L524 1427662-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2025, Zl. 811064902/250279144, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.10.2025, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, beantragte am 27.02.2025 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.05.2025, Zl. 811064902/250279144, wurde der Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gültigkeitsdauer seines vorherigen Fremdenpasses ungenutzt habe verstreichen verlassen und keinen Reisepass bei einer irakischen Vertretungsbehörde beantragt habe. Die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG lägen daher nicht vor.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde.
Am 01.10.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das BFA nahm nicht teil, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.
II. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer, einem irakischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012, Zl. 11 10.649-BAL, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung dieses Status wurde mit der damaligen allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak begründet. Individuelle Umstände lagen für die Zuerkennung dieses Status nicht vor. Die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024, Zl. 811064902/1402646, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG um zwei Jahre verlängert.
Die irakische Botschaft in Wien stellt mangels eines Reisepasssystems keine Reisepässe aus. Die irakische Botschaft in Berlin und das irakische Konsulat in Frankfurt stellen Reisepässe aus. Zur Ausstellung eines irakischen Reisepasses benötigt der Beschwerdeführer eine Person im Irak, welcher er eine Vollmacht ausstellt. Der Beschwerdeführer hat auch eine Person im Irak gefunden, der er eine solche Vollmacht ausstellt. Danach sind zur Erlangung eines Reisepasses weitere Schritte bei einem Notar, beim Außenministerium und bei der Botschaft erforderlich. Da dies lange dauert und mit Kosten verbunden ist, möchte der Beschwerdeführer keinen irakischen Reisepass, sondern einen Fremdenpass haben.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, deren Gründe und zur Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen ergeben sich aus den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.06.2012 und des BFA vom 24.05.2024.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung der irakischen Botschaft in Wien ergibt sich, dass diese über kein Reisepasssystem verfügt, weshalb sie keine Reisepässe ausstellt. Aus den Internetauftritten der irakischen Botschaft in Berlin und des irakischen Konsulats in Frankfurt ergeben sich die Feststellungen, dass dort irakische Reisepässe ausgestellt werden.
Die Feststellungen hinsichtlich der notwendigen Schritte zur Erlangung eines Reisepasses ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. In der mündliche Verhandlung wurde auch vorgebracht, dass der Beschwerdeführer beim damaligen Bundesasylamt irakische Dokumente abgegeben habe, welche die Ausstellung eine irakischen Reisepasses beschleunigen würden, da in diesem Fall keine Vollmacht an einen Person im Irak ausgestellt werden müsste (Seite 5 des Verhandlungsprotokoll). Eine Nachfrage beim BFA ergab jedoch, dass dort keine irakischen Dokumente des Beschwerdeführers aufliegen würden (OZ 9). Der Beschwerdeführer muss daher die festgestellten Schritte unternehmen, um einen irakischen Reisepass zu erhalten. Dies möchte er jedoch nicht, da dies lange dauern würde und mit Kosten verbunden sei, so die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 des Verhandlungsprotokoll).
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
§ 88 Abs. 2a FPG ist vor dem Hintergrund der entsprechenden unionsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), auszulegen (VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163). Gemäß dem hier maßgeblichen Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sind Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach den Gesetzesmaterialien zum FNG-Anpassungsgesetz, mit dem (in Abänderung der bisherigen Bestimmung des § 88 Abs. 2 Z 2 FPG) der Abs. 2a in den § 88 FPG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 eingefügt wurde, sollte damit Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie umgesetzt werden, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt werde, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden könne (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 25). Eine weitere Ausnahme von diesem Rechtsanspruch besteht für den Fall, dass die subsidiär Schutzberechtigten – wie es die Richtlinie formuliert – einen nationalen Pass erhalten können (vgl. VwGH 27.02.2025, Ra 2024/21/0078).
Subsidiär Schutzberechtigte, wie der Beschwerdeführer, haben einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Wenn die belangte Behörde die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Gültigkeitsdauer seines vorherigen Fremdenpasses ungenutzt habe verstreichen verlassen und keinen Reisepass bei einer irakischen Vertretungsbehörde beantragt habe, verkennt sie damit die Rechtslage.
Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, ist auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen.
Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der damaligen allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak gewährt. Seither wurden ihm die befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen aus diesem Grund auch verlängert. Individuelle Umstände lagen für die Zuerkennung dieses Status nicht vor. Die Beschaffung eines irakischen Reisedokuments ist dem Beschwerdeführer daher auch zumutbar.
Dem Beschwerdeführer ist es auch faktisch möglich, sich einen irakischen Reisepass zu beschaffen. Die irakische Botschaft in Berlin und das irakische Konsulat in Frankfurt stellen Reisepässe aus. Zur Ausstellung eines irakischen Reisepasses benötigt der Beschwerdeführer eine Person im Irak, welcher er eine Vollmacht ausstellt. Der Beschwerdeführer hat auch eine Person im Irak gefunden, der er eine solche Vollmacht ausstellt. Zur Erlangung eines Reisepasses sind weitere Schritte bei einem Notar, beim Außenministerium und bei der Botschaft erforderlich. Da dies lange dauert und mit Kosten verbunden ist, möchte der Beschwerdeführer aber keinen irakischen Reisepass, sondern einen Fremdenpass haben. Eine längere Dauer des Verfahrens und die damit verbundenen Kosten machen die Beschaffung eines irakischen Reisepasses aber nicht unmöglich.
Die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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