Spruch
L504 2165642-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2025, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge „bP“) ist irakische Staatsangehörige. Der bP wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2022 zu G315 2165642-1/50E gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
I.2. Der bP wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz „BFA“), befristet von 19.03.2024 bis 18.03.2025, gemäß § 88 FPG ein Fremdenpass für subsidiär Schutzberechtigte ausgestellt, mit der Bedingung, bei einer irakischen Vertretungsbehörde in einem EU-Mitgliedstaat sich einen irakischen Reisepass zu beschaffen.
I.3. Die bP ließ die Befristung des Fremdenpasses zur Ausstellung eines irakischen Reisepasses in einem anderen EU-Staat verstreichen ohne sich einen solchen ausstellen zu lassen.
I.4. Am 03.12.2024 stellte die bP bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG).
I.5. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen Nachweis darüber erbracht habe, warum es ihr nicht möglich gewesen sei, ein Reisedokument ihres Heimatlandes für die befristete Ausstellung ihres Fremdenpasses bei einer irakischen Vertretungsbehörde in einem anderen EU-Land zu erlangen. Von der bP sei keine nachvollziehbare Begründung vorgebracht worden, warum sie die Befristung zur Beschaffung eines irakischen Reisepasses ungenützt verstreichen habe lassen.
I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP mehrmals mit der irakischen Botschaft in Berlin Kontakt aufgenommen habe und sei ihr mitgeteilt worden, dass nur unter der Voraussetzung der Vorlage eines Staatsbürgerschaftsnachweises aus dem Irak eine Ausstellung eines irakischen Reisepasses möglich sei. Ihr sei der irakische Staatsbürgerschaftsnachweis von der belangten Behörde nicht retourniert worden und würde es sich bei diesem um eine Fälschung handeln. Einen neuen Staatsbürgerschaftsnachweis könne die bP nur im Irak beantragen oder durch eine Bevollmächtigung. Eine Vollmachtserteilung um einen Staatsbürgerschaftsnachweis zu erlangen sei für sie nicht möglich. So habe sie ihren Vater im Herkunftsstaat in der Sache bevollmächtigen wollen und sei ihm bzw. der bP die Ausstellung nicht genehmigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist irakischee Staatsangehörige. Die bP besaß einen irakischen Reisepass, Nr. XXXX , gültig vom 26.07.2008 bis 25.07.2016. Aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten in ihren Vorverfahren steht die Identität fest. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die bP in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und wurde ihr mit 21.02.2025 ihr befristeter Aufenthaltstitel für zwei Jahre verlängert.
Die bP war im Besitz eines österreichischen Fremdenpasses mit Gültigkeit vom 19.03.2024 bis 18.03.2025. Die bP wurde vom BFA darüber informiert, dass ihr ein österreichischer Fremdenpass betreffend die Beschaffung eines Reisedokumentes für den Herkunftsstaat (Irak) ausgefolgt wurde.
Die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien stellt in Ermangelung eines Reisepasssystems keine Reisepässe aus und nimmt auch keine Anträge auf Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes entgegen. Die Ausstellung erfolgt entweder im Irak, durch die irakische Botschaft in Berlin oder dem Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt bzw. einer irakischen Vertretungsbehörde in anderen EU-Ländern.
Während der Gültigkeitsdauer des Fremdenpasses hat sich die bP keinen irakischen Reisepass ausstellen lassen. Der bP war die Erlangung eines gültigen irakischen Reisedokumentes bei gehöriger eigener Mitwirkung möglich. Somit kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass die bP die Ausstellung eines nationalen irakischen Reisepasses persönlich bei der irakischen Vertretungsbehörde in einem anderen EU-Staat tatsächlich erfolglos versucht hat und die irakische Botschaft bzw. das Generalkonsulat der bP die Ausstellung eines irakischen Reisepasses tatsächlich verweigert hat.
Ein substantiierter Grund dafür, dass der bP die Kontaktaufnahme mit der irakischen Vertretungsbehörde unzumutbar ist, liegt nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache bei einer irakischen Vertretungsbehörde die bP selbst im Irak verfolgt werden würde oder sie Repressalien ausgesetzt (gewesen) wäre. Die Antragstellung bei der irakischen Botschaft in einem anderen EU-Land war der bP sohin zumutbar.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die Staatsangehörigkeit der bP sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung stützen sich auf den Akteninhalt sowie den aktuellen Auszug des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister.
Die Feststellungen zum gestellten Antrag auf internationalen Schutz und zum Ausgang ihres Asylverfahrens basieren auf der unbestrittenen Aktenlage, insbesondere auf den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden, auf einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (im Folgenden „IZR“) sowie auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2022 zu G315 2165642-1/50E.
Die Feststellung, wonach der bP die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 21.02.2027 verlängert wurde, fußt auf der Einsichtnahme in das IZR.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beschäftigung und ihres Einkommens ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem AJ-Web.
Die Feststellung, dass die bP der österreichische Fremdenpass unter der Bedingung ausgehändigt wurde, um ihr die Beschaffung eines irakischen Reisepasses im Wege der irakischen Vertretungsbehörden in einem EU-Staat zu ermöglichen, stützt sich auf den Akteninhalt.
Dass die Konsularabteilung der Republik Irak in Wien keine Reisepässe ausstellt und die Ausstellung entweder im Irak, durch die Botschaft in Berlin oder dem Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt erfolgt, ist notorisch.
Die Unzumutbarkeit der Beantragung der Ausstellung eines Reisedokumentes bei den irakischen Vertretungsbehörden vermochte die bP aufgrund folgender Erwägungen nicht darzulegen:
Dass der bP bereits einmal ein Fremdenpass ausgestellt und ausgehändigt wurde, um sich in einem anderen Staat der EU einen Reisepass ausstellen zu lassen und sie diese Gelegenheit ungenützt verstreichen hat lassen, ist aus dem Akteninhalt und ihren Angaben im Zuge ihres Beschwerdeschreibens ersichtlich. Die bP hat im Zuge des Verfahrens keinerlei Nachweis erbracht, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses von einer irakischen Behörde tatsächlich verweigert worden wäre oder sie aus gesundheitlichen Gründen die Anreise zu einer Botschaft bzw. eines Konsulats nicht antreten hätte können. Es ist notorisch bekannt, dass die irakischen Vertretungsbehörden in Deutschland im Falle von veralteten Dokumenten zur Ausstellung eines irakischen Reisepasses entweder einen biometrischen, irakischen Personalausweis oder einen bisherigen irakischen Reisepass oder den Zivilregisterauszug für die Passbeantragung verlangen. Ergänzend hält das erkennende Gericht fest, dass für die bP auch in Anbetracht von fehlenden bzw. veralteten Dokumenten die Möglichkeit bestünde über einen Vertreter im Herkunftsstaat mittels Vollmacht durch das Generalkonsulat bspw. in Frankfurt (fehlende) Dokumente zu beantragen. Insoweit aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass Verwandte der bP in der Herkunftsregion leben, wäre es möglich gewesen über das Generalskonsulat eine Vollmacht ausstellen zu lassen, um relevanten Dokumente für die Passbeantragung zu beschaffen.
Seitens der Behörde wurde die bP über die Befristung für die Ausstellung des Fremdenpasses belehrt (AS 1 und 3). In der Belehrung geht dezidiert die Information zur Ausstellungen eines irakischen Reisepasses und der auszustellenden Behörden in anderen EU-Staaten sowie die Befristung(sbegründung) des Fremdenpasses hervor. Einem persönlichen Erscheinen bzw. einer Beantragung vor einer Botschaft oder einem Konsulat in Deutschland oder einem anderen EU-Staat entsprach sie jedenfalls nicht.
Im Übrigen vermochte die bP insgesamt nicht substantiiert darzulegen, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar war, ein herkunftsstaatliches Reisedokument zu erlangen. Das erkennende Gericht erblickt im Beschwerdevorbringen keine nachvollziehbare Begründung, dass es der bP konkret nicht möglich (gewesen) wäre, ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erlangen, insbesondere, da die bP in ihrer Antragsbegründung lediglich angibt, dass sie einen Fremdenpass für ihre Kinder bzw. Arbeit benötige. Dass der bP eine Beantragung in einem anderen EU-Land, insbesondere Deutschland, aufgrund von Reisekosten bzw. der längeren Reiseroute nicht zumutbar wäre, wurde im Beschwerdevorbringen nicht behauptet und ist angesichts der Reisevorhaben der bP auch nicht plausibel.
Wie sich insgesamt aus ihrem Vorbringen ergibt, hat die bP derartige zumutbare Bemühungen, sich persönlich an die irakischen Vertretungsbehörden zu wenden, unterlassen und hat sie ihrem Beschwerdevorbringen entnehmend dies auch in der Zukunft offenbar nicht vor: Der Beschwerde ist konkludent zu entnehmen, dass die bP auch weiterhin nicht die Absicht hat, sich an eine Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes in einem anderen EU-Staat zu wenden, um ein Reisedokument zu erhalten, zumal sie (erstmals) in der Beschwerde vorbringt, dass es ihr aufgrund eines Schreibens der irakischen Passamtbehörde und eines gefälschten Staatsbürgerschaftsnachweises nicht möglich sei, sich an eine irakische Vertretungsbehörde zu wenden, um sich dort einen irakischen Reisepass ausstellen zu lassen.
Dass die bP die Möglichkeit hat(te), sich ein gültiges irakisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen zur Möglichkeit einer Antragstellung für irakische Reisepässe (siehe https://mofa.gov.iq/berlin/?page_id=517, zuletzt eingesehen am 25.08.2025) und der befristeten Ausstellung eines Fremdenpasses für ein Jahr. Die Vorsprache bei der irakischen Botschaft in Berlin, dem Generalkonsulat in Frankfurt oder bei einer irakischen Vertretungsbehörde in einem anderen EU-Staat ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zumutbar. Die bP hat weder bei der Beantragung des Fremdenpasses einen Nachweis erbracht, dass sie kein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates bei der Botschaft erlangen konnte, noch eine solche Bestätigung im weiteren Verfahren vorgelegt. Aus dem vorgelegten und vom Gericht übersetzten Schreiben des irakischen Passamtes geht lediglich hervor, dass einem ihrer Verwandten im Herkunftsstaat die Vollmacht zur Ausstellung von Dokumenten nicht erteilt werden konnte. Jedoch betraf gegenständlich diese Bevollmächtigung des Verwandten die bP nicht persönlich und begründet das in Vorlage gebrachte Dokument des irakischen Passamtes keinesfalls, dass der bP generell keine Dokumente mittels Vollmacht an einen Angehörigen im Irak ausgestellt werden dürfen. Generell erblickt das erkennende Gericht bei einer Kontaktaufnahme mit den irakischen Vertretungsbehörden und der Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie sowie dem Aufenthaltsort, ihrem Aufenthaltsstatus in Österreich und ihrem aktuellen Aussehen (Passfoto) und ihrem Familienstand keinen konkreten Grund, weshalb einem weiteren Familienmitglied der bP im Irak keine Vertretungsvollmacht erteilt werden könne.
Dass sie im Besitz eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist, bestätigte sie durch Vorlage der Dokumente in ihren verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren. Ferner hätte sie etwa die Möglichkeit durch eine Bevollmächtigung ihrer Verwandten im Herkunftsstaat bzw. Beauftragung eines Rechtsvertreters im Herkunftsstaat an fehlende Dokumente zu gelangen und wäre ihr dies bereits im Zuge der letztmaligen Ausstellung des Fremdenpasses möglich gewesen. Wäre die bP bei einer irakischen Vertretungsbehörde in Deutschland vorstellig gewesen, wären ihr spätestens bei der Antragstellung die erforderlichen Voraussetzungen, auch bei Nichtvorliegen, durch die irakische Vertretungsbehörde zur Kenntnis gebracht worden.
Die bP hat im gesamten Verfahren kein substantiiertes begründetes Vorbringen erstattet und keinen Nachweis erbracht, dass sie die Ausstellung eines irakischen Reisedokumentes bei der irakischen Botschaft oder dem Generalkonsulat beantragt hätte und dass ihr die Ausstellung eines irakischen Reisepasses versagt worden wäre, sodass nicht festgestellt werden kann, dass die bP die Ausstellung eines nationalen irakischen Reisepasses tatsächlich erfolglos versucht hat und ihr die Ausstellung eines irakischen Reisepasses tatsächlich verweigert wurde. Somit hat die bP den Nachweis des Vorliegens einer Erteilungsvoraussetzung nicht erbracht.
Insgesamt zeigte sich die bP nicht antragswillig.
Im Ergebnis ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die bP nicht in der Lage war, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die irakische Botschaft der bP bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ausstellung eines Reisepasses verweigern würde. Die bP hat nach der Aktenlage – trotz Ausstellung eines Fremdenpasses und diesbezüglich ergangener Information – keine Anstrengungen zur Erlangung eines irakischen Reisepasses unternommen. Im gegenständlichen Fall wurden der bP seitens der Behörde die Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses mitgeteilt. Es war ihr daher möglich, die erforderlichen Unterlagen vorzubereiten und hätte sie jedenfalls durch persönliches Erscheinen innerhalb der gesetzten Frist von einem Jahr bei den irakischen Vertretungsbehörden vorstellig werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
Ad A) Abweisung der Beschwerde:
§ 88 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Ausstellung von Fremdenpässen:
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG, K7).
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP S. 25 zu § 88 Abs. 2 und 2a FPG, FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, der bP ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 88 FPG E7 und E8).
Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall hat die bP die Ausstellung eines irakischen Reisepasses bei einer irakischen Vertretungsbehörde nicht beantragt und damit keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten, dies obwohl sie über die dafür erforderlichen Dokumente verfügt bzw. sich fehlende Dokumente beschaffen hätte können. Die bP konnte sohin während der Befristung ihres Fremdenpasses in einer der irakischen Vertretungsbehörde zB in der Botschaft in Berlin oder im Generalkonsulat in Frankfurt einen Reisepass beantragen und ist nicht davon auszugehen, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung desselben verweigerte.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, war es der bP auch zumutbar sich zwecks Ausstellung eines Reisepasses an die irakischen Vertretungsbehörden zu wenden. Die bP konnte keine substantiellen Gründe für die Unzumutbarkeit einer Antragstellung ins Treffen führen und war dem Vorbringen rund um eine mangelnde Bevollmächtigung von im Irak lebender Verwandten aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Somit hat sich nicht ergeben, dass die bP nicht in der Lage war, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen. Sollte ihr die Ausstellung eines Reisepasses durch die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates künftig tatsächlich verweigert werden, steht es ihr offen – unter Nachweis dieser Umstände – beim Bundesamt neuerlich die Ausstellung eines Fremdenpasses zu beantragen.
Im Ergebnis hat die Annahme der bP, sie sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates ausstellen zu lassen, keinerlei substantielle Grundlage. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes kann daher im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass die bP als in Österreich subsidiär Schutzberechtigter nicht in der Lage wäre, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu erhalten. Ein zwingendes Tatbestandsmerkmal (eine Erfolgsvoraussetzung) für die Ausstellung eines Fremdenpasses ist sohin im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157).
Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Ebenso ist das Vorbringen der bP von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.