I411 2281625-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben. Der Beschwerdeführerin ist ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, beantragte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.05.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
2. Mit Schreiben vom 06.07.2023 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass sie bei ihrer Antragstellung keine Unterlagen vorgelegt habe, welche bestätigen würden, dass sie nicht in der Lage sei, ein heimatstaatliches Dokument zu erlangen.
Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesamt die Beschwerdeführerin auf, entsprechende (übersetzte und beglaubigte) Bestätigungen über die Nichtausstellung eines herkunftsstaatlichen Reisepasses vorzulegen, und räumte das Bundesamt ihr die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt am 13.07.2023 eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 25.10.2016, wonach ihr ein Reisepass nicht habe ausgestellt werden können, weil sie die Anforderungen nicht erfüllt habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt sodann den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen.
Begründend führte das Bundesamt unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe nicht nachweisen können, dass sie nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Bei der Nichtausstellung eines herkunftsstaatlichen Reisepasses seien entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt) vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings keine aktuellen Unterlagen der Botschaft vorgelegt, in welcher die endgültige Unmöglichkeit der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt werde.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.10.2023 Beschwerde, in welcher sie angab, mit der zuständigen Behörde in Kontakt zu stehen und die Ausfolgung einer aktuellen Bestätigung der nigerianischen Botschaft zu erwarten.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2024, GZ: I405 2281625-1/5E, wurde die Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2023 - als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof gab mit seiner Entscheidung vom 27.02.2025 der Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2024 statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Die Aufhebung des Erkenntnisses begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass das BVwG das angefochtene Erkenntnis schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet habe, weil es bloß die negative Feststellung trifft, es könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Gleiches gelte für die beweiswürdigenden Ausführungen, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, warum es der Revisionswerberin nicht möglich sein solle, sich bei der nigerianischen Botschaft in XXXX um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen und nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihr (dann) durch die nigerianische Botschaft in XXXX kein Reisedokument ausgestellt werde. Richtig sei zwar, dass den Antragsteller insofern eine Mitwirkungspflicht trifft, dass er die Erlangung eines nationalen Reisepasses versuchen muss, es sei denn die Beschaffung eines solchen Dokuments ist ihm nicht zumutbar oder (von vornherein) unmöglich, etwa weil er nicht im Besitz hierfür notwendiger Dokumente ist und sie auch nicht besorgen kann oder weil die Botschaft des Herkunftsstaates aus sonstigen, nicht in der Sphäre des Antragstellers liegenden Gründen die Ausstellung eines nationalen Reisepasses verweigert. Diese Mitwirkungspflicht habe aber nicht zur Konsequenz, dass den subsidiär schutzberechtigten Antragsteller die Beweispflicht und Beweislast für das Nichtvorliegen des - als Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses konzipierten - Versagungstatbestandes trifft. Das scheine das BVwG zu verkennen, wenn es zu dessen Vorliegen keine ausdrücklichen positiven Feststellungen trifft, sondern die aus den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen negativen Annahmen ableitbare „non-liquet-Situation“ zu Lasten der Revisionswerberin wertet.
Das BVwG habe das angefochtene Erkenntnis auch mit einem relevanten Begründungsmangel belastet. Die Feststellung, wonach die Revisionswerberin nicht versucht habe, bei der nigerianischen Botschaft ein Reisedokument zu erlangen, sei auf eine mangelhafte und unvertretbare Beweiswürdigung gestützt worden.
Das BVwG habe diese Feststellung lediglich auf die beweiswürdigende Erwägung gegründet, dass die Revisionswerberin einen Besuch bei der nigerianischen Botschaft nicht habe (offenbar gemeint: durch eine aktuelle schriftliche Bestätigung der Botschaft) „belegen“ können. Die Glaubwürdigkeit der von der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, sie habe die nigerianische Botschaft im September 2023 aufgesucht, wo ihr erklärt worden sei, dass Bestätigungen über die Nichtausstellung von Reisepässen nicht mehr ausgestellt würden, habe das BVwG hingegen überhaupt keinen beweiswürdigenden Erwägungen unterzogen, die schon deshalb als mangelhaft anzusehen seien. Das gelte auch für die nicht weiter begründete Unterstellung, eine solche „Begründung der Botschaft“ sei „unplausibel“.
Im Übrigen greife es zu kurz, auf einen schriftlichen Nachweis für das erfolglose Aufsuchen der Botschaft abzustellen, denn der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass weder dem FPG noch der FPG-DV eine Bestimmung zu entnehmen ist, die für die Erstattung eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses besondere Angaben oder gar die Beibringung irgendwelcher Unterlagen anordnet. Dem widerspreche somit auch die vom BFA im Bescheid vom 20.09.2023 vertretene Meinung, die Revisionswerberin hätte schon mit dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses „entsprechende Bestätigungen (übersetzt und beglaubigt)“, ausgestellt von der Botschaft, vorlegen müssen, in denen aktuell die „endgültige Unmöglichkeit“ der Ausstellung eines heimatstaatlichen Reisedokuments bestätigt werde.
Ein Nachweis für die Erfüllung der diesbezüglichen Mitwirkungspflicht könne vielmehr auf jede andere taugliche Weise erbracht werden. Daher hätte das Verwaltungsgericht die Angaben der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung zum Aufsuchen der Botschaft und zur Verweigerung der Ausstellung eines nigerianischen Reisedokuments und einer entsprechenden Bestätigung einer amtswegigen Prüfung auf ihre Glaubwürdigkeit zu unterziehen gehabt und sie mit nachvollziehbaren Argumenten unter diesem Gesichtspunkt bewerten müssen, wobei etwa auch eine diesbezügliche Anfrage bei der nigerianischen Botschaft oder in Bezug auf deren generelle Praxis allenfalls auch beim Bundesministerium für Inneres in Betracht gekommen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die volljährige und in Österreich unbescholtene Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Aktuell hat sie keinen Kontakt zu in Nigeria lebenden Personen.
Im Jahr 2013 stellte sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und bekam sie daraufhin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2013 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Bislang wurde der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten alle zwei Jahre verlängert.
Nachdem ihr in Österreich zweimal (am 16.07.2014 mit Gültigkeit bis zum 15.07.2016 und am 23.02.2017 mit Gültigkeit bis zum 22.02.2022) Fremdenpässe ausgestellt worden waren, stellte die Beschwerdeführerin zuletzt am 08.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Nach einem schriftlichen Vorhalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2023 eine mit 25.10.2016 datierte Bestätigung der nigerianischen Botschaft vor, wonach ihr mangels Erfüllung der Voraussetzungen kein Reisepass ausgestellt werden könne.
Im September 2023 und im Dezember 2023 war die Beschwerdeführerin zwecks Ausstellung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft in XXXX . In der nigerianischen Botschaft wurde sie bis zu einer Sekretärin vorgelassen und wurde ihr erklärt, dass Bestätigungen über die Nichtausstellung von Reisepässen nicht mehr ausgestellt würden bzw. nach einmaliger Ausfertigung nicht erneut verfügbar seien und ihre Geburtsurkunde für die Ausstellung eines Reisepasses gebraucht werde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
2.2. Zur Beschwerdeführerin:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, dem verfahrenseinleitenden Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, dem Schreiben vom 13.07.2023 sowie aus der mit 25.10.2016 datierten Bestätigung und aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2023.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 06.03.2023 über ihren Besuch bei der nigerianischen Botschaft in XXXX im September 2023 und im Dezember 2023 und über ihren fehlenden Kontakt zu in Nigeria lebenden Personen, nicht den Tatsachen entsprechen würden oder nicht glaubhaft sind, liegen nicht vor. Ihre diesbezüglichen Angaben waren daher den Feststellungen zugrunde zu legen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich einer aktuellen Abfrage aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Ausstellung eines Fremdenpasses:
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin mit der Vorlage einer Bestätigung der nigerianischen Botschaft, wonach ihr mangels Erfüllung der Voraussetzungen kein Reisepass ausgestellt werden könne, und mit ihren Angaben über den Besuch der nigerianischen Botschaft im September 2023 und im Dezember 2023 hinreichend dargelegt, sich um die Ausstellung eines nigerianischen Reisepasses bemüht zu haben, jedoch nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Die nigerianische Botschaft in XXXX stellt ihr mangels Erfüllung der Voraussetzungen kein Reisedokument aus, da sie nicht im Besitz einer nigerianischen Geburtsurkunde ist.
Der Beschwerdeführerin steht keine zumutbare Möglichkeit offen, sich die benötigte nigerianische Geburtsurkunde zu besorgen. Ihr kommt aktuell der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu, weshalb ihr eine persönliche Reise nach Nigeria zur Beschaffung einer Geburtsurkunde nicht zumutbar ist. Sie hat auch keinen Kontakt zu Verwandten oder Freunden in Nigeria, welche die Ausstellung und Übermittlung einer nigerianischen Geburtsurkunde veranlassen könnten.
Sie ist somit nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten und im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung einer Ausstellung eines Fremdenpasses entgegenstünden.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG liegen somit vor. Folglich war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Fremdenpass auszustellen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (siehe etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 10, mwN).
Rückverweise