JudikaturVwGH

Ro 2016/12/0019 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2017

Der Vorrückungsstichtag im Verständnis des § 145 Krnt DienstrechtsG 1994 ist auch bei Verwaltungsrichtern für den Zeitpunkt des Anfalles eines erhöhten Urlaubsausmaßes gemäß § 70 Abs. 6 Krnt DienstrechtsG 1994 bzw. für die Berechnung des Zeitraumes der geleisteten "treuen Dienste" zur Erlangung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 165 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG 1994 maßgeblich (vgl. insbesondere Abs. 2 Z 2 legcit). Diese Wirkung entfaltet der Vorrückungsstichtag auch nach den §§ 70 und 165 Krnt DienstrechtsG 1994 in ihrer Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 82/2011, wie sie für von der Option ausgeschlossene Beamte gemäß Art. VI Abs. 8 LGBl. Nr. 82/2011 maßgeblich bleiben. Dies bedeutet aber nicht, dass die solcherart von einer Option gemäß Art. VI Abs. 7 LGBl. Nr. 82/2011 ausgeschlossenen Beamten ohne Rechtsschutz gegen die Heranziehung einer diskriminierenden Vorrückungsstichtagsfestsetzung in den genannten Zusammenhängen waren bzw. sind: Soweit die Festsetzung des Vorrückungsstichtages schon nach dem 1. Jänner 2004 erfolgte, stand gegen die diesbezügliche Entscheidung ein effizienter Rechtsbehelf nach Art. 9 RL 2000/78/EG offen. Soweit die Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Ausschluss von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr aber schon vor dem 1. Jänner 2004 erfolgt war, bewirkte das innerstaatliche Inkrafttreten des Diskriminierungsverbotes nach der RL 2000/78/EG eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung solcher Bescheide und eröffnet auch Beamten, die von einer Option in das Neurecht ausgeschlossen sind oder eine solche Option nicht vornehmen wollen, die Möglichkeit - sonst im Altrecht verbleibend -

die Feststellung eines unionsrechtskonformen Vorrückungsstichtages zu erwirken (vgl. E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013; E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025).

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