport in Mogadischu geklärt. Diese waren zuvor umstritten gewesen. Es gilt: Somali mit Doppelstaatsbürgerschaft benötigen kein Visum; dies gilt auch für alle Menschen der somalischen Ethnie, die mit ausländischen Pässen reisen. Für diese wird das Visum bei Ankunft ausgestellt. Laut einer Quelle finden Einreisekontrollen im Wesentlichen an den internationalen Flughäfen und einer geringen Anzahl an offiziellen Grenzübergängen (z.B. Dhobley zu Kenia oder Doolow zu Äthiopien) statt. Es ist demnach unklar, inwiefern ethnisch somalischen Personen ohne reguläre Reisedokumente die Einreise verweigert wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers und seine Antragstellung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. AS 3ff; AS 71f; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
Mangels Vorlage eines unbedenklichen Personaldokuments konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden und besteht hinsichtlich Namen und Geburtsdatum lediglich eine Verfahrensidentität. Der Name des Beschwerdeführers wurde mit vorliegendem Erkenntnis wie im Erkenntniskopf ersichtlich entsprechend dem diesbezüglich schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung korrigiert, zumal dieses auch mit den diesbezüglichen Gepflogenheiten von Personen somalischer Herkunft in Einklang steht (in Somalia gibt es keine Familiennamen und ein vollständiger somalischer Name besteht aus dem persönlichen Vornamen, gefolgt vom Vornamen des Vaters und dem Vornamen des Großvaters väterlicherseits).
Zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnte keine eindeutige Feststellung getroffen werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer jedoch nicht – sowie von ihm behauptet – Angehöriger des Minderheitenclans XXXX ist, beruht auf einer Gesamtschau der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er zwar Angehöriger des Clans XXXX sei, jedoch weder einen übergeordneten Clan noch einen weiteren Subclan nennen könne, da ihn seine Clanzugehörigkeit nicht interessiere (vgl. AS 71; Seite 7f des Verhandlungsprotokolls), sind insbesondere vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht glaubhaft. Diesen lässt sich entnehmen, dass es für Somalis aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans essentiell ist, sich im Clansystem verorten zu können. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Die Selbstverortung erfolgt durch die Zugehörigkeit zu einer größeren Gruppe sowie ihren Untergruppen (Clans) oder durch die eigene Abstammungslinie, dem sogenannten Abtirsiimo (Focus Somalia, Clans und Minderheiten vom 31.05.2017, 20 ff; ebenso vgl. Pkt. 1.4.: Bevölkerungsstruktur (LiB, S 210 ff). Neben der Abstammungslinie sollten Somalis zumindest noch über das Territorium ihres Clans, Namen der Clanältesten, bekannte Persönlichkeiten und den Ruf bzw. Besonderheiten des eigenen Clans Bescheid wissen (Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S 25). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass er sich nicht mit Clans auskenne und er nicht wisse, welche Clanzugehörigkeit die Bewohner seines Herkunftsortes hätten (AS 71). Auch wenn der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2017 verstorben ist, wäre der Beschwerdeführer damals bereits etwa 17 Jahre alt gewesen und hätte bis dahin schon alles Wesentliche über seinen Clan gelernt haben müssen (S. 7 f des Verhandlungsprotokolls). Vielmehr deutet der Wohlstand seines Onkels väterlicherseits – der nach den Angaben des Beschwerdeführers ein großzügiger Unterstützer seiner Familie gewesen sei und die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe – darauf hin, dass der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan angehört. Aus diesem Grund ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie im Laufe des Verfahrens behauptet – in Somalia einer maßgeblichen Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan ausgesetzt gewesen ist. Im Übrigen wäre gerade im Falle einer Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit davon auszugehen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der Besonderheiten seines Clans und seiner bewusst wäre und diesen im Clansystem verorten könnte.
Zu den Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen angab, eine Frau eines anderen Clans, dessen Bruder eine führende Position bei Al Shabaab innegehabt habe, heimlich traditionell geheiratet zu haben, jedoch sein gesamtes Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist – wie unter Punkt 2.2. ausgeführt wird – sodass eine Heirat nicht festgestellt werden konnte. Dass er keine Kinder hat, konnte aufgrund seiner diesbezüglich gleichbleibenden und schlüssigen Angaben festgestellt werden (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, als letzte ausgeübte Tätigkeit gab er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 74) sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), als Hirte gearbeitet zu haben. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits behauptete, dass seine Familie Tiere gehabt habe und er sich um diese gekümmert habe (AS 67), später in der gleichen Einvernahme sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er wiederum an, sich um die Tiere von anderen Personen gekümmert zu haben (AS 74; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Es konnte daher lediglich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Hirte tätig gewesen ist und entstand aufgrund der unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er versuchte, seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern.
Auch verwickelte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Schulbildung in erhebliche Widersprüche. Er gab dazu in seiner Erstbefragung an, fünf Monate lang die Grundschule besucht zu haben (AS 4). In der Einvernahme behauptete er, dass es hinsichtlich seiner Schulbildung in der Erstbefragung einen Fehler gebe und diese falsch protokolliert worden sei. Er habe in Somalia nämlich nie die Schule besucht und könne in Somali lediglich ein wenig lesen und schreiben (AS 74). In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er keine Schule, sondern für ein bis drei Jahre die Koranschule besucht habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Es erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, im Kern gleichbleibende Angaben hinsichtlich seiner Schulbildung zu tätigen, weshalb von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers auszugehen ist und das genaue Ausmaß seiner bisherigen Schulbildung nicht festgestellt werden konnte.
Aufgrund der dargelegten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit und seinen Lebensumständen, die er im Laufe des Verfahrens nicht widerspruchsfrei vorbringen konnte bzw. die teilweise auch nicht mit den angeführten Länderinformationen in Einklang stehen, sind Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entstanden.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme, wonach nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme. Der Beschwerdeführer gab zwar an, dass er in seiner Kindheit Augenprobleme gehabt, sich in Somalia in seiner Kindheit eine Verletzung zugezogen habe und seitdem lichtempfindlich sei, er habe aber keine Brille und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung (AS 67). Da der Beschwerdeführer sich nicht in ärztlicher Behandlung befindet und dahingehend auch keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gesund ist. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, steht unbestritten aufgrund seiner Volljährigkeit und seiner Berufserfahrung in Somalia sowie seiner Erwerbstätigkeit bei einer Bäckerei in der Türkei in Verbindung mit seinem Gesundheitszustand fest.
Die Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dass ihm mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten verliehen wurde, geht aus dem Inhalt seines Verwaltungsaktes und seinen Angaben hervor. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung im Zusammenhang mit einer „Mischehe“ zwischen einem Minderheits- und einem Mehrheitsclan bzw. durch Al Shabaab hat sich aufgrund von Widersprüchen, Unstimmigkeiten und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das diesbezügliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen „zur Gänze als unglaubwürdig“. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, weil sich im Beschwerdeverfahren weitere Ungereimtheiten sowie Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt wurde, bereits zu seiner Schulbildung, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seiner Clanzugehörigkeit unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen unplausible und widersprüchliche Angaben gemacht (siehe oben Pkt. 2.1.).
Noch deutlichere Widersprüche sowie Steigerungen ergaben sich allerdings in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund:
So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gänzlich andere Fluchtgründe angegeben hat. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch die Angehörigen seiner (künftigen) Frau und durch Al Shabaab sowie insbesondere einen Überfall auf seine Person, bei dem er Verletzungen erlitten habe – zumindest in Grundzügen – auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnt hätte (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwH).
Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung im Wesentlichen lediglich die schlechte Versorgungs- bzw. Wirtschaftslage und eine Diskriminierung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ins Treffen geführt. Vor dem Bundesamt steigerte er sein Vorbringen allerdings massiv, tauschte im Grunde seinen zentralen Fluchtgrund zur Gänze aus und behauptete nun eine Bedrohung im Zusammenhang mit einer Mischehe bzw. Al Shabaab. Der Beschwerdeführer hat sohin in der Einvernahme nicht bloß seine Fluchtgründe detaillierter und ausführlicher dargestellt, sondern eine völlig neue Bedrohung beschrieben, die eklatant von seinen bisherigen Angaben abweicht. Eine derartige Diskrepanz ist weder mit dem Zweck und den Besonderheiten der Erstbefragung noch mit einer schlechten körperlichen Verfassung des Beschwerdeführers zu erklären, zumal keine konkreten Anhaltspunkte auf eine diesbezüglich relevante Erkrankung des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Derartiges wurde auch weder substantiiert behauptet noch wurde dahingehend ärztliche Befunde vorgelegt. Das unsubstantiierte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die Erstbefragung falsch protokolliert und er nicht viel gefragt worden sei, da die Erstbefragung lediglich sehr kurz gewesen sei (Seite 4f des Verhandlungsprotokolls), ist nicht nachvollziehbar und als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Inhalts der Protokollierung mit seiner Unterschrift bestätigte und die Erstbefragung – wie dem Protokoll zu entnehmen ist – zumindest 30 Minuten dauerte (vgl. AS 3ff). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der Rechtsmittelschrift hinsichtlich seines Fluchtgrundes eine Unrichtigkeit des Protokolls der Erstbefragung geltend gemacht und vielmehr in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ihm eine Kopie der damaligen Niederschrift ausgefolgt wurde.
Der Beschwerdeführer steigerte seine Angaben somit massiv und brachte vor dem Bundesamt erstmals eine heimliche Eheschließung mit einer Frau eines anderen Clans sowie die Bedrohungen und Übergriffe durch deren Bruder, der ein führendes Mitglied von Al Shabaab sei, vor. Auffallend war in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer einen vorgebrachten Überfall im Rahmen der freien Erzählung gar nicht erwähnte und auch in weiterer Folge nur äußerst vage und oberflächlich schilderte sowie auch auf Nachfrage zu den involvierten Personen keinerlei konkrete Angaben machen konnte (AS 79f: „Es war am Sonnenuntergang, ich war auf dem Weg nach Hause. Ich bin von maskierten Männern überfahren [gemeint wohl: überfallen] Sie haben begonnen, mich zu schlagen. Sie meinten, ich soll den Kontakt mit dem Mädchen abbrechen.“ […] „Nein, ich konnte sie nicht sehen. Sie haben ihr Gesicht bedeckt. Sie meinten, ich soll Kontakt zu dem Mädchen abbrechen, sie haben ihren Namen genannt und wussten, dass ich eine Beziehung mit ihr habe.“). Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu befragt wurde und auch seine dortigen Schilderungen zu dem vorgebrachten Vorfall äußerst vage und oberflächlich blieben.
Ferner widersprach sich der Beschwerdeführer auch im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesamt, da er eingangs der freien Erzählung angab, der Familie der Frau von der Liebensbeziehung und den Heiratsplänen erzählt zu haben (AS 78), wobei er zu einem späteren Zeitpunkt hingegen behauptete, dass er die Familie der Frau nicht habe fragen können, da sie es ihm ohnehin nicht erlaubt hätte (AS 80).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen abermals in mehrfacher Hinsicht. So gab er erstmals an, dass seine Frau nach der heimlichen Eheschließung von ihrer Familie zu Hause festgehalten worden sei. Auf Vorhalt dieser gesteigerten Aussage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diesen Umstand bisher unerwähnt ließ, da er nicht konkret danach gefragt worden sei (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Sein diesbezügliches Vorbringen ist auch sonst nicht mit seinen Angaben vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen, da er dort dazu im Widerspruch stehend angab, dass er seine Frau auch nach der Eheschließung weiterhin getroffen habe (AS 80). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht danach gefragt wurde, ob seine Frau nach der Eheschließung Probleme mit ihrer Familie bekommen habe bzw. zu Hause festgehalten worden sei. Auch die oben angeführte Erklärung des Beschwerdeführers ist daher als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor dem Bundesamt vor, dass er den Entschluss zur Ausreise aus Somalia gefasst habe, als er zu seinem Onkel in Wabxo (auch Wabho) gekommen sei und dort die Probleme, die Drohungen sehr stark geworden seien, weshalb sein Onkel ihm geholfen habe, auszureisen (AS 77). Bemerkenswerterweise verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Frage des erkennenden Richters, ob es während seines Aufenthaltes bei seinem Onkel in Wabxo zu Vorfällen gekommen sei und gab dazu an, dass er sich dort in einem Gemüsetransporter versteckt habe und nur auf der Durchreise gewesen wäre (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt dieser Diskrepanz gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wabxo von niemandem kontaktiert worden sei, steigerte in weiter Folge aber erneut sein Vorbringen und gab erstmalig an, dass nach seiner Ausreise aus seinem Heimatort die Familie der Frau zu ihm nach Hause gekommen sei, dort nach dem Beschwerdeführer gesucht habe und seine Mutter bedroht worden sei. Seine Mutter habe diesen Vorfall dann seinem Onkel weitererzählt (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls). Dem Beschwerdeführer wurde sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausreichend Zeit und die Möglichkeit eingeräumt, sein Fluchtvorbringen umfassend und vollständig darzulegen, weshalb die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass er gewisse Umstände unerwähnt ließ, da er nicht konkret danach gefragt worden sei, nicht gefolgt werden kann.
Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich zentraler Punkte seines Fluchtvorbringens in weitere erhebliche Widersprüche. So gab er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass es zwei Vorfälle gegeben habe, wobei er einmal brutal zusammengeschlagen und beim zweiten Mal telefonisch bedroht worden sei (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Zu einem späteren Zeitpunkt der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer schließlich, dass er Mitte Juli und in Mogadischu mehrere Drohanrufe erhalten habe (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Auffallend ist in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer einen Drohanruf in seiner freien Erzählung nicht erwähnte (vgl. Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt hinsichtlich des vorgebrachten Überfalls auf ihn vorbrachte, dass dieser sich in der Nacht auf den Monat Juli zugetragen habe und sie nach diesem Vorfall beschlossen hätten, zu heiraten. Nach der Heirat habe ihr der Bruder gedroht (AS 78 ff), was jedoch von seiner Darstellung in der Beschwerdeverhandlung abweicht, wonach erst die Zeugen, die bei der Eheschließung anwesend gewesen seien, der Familie von der Heirat erzählt hätten und er deswegen zusammengeschlagen worden sei (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls).
Auch schilderte der Beschwerdeführer die angeblichen Treffen mit der Frau vor der heimlichen Eheschließung unterschiedlich. Dazu brachte er in der mündlichen Verhandlung vor, dass er die Frau im familieneigenen Lebensmittelgeschäft getroffen habe. Einmal hätten sie Verwandte der Frau dabei gesehen, deswegen hätten beide Angst bekommen und beschlossen zu heiraten (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem Bundesamt brachte er hingegen vor, dass er die Frau, bevor er sie geheiratet habe, am Markt, an dem Ort, wo er Futter für die Tiere gekauft habe, getroffen habe, dabei habe die Frau ihrer Familie gesagt, dass sie auf dem Markt einkaufen müsse (AS 79). Zudem fiel auf, dass er hinsichtlich der Gründe, weshalb sie sich für eine heimliche Eheschließung entscheiden haben, Unterschiedliches vorgebracht wurde, zumal er vor dem Bundesamt behauptete aus Angst, da Verwandte sie beobachtete hätten, die Ehe heimlich eingegangen zu sein und in der Beschwerdeverhandlung der Überfall auf den Beschwerdeführer der Auslöser gewesen sei (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls: „Niemand von ihrer Familie wusste, dass wir heimlich heiraten werden. Nachdem ich geschlagen wurde, habe ich meiner Frau erzählt was geschehen war und sie hat auch gesagt, dass wir auch heimlich heiraten können. Am nächsten Tag gingen wir zum Sheikh, der die heimliche Eheschließung gemacht hat.“). Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sein zentrales Fluchtvorbringen über das gesamte Verfahren hinweg dermaßen unterschiedlich schildern würde, wäre er tatsächlich aufgrund einer Eheschließung von den Familienangehörigen der Frau bedroht worden.
Schließlich ist festzuhalten, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan kaum objektivierbar und mit den Länderfeststellungen in Somalia in Einklang zu bringen ist. Sohin ist auch bei Wahrstellung, dass der Beschwerdeführer heimlich eine Ehe mit einer Frau eines „höheren“ Clans geschlossen habe, eine derartige Gewaltausübung gegenüber ihn vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel. So ist den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation und dem SEM-Bericht Focus Somalia – Clans und Minderheiten übereinstimmend zu entnehmen, dass es in Zusammenhang mit Mischehen weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung kommen kann, insbesondere dann, wenn eine „Mehrheitsfrau“ einen „Minderheitenmann“ heiratet. Es kann dabei auch zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen kommen. Aufgrund dieses sozialen Drucks kommen Mischehen äußerst selten vor. Entgegen dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers führt eine Mischehe laut den Länderinformationen und der dem SEM-Bericht zugrundeliegenden Fact-Finding-Mission aber so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen (SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Mischehen: «Nobody gets killed, I have never heard of such a case. But there will for sure be threats of violence. » «Threatening in this context will not go up to that level, where somebody is killed. (…) But it is not up to the level that they will kill the person who has wrongly married. (…) I have a lot of friends who are Gabooye and have never heard something like that somebody has been killed for a marriage. If such a case would happen, this would be made public – you could read about it in the web.»). Mischehen werden stigmatisiert und von den Clans Isaaq und Darod abgelehnt. Mischehen kommen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden, aber kommt es im Zusammenhang mit Mischehen nur in äußerst seltenen Fällen zu Gewalt (vgl. Pkt. 1.4.). Eine Mischehe kann demzufolge unter bestimmten Umständen durchaus zu Ablehnung, Stigmatisierung und zur Verstoßung einer Frau durch ihre Familie führen, eine drohende Ermordung des „Minderheitenmanns“ durch die Familie der Frau wird entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht durch die Länderinformationen gestützt bzw. kommt derartiges allenfalls äußerst selten vor. Einen solchen – nicht maßgeblich wahrscheinlichen – Einzelfall dennoch glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht gelungen.
Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan ins Treffen führte, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben – wie unter Punkt 2.1. beweiswürdigend dargelegt – eine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht glaubhaft machen konnte, sodass das Gericht aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er einem Mehrheitsclan angehört.
Unter Gesamtbetrachtung weisen sohin auch die Angaben des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung insbesondere durch die Familie seiner angeblichen Ehefrau bzw. durch Al Shabaab sowie aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche und Steigerungen in zentralen Teilen des Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer äußert kurze und vage Angaben im gesamten Verfahren und musste nach konkreten Details jeweils explizit gefragt werden. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Familie seiner angeblichen Frau oder von Al Shabaab gesucht wird.
Auch eine sonstige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia – etwa aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Religionszugehörigkeit – wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. sind hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer explizit angab, nie politisch aktiv gewesen zu sein, Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verneinte und auch verneinte, jemals in Somalia straffällig gewesen zu sein oder Probleme mit der Polizei, sonstigen staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt zu haben (AS 76f; Seite 12 des Verhandlungsprotokolls).
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Somalia beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7), die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Somalia gewährleisten. Die getroffenen Länderfeststellungen sind überdies auch mit dem EUAA-Bericht Country Guidance: Somalia vom August 2023 und den UNHCR-Leitlinien Somalia vom September 2022 in Einklang zu bringen und zu Clans und Minderheiten wurde ergänzend überdies der Bericht des schweizerischen Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 31.05.2017 herangezogen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus der teilaktualisierten Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8) fallbezogen keine abweichende Beurteilung ergibt.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten auch mit der in der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der politischen Überzeugung, Religions-, Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch aus den Länderberichten keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, zumal im vorliegenden Fall auch eine erhebliche Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Somalia bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise