JudikaturVwGH

Ro 2020/12/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2021

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus (vgl. VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 RL 2000/78 und des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

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