JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0040 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Januar 2025

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages wegen behaupteter Verletzung des Diskriminierungsverbots anlässlich der vorherigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages aus (VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019; 13.4.2021, Ro 2020/12/0001). Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) sowie den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG und der Verordnung (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, dass im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (VwGH 18.12.2003 2002/12/0196; VwGH 31.3.2006, 2003/12/0012; VwGH 12.11.2008, 2005/12/0241; VwGH 21.12.2012, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).