IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Prünster über die Beschwerde von XXXX geb XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2025, Zl. 1367849908/241615366, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 23.10.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Begründend wurde angeführt, dass „Syrien keinen neuen Reisepass ausstelle; der alte sei abgelaufen“.
4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 04.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten bzw Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren ein originales Identitätsdokument (Reisepass, Personalausweis…) Ihres Heimatlandes vorgewiesen. Diese seien dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt worden bzw werde diesem auf sein Verlangen wieder ausgehändigt werden, damit er sich dadurch ein Dokument seines Herkunftsstaates beschaffen könne. Wenn der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgebe bzw keine Beweismittel vorlege, werde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht erstattet.
5. Mit Bescheid des BFA vom 11.02.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.
Begründend wurde seitens des Bundesamtes zusammenfassend ausgeführt, dass für Personen, die bereits im Besitz eines syrischen Reisepasses seien, die Möglichkeit bestehe, diesen bei der Botschaft zu verlängern. Der Beschwerdeführer verfüge über den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines INT-Verfahrens einen herkunftsstaatlichen Reisepass vorgelegt habe, welcher dem Genannten wieder ausgehändigt worden sei, könne er sich um Verlängerung an die syrische Botschaft wenden. Da der Beschwerdeführer keine Nachweise über die Unmöglichkeit, sich ein Reisedokument zu beschaffen beigebracht habe, hätten diese auch nicht gewürdigt werden können.
6. Mit Schreiben vom 11.03.2025 erhob der Beschwerdeführer „Beschwerde“ gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes. Darin wird (lediglich) ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „die aufschiebende Wirkung des o.a. Bescheides beantrage, um seine Begründung die Ausstellung eines Fremdenpasses darzulegen“.
7. Bis dato sind seitens des Beschwerdeführers keine weiteren Ausführungen hinsichtlich seines ursprünglichen Begehrens erfolgt.
8. Einem vom erkennenden Gericht am 28.10.2025 veranlassten Auszug aus dem IZR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Termin vor der Behörde am 26.09.2025 nicht erschienen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde bis 14.03.2027 verlängert.
Am 23.10.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
1.2. Mit Bescheid vom 11.03.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die syrische Botschaft abgelaufene Pässe verlängere. Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses.
Der Beschwerdeführer hat die Verlängerung seines abgelaufenen syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft aktuell noch nicht beantragt.
1.3. Die Neuausstellung von syrischen Reisepässen ist im Entscheidungszeitpunkt in der syrischen Botschaft in Wien nicht möglich. Jedoch besteht die Möglichkeit, für Personen die im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses sind, diesen bei der syrischen Botschaft verlängern zu lassen.
Es ist dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund dieser Informationen zumutbar, die Verlängerung des syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.
1.4. In Österreich ist die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Relevante Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger:
Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 19.03.2025
[…]
Am 19. März bestätigt das Konsulat die Informationen in einer weiteren E-Mail-Auskunft an ACCORD:
„Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien informiert Sie hiermit, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Aufgrund dessen ist es derzeit in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen.“ (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025)
Das Konsulat erwähnt außerdem, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu buchen (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025).
Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März gegenüber ACCORD, dass ihm sein syrischer Pass, der bereits seit zwei Jahren abgelaufen gewesen sei, auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert worden sei. Die syrische Botschaft habe der Verlängerung zugestimmt, da die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktioniere und der Staatsbürger einen Pass brauche. Er habe die Verlängerung ohne Gebühr und in Form eines Aufklebers im alten Pass (mit Stempel des Konsulats und Unterschrift des Konsuls) erhalten“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakte des gegenständlichen Fremdenpassverfahrens, sowie den gegenständlichen Gerichtsakt. Ferner wurde Einsicht genommen in das Melderegister, das Fremdenregister (IZR), das GVS-Informationssystem sowie in das Strafregister.
2.1. Die Staatsangehörigkeit und Verfahrensidentität des Beschwerdeführers sind unstrittig und können aus dessen eigenen Angaben im Verfahren entnommen werden.
Dass der Beschwerdeführer am 23.10.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte stellte, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Formblättern. Die Verlängerung des Status des Beschwerdeführers bis 2027 ist einem Auszug aus dem IZR zu entnehmen.
Einem Verbesserungsauftrag der Behörde ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der Genannte konnte nicht erkläre, warum es ihm nicht möglich und zumutbar sein sollte, die Verlängerung des Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.
2.2. Die Feststellung zur Abweisung des Antrages und der Begründung hierfür beruht auf der Einsichtnahme in den Bescheid vom 11.03.2025.
Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den entsprechenden, nicht anzuzweifelnden Ausführungen des Bundesamtes; der Beschwerdeführer hat dies im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt.
Der syrische Reisepass des Beschwerdeführers wurde am 12.06.2013 mit einer Gültigkeit bis 11.06.2019 vom Passamt Latakia ausgestellt. Diesen Tatsachen wurde in der „Beschwerde“ nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer behielt sich weitere Ausführungen zu seinem Antrag vor, erstattete bis dato jedoch keinerlei Ausführungen und nahm auch einen Termin im September des Jahres bei der Behörde nicht wahr.
Dass der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien noch nicht beantragt hat, ergibt sich auch daraus, dass keinerlei Nachweise vorgelegt wurden, die das Gegenteil belegen würden.
2.3. Dass im Entscheidungszeitpunkt zwar keine Neuausstellung von syrischen Reisepässen möglich ist, jedoch abgelaufene Pässe bei der syrischen Botschaft in Wien verlängert werden, beruht auf den Informationen der Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 19.03.2025.
Dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, bei der syrischen Botschaft in Wien die Verlängerung des Reisepasses zu beantragen, beruht auf dem Umstand, dass dieser in Besitz eines abgelaufenen Passes ist und den zitierten Informationen zur Möglichkeit der Verlängerung und da im Verfahren keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche Gegenteiliges annehmen lassen. Zu betonen ist weiter, dass an bestimmten syrischen Botschaften auch eine online-Antragstellung möglich ist.
2.4. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich in Österreich unbescholten ist, beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 88 FPG lautet wie folgt:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs 2 und Abs 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Bei dem im § 88 Abs 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
3.3. Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer beantragte mittels Formblattes die Ausstellung eines Fremdenpasses, gab hiebei jedoch unzutreffend an, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Wie festgestellt, ist der Genannte jedoch im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses. Abgelaufene Pässe werden aktuell bei der syrischen Botschaft in Wien auch verlängert. Sohin besteht die faktische Möglichkeit einer Verlängerung. Dies ist auch zumutbar; im Verfahren wurden keine Umstände vorgebracht, die dem entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer erstattete hiezu keine Ausführungen. Er unterliegt keiner Verfolgung im Sinne eines Asylstatus im Herkunftsstaat. Es sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb es ihm lediglich aufgrund des Status des subsidiären Schutzes nicht zumutbar wäre, bei der syrischen Botschaft in Wien (oder online bei einer der genannten Botschaften in diversen Hauptstädten der EU) eine Verlängerung seines syrischen Reisepasses zu beantragen.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer sohin faktisch möglich - und auch zumutbar - die Verlängerung seines Reisepasses bei einer syrischen Botschaft zu beantragen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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