JudikaturVwGH

Ra 2016/21/0101 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2016

Das VwG hatte das Verfahren betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung an das BFA zurückverwiesen. Vom BFA bzw. in weiterer Folge vom VwG war daher eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob sich unter dem Blickwinkel des § 50 FrPolG 2005 für den Fremden, einem Kurden, in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei - ein Drittstaat als Zielstaat einer Abschiebung steht offenkundig nach Weigerung der Schweiz, den Fremden zu übernehmen, nicht zur Debatte - gegenüber der Beurteilung im seinerzeitigen Asylerkenntnis eine relevante Änderung ergeben hat.

Rückverweise