Ra 2021/21/0363 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren, auch den Ersatz "ausgelegter Dolmetschergebühren" zuzusprechen, war - abgesehen davon, dass nach der Aktenlage der Vertreter des Fremden diese Kosten nicht entrichtet hat - schon deshalb abzuweisen, weil es dafür im Verfahren über die Revision keine gesetzliche Grundlage gibt.