Ra 2024/21/0151 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 52 Abs. 9 FPG normiert ihrem Wortlaut nach im ersten Satz eine Verpflichtung, gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen Ausspruch darüber zu treffen, ob die Abschiebung in einen oder mehrere konkrete Staaten zulässig ist. Der zweite Satz normiert von dieser Verpflichtung eine Ausnahme für den Fall, dass die Feststellung des Zielstaates der Abschiebung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Mit anderen Worten: Sind die Voraussetzungen nach dem zweiten Satz des § 52 Abs. 9 FPG gegeben, soll die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG zulässig sein. Eine - von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung isolierte - Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auch im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach dem zweiten Satz des § 52 Abs. 9 FPG nicht vorgesehen. Das ergibt sich auch aus der hg. Judikatur zur Auslegung dieser Bestimmung (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234; VwGH 31.8.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138).