JudikaturVwGH

Ro 2016/12/0019 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2017

Soweit sich der Antrag der Beamtin auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ohne Option in das durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/2011 geschaffene System verstanden haben sollte, wäre er im Hinblick auf die rechtskräftige Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach Altrecht (in Ermangelung einer Rechtskraftdurchbrechung) unzulässig. Entsprechendes gilt auch für die Anträge zur Feststellung von Teilaspekten für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes sowie für die Zulässigkeit der Gewährung einer Jubiläumszuwendung. Zur Klärung dieser Fragen steht das Verfahren über einen Antrag auf Gewährung von Jubiläumszuwendung bzw. zur Feststellung des dem Beamten aktuell zustehenden Urlaubsausmaßes zur Verfügung (vgl. E 17. Oktober 2011, 2010/12/0150).

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