W228 2277651-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 2009 Staatsangehöriger von Syrien, gesetzlich vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 18.06.2024 beantragte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Am 21.08.2024 brachte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer nie einen syrischen Reisepass besessen habe und ihm daher auch die Vorlage eines Personalausweises nicht möglich sei. Er verfüge somit nicht über die notwendigen Dokumente zur Antragstellung an der syrischen Botschaft. Weiters wurde auf diverse Quellen verwiesen, in welchen das willkürliche Verhalten bei der Passausstellung in der syrischen Botschaft beschrieben und die Folgen für Familienangehörige in Syrien aufgezeigt wurden. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Einnahmen für Reisepässe eine eklatante finanzielle Förderung des syrischen Regimes darstellen würde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 26.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend hielt das BFA im Wesentlichen fest, dass sich der Beschwerdeführer im Asylverfahren mit einem syrischen Identitätsdokument in Kopie ausgewiesen habe. Das BFA gehe davon aus, dass dem Beschwerdeführer von seinen Eltern auf postalischem Weg sein syrisches Identitätsdokument übermittelt werden könne. Er wäre daher in der Lage und wäre es ihm möglich und zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument von der syrischen Botschaft zu besorgen. Aus dem zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten würden sich keine Gründe ergeben, die zur Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der Botschaft seines Herkunftsstaates führen würden. Es sei somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich mit seiner gesetzlichen Vertretung nicht in der syrischen Botschaft in Wien um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses bestehe daher nicht.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 02.10.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt habe, dass sich ein syrisches Identitätsdokument des Beschwerdeführers bei dessen Eltern in Syrien befinde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer niemals über einen syrischen Reisepass oder Personalausweis verfügt. Er besitze lediglich einen Zivilregisterauszug, ausgestellt im Jahr 2022. Über aktuelle Dokumente verfüge weder der Beschwerdeführer noch seine Familie in Syrien. Abgesehen von den nicht vorhandenen Unterlagen werde im Rahmen einer Reisepass-Antragstellung bei der syrischen Botschaft der Einberufungsstatus des Antragstellers ermittelt. Auch aus diesem Grund sei für den Beschwerdeführer die Pass-Antragstellung bei der syrischen Botschaft weder möglich noch zumutbar. In einer Gesamtschau habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen können, dass es ihm tatsächlich nicht zumutbar sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaats zu beschaffen. Dem Beschwerdeführer sei es faktisch nicht möglich, da er nicht über die erforderlichen Unterlagen verfüge bzw. in Anbetracht der drohenden Folgen nicht zumutbar, ein Reisedokument bei der syrischen Botschaft zu beantragen, da er sonst sein Leben und die Leben seiner Familienmitglieder gefährden würde.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 08.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 25.10.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, mit welcher eine Anfragebeantwortung der syrischen Botschaft vom 14.10.2024 übermittelt wurde, aus welcher hervorgeht, dass das Land Niederösterreich als Obsorgeträger für ein Kind mit syrischer Staatsbürgerschaft keinen Reisepassantrag bei der syrischen Botschaft stellen dürfe, sondern eine Antragstellung ausschließlich durch die Eltern erfolgen müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers vom 31.03.2025 nachgefragt, ob die Beschwerde aufgrund der Änderung der Machtverhältnisse in Syrien aufrechterhalten werde, zumal den Eltern nunmehr der Kontakt mit syrischen Behörden offen zu stehen scheine.
Am 15.04.2025 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass es für die Beantragung eines Reisepasses in Syrien notwendig sei, dass der Antragsteller persönlich erscheine. Es sei den Eltern des Beschwerdeführers daher nicht möglich, für den Beschwerdeführer einen Reisepass in Syrien zu beantragen. In Österreich bestehe weiterhin das Problem, dass das Land Niederösterreich als Obsorgeträger keinen Reisepassantrag bei der syrischen Botschaft stellen dürfe, sondern eine Antragstellung ausschließlich durch die Eltern erfolgen müsse. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, dessen Eltern sich in Syrien befinden, seien seine Eltern faktisch nicht in der Lage, einen solchen Antrag bei der syrischen Botschaft einzubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.04.2025 ein Amtshilfeersuchen an das BMEIA gestellt und darum ersucht, die im Schreiben gestellten Fragen im diplomatischen Wege einer Beantwortung zuzuführen.
Am 20.05.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 19.05.2025 datiertes Schreiben des BMEIA ein, mit welchem die von der Österreichischen Botschaft Damaskus am 19.05.2025 dem syrischen Außenministerium übergebene Verbalnote sowie die Übernahmebestätigung des syrischen Außenministeriums übermittelt wurden.
Am 26.05.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 23.05.2025 datiertes Schreiben des BMEIA ein, mit welchem eine Verbalnote des Außenministeriums der Arabischen Republik Syrien vom 19.05.2025 übermittelt wurde, welche eine Antwort auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.2025 enthält.
Am 30.05.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 28.05.2025 datiertes Schreiben des BMEIA ein.
Am 17.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 17.06.2025 datiertes Schreiben des BMEIA ein, mit welchem eine Verbalnote der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 04.06.2025 samt Übernahmebestätigung des syrischen Außenministeriums übermittelt wurde.
Am 23.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit 23.06.2025 datiertes Schreiben des BMEIA ein, mit welchem die zweite Antwort des syrischen Außenministeriums übermittelt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.06.2025 der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers das LIB zu Syrien vom 08.05.2025, Version 12, die Antwort des BMEIA vom 26.05.2025 sowie die Antwort des BMEIA vom 23.06.2025 übermittelt. Überdies wurden in diesem Schreiben Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt.
Am 08.07.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger Syriens und wurde am XXXX . 2009 geboren.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit, hier nicht verfahrensgegenständlichem, Bescheid vom 02.08.2023 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.03.2024 zu Zl. W601 2277651-1, als unbegründet ab.
Dem von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers gestellten, nicht verfahrensgegenständlichen, Verlängerungsantrag vom 27.05.2024 wurde stattgegeben und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des BFA vom 08.08.2024 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis 13.08.2026 verlängert.
Am 18.06.2024 beantragte die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt einen syrischen Reisepass oder Personalausweis besessen. Er besitzt lediglich einen Zivilregisterauszug, ausgestellt im Jahr 2022.
Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Syrien.
Dem Beschwerdeführer steht ein Weg zur Passerlangung eines syrischen Reisepasses offensteht. Die in Syrien lebenden Eltern des Beschwerdeführers können einen Auszug auf dem Personenstandsregister für den Beschwerdeführer in Syrien erstellen lassen und diesen in weiterer Folge bei der Pass- und Einwanderungsbehörde verwenden um einen Reisepass für den Beschwerdeführer zu beantragen. Nach Erhalt des Reisepasses können die Eltern dem Beschwerdeführer diesen Pass nach Österreich schicken.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zum Vorverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das hg. Erkenntnis zu Zl. W601 2277651-1.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis besessen hat und er lediglich einen im Jahr 2022 ausgestellten Zivilregisterauszug hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
Es ist unstrittig, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Syrien leben.
Die Feststellungen zur Möglichkeit der Beantragung eines Reisepasses für den Beschwerdeführer durch seine in Syrien lebenden Eltern ergeben sich aus den Verbalnoten des syrischen Außenministeriums, Nr. 1230/20.02.2025 sowie Nr. 1790/10.06.2025, welche mit Schreiben des BMEIA vom 23.05.2025 und vom 23.06.2025 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden.
So wurde in der Verbalnote Nr. 1230/20.02.2025 unter anderem wie folgt ausgeführt: „The parents in Syria can extract a civil record and then use it at the Passport and Immigration department to ask for a minor passport, receive it when its ready, and then send to Austria” (Übersetzung: Die Eltern in Syrien können ein Personenstandsregister[formular] ausfüllen und es dann bei der Pass- und Einwanderungsbehörde verwenden, um einen Minderjährigenpass zu beantragen, ihn zu erhalten, wenn er fertig ist, und ihn dann nach Österreich zu schicken). In der Verbalnote Nr. 1790/10.06.2025 wurde auf Nachfrage, wonach laut Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.03.2025 Kinder über 14 Jahren persönlich vorbeikommen müssten um ihre Fingerabdrücke abzugeben, im Rahmen der Neubeantragung ein Termin bei den Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel gebucht und wahrgenommen werden müsse und auf die Frage, wie ein solcher Termin von einem in Österreich befindlichen, unbegleiteten Minderjährigen ohne gültige Reisedokumente wahrgenommen werden könne, wie folgt geantwortet: „The Ministry has the honor to inform the Embassy that in case any Syrian citizen, adult or minor, was not able to travel to a Syrian Embassy that issues a travel document abroad, the parents can apply for a passport for this person through the Directorate of Passports and Immigration in Damascus or one of its branches in the governorates“ (Übersetzung: Das Ministerium beehrt sich, die Botschaft darüber zu informieren, dass für den Fall, dass ein syrischer Staatsbürger, volljährig oder minderjährig, nicht zu einer syrischen Botschaft reisen kann, die Reisedokumente im Ausland ausstellt, die Eltern bei der Pass- und Einwanderungsbehörde in Damaskus oder einer ihrer Zweigstellen in den Gouvernements einen Reisepass für diese Person beantragen können.).
Aus diesen Auskünften in den Verbalnoten, welche als primäre Informationsquellen anzusehen sind und weshalb sich das Gericht auf diese stützt, ergibt sich sohin in einer Gesamtschau, dass es im gegenständlichen Fall den in Syrien lebenden Eltern des Beschwerdeführers möglich ist, einen Reisepass für den Beschwerdeführer zu beantragen und dem Beschwerdeführer nach Österreich zu schicken. In der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 08.07.2025 wurde den Ausführungen in den Verbalnoten nicht substantiiert entgegengetreten, zumal diese sich einerseits auf das ACCORD Dokument bezieht, welches jedoch keine Primärquelle ist. Andererseits wurde nicht dargelegt, weshalb eine Ausstellung bei einem geöffneten Passamt in irgendeinem Gouvernement bzw. in Damaskus selbst den Eltern unmöglich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§ 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet auszugsweise:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, das zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […] “
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Er fällt nicht unter den von § 88 Abs. 1 und 2 FPG umfassten Personenkreis.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67-68/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – davon auszugehen, dass es den in Syrien lebenden Eltern des Beschwerdeführers möglich ist, einen Reisepass für den Beschwerdeführer zu beantragen und dem Beschwerdeführer nach Österreich zu schicken.
Da der Beschwerdeführer nicht zu dem in § 88 Abs. 1 Z 1 – Z 5 FPG genannten Personenkreis zählt, war eine diesbezügliche Beurteilung zum Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erforderlich.
Somit hat sich nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG und Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie nicht erfüllt sind und ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht besteht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FrPolG 2005 stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363).
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