Ra 2016/21/0162 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG 2014. Der Umstand, dass das VwG dennoch nur § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 als verfahrensrechtliche Grundlage für seine Entscheidung angegeben hat, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Aus der Begründung geht nämlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass eine ersatzlose Behebung intendiert war.