Ro 2020/12/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In § 11 Abs. 2 zweiter Satz Oö LBG 1993 ist normiert, worauf die Landesregierung (Dauer der Dienstzeit, Dienstleistungsbeurteilung, Art der Verwendung) bei der Festsetzung der Voraussetzungen für die Beförderung Bedacht zu nehmen hat. Ausdrücklich und zweifelsfrei wird im dritten Satz dieser Bestimmung allerdings angeordnet, dass ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht besteht (vgl. VwGH 3.7.2020, Ro 2020/12/0005). Aus § 11 Oö LBG 1993 kann ein Unterschied zur Rechtslage nach dem Bundesrecht daher nicht abgeleitet werden.