JudikaturVwGH

Ro 2020/12/0001 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2021

Die Verwendungszulage ist bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 19.2.2018, Ra 2015/12/0008. § 33 Abs. 7 Oö LGehG 1956 idF. der Novelle LGBl. Nr. 94/2017 regelt lediglich die Beförderung der Richterinnen und Richter des Oö LVwG mit Wirksamkeit ihrer Ernennung und ist daher nur für die besoldungsrechtliche Stellung - nicht aber für die Verwendungszulage - der Richterin maßgeblich.

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