Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des Ing. P P in G, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Juni 2023, LVwG 49.35 1150/2023 11, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber stand in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 2022 mit Ablauf des 31. Oktober 2022 in den Ruhestand versetzt.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Jänner 2023 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 13. Jänner 2022 auf „Neuberechnung meiner Einstufung, da meine einschlägigen Vordienstzeiten nur zum Teil angerechnet wurden“ mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass als Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers der 19. August 1983 festgesetzt worden sei. Mit Wirksamkeit ab 1. Februar 1994 sei der Revisionswerber auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, ernannt und das Gehalt in dieser Dienstklasse mit der Gehaltsstufe 2 festgesetzt worden. Im Verlauf seines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses sei der Revisionswerber vier Mal befördert worden und zwar jeweils in der Verwendungsgruppe B mit 1. Jänner 1995 in Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4; mit 1. Jänner 1999 in Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2; mit 1. Jänner 2005 in Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 1, und am 1. Jänner 2009 in Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1. Eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Revisionswerbers rein durch Zeitvorrückung hätte, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, dazu geführt, dass er mit 1. Juli 2021 die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9, in der Verwendungsgruppe B erreicht hätte. Die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, hätte er im Wege der Zeitvorrückung und ohne jegliche Beförderung bis zu dem Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2022 nicht erreicht.
5 In seiner rechtlichen Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht auf § 294 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023 (Stmk. L DBR). Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung erfolge demnach nur in den Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt werde. Der Revisionswerber sei vier Mal befördert worden. Es handle sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um freie Beförderungen, weil weder aus § 276 Stmk. L DBR noch aus den Beförderungsrichtlinien der Steiermärkischen Landesregierung ein Anspruch auf Beförderung ableitbar sei. Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers sei daher nicht durch den Vorrückungsstichtag bestimmt gewesen. Zu dem Umstand, dass die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers zurückgewiesen hat, führte das Verwaltungsgericht aus, dass selbst wenn man die Rechtsansicht vertreten würde, dass eine abweisende Entscheidung zu treffen gewesen wäre, der Behörde lediglich ein Vergreifen im Ausdruck anzulasten wäre, welches nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen würde.
6 Mit Beschluss vom 18. September 2023, E 2317/2023 5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Der Revisionswerber erhob daraufhin die vorliegende außerordentliche Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Der Revisionswerber macht im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, wie § 294 Abs. 4 Stmk. L DBR auszulegen sei und ob es tatsächlich rechtsrichtig sei, diese Bestimmung so auszulegen, dass wenn einmal eine freie Beförderung stattgefunden habe, eine derartige Antragstellung unzulässig sei. Mit dieser Frage habe sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht auseinandergesetzt.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus, weil durch freie Beförderungen die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde abhängt (vgl VwGH 13.2.2025, Ra 2023/12/0023; 11.10.2024, Ra 2023/12/0002; 21.2.2022, Ra 2021/12/0073, jeweils mwN). Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts (vgl VwGH 13.4.2021, Ro 2020/12/0001). Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) sowie den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG und der Verordnung (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, dass im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (vgl VwGH 13.1.2025, Ra 2022/12/0040, mwN).
13 Infolge der vom Revisionswerber unbestritten gebliebenen, insgesamt vier Mal erfolgten freien Beförderungen hängt dessen besoldungsrechtliche Stellung nicht mehr vom Vorrückungsstichtag ab. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass selbst für den Fall, dass man den Standpunkt vertreten würde, dass mit Ab und nicht mit Zurückweisung vorzugehen gewesen wäre, fallbezogen nur ein Vergreifen im Ausdruck vorgelegen wäre.
14 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2025