JudikaturBVwG

W122 2254828-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. April 2025

Spruch

W122 2254828-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.03.2025, Zl. 2025-0.128.229 in Angelegenheit einer Zurückweisung:

A)

Der Bescheid wird ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid entschied die belangte Behörde in Angelegenheit des Besoldungsdienstalters der beschwerdeführenden Partei nach einer Aufhebung und Zurückverweisung (W122 2254828-1/3E) abermals durch Zurückweisung des Antrages vom 22.12.2016.

2. Dagegen erhob diese Partei fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beantragte die Korrektur seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Die zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Dabei wurde erwogen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren inhaltlich derart zu entscheiden habe, dass sie die besoldungsrechtliche Stellung neu festzusetzen habe. Dies erfolgte mit dem nunmehr bekämpften, zurückweisenden Bescheid nicht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 VwGVG

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zur Frage welche Leitlinien der Verwaltungsgerichtshof zur verwaltungsgerichtlichen ersatzlosen Behebung eines zurückweisenden Bescheides aufgestellt hat, fasst ein Recherchewerkzeug („Genjus KI“ des Verlages Manz, Betaversion) folgendermaßen zusammen:

„Gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, hat es den betreffenden Bescheid ersatzlos zu beheben. Dadurch wird der Weg für die erstmalige Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht [31] …

Rechtliche Folgen der ersatzlosen Behebung:

Die ersatzlose Aufhebung eines Zurückweisungsbescheides verpflichtet die Behörde zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag, was dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen den zurückweisenden Bescheid verwehrt ist [34] …

[31] Entscheidungen, 14.11.2023, VwGH Ra 2020/22/0012,

[34] Entscheidungen, 27.6.2022, VwGH Ra 2021/03/0301“ (Version 1.3.16, v2_genjus-chat-dCv2, 04.04.2025)

Dazu im Original der Verwaltungsgerichtshof:

„8.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist, wenn die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040, mwN).

8.2. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mwN; siehe dazu etwa auch VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297, Rn. 19 ff, mwN).

Indes käme eine Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und eine Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nur dann in Betracht, wenn weitere sachverhaltsbezogene Ermittlungen zur Klärung der Zulässigkeit des Antrags erforderlich wären (vgl. etwa VwGH 18.11.2021, Ra 2021/22/0105, Rn. 8, mwN).“ (Verwaltungsgerichtshof, 14.11.2023, Ra 2020/22/0012)

„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer meritorischen Entscheidung würde die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten werden (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).“ (Verwaltungsgerichtshof, 27.06.2022, Ra 2021/03/0301)

Der Beamte hat grundsätzlich ein Recht auf bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, wenn besoldungsrechtliche Elemente strittig sind.

Zu den mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgten Ermittlungsansätzen ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer nach dem 12.02.2015 ernannt wurde und einzelne Tatbestandselemente der §§ 169ff GehG damit entfallen, insbesondere die Feststellung der offensichtlich strittigen besoldungsrechtlichen Stellung, aber auch die Anwendung der zeitraumbezogen korrekten Rechtslage und Entdiskriminierung bleiben ihm damit jedoch nicht verwehrt. Nicht zuletzt wurde mit § 169h GehG in Ergänzung zu den in den jeweiligen Fassungen mit unterschiedlichen Diskriminierungselementen geltenden Versionen des § 12 GehG eine Erweiterung der Entdiskriminierungsmöglichkeit geschaffen, um die den Beschwerdeführer treffende Personengruppe miteinzubeziehen.

Da zur Klärung der Zulässigkeit des Antrages aus dem Jahr 2016 keine weiteren sachverhaltsbezogenen Ermittlungen erforderlich sind, war nunmehr eine ersatzlose Aufhebung geboten.

Die nunmehrige ersatzlose Behebung macht der belangten Behörde den Weg frei für die erstmalige inhaltliche Entscheidung über den gegenständlichen Antrag aus dem Jahr 2016 im Sinne der oben zitierten Judikatur.

Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.