JudikaturBVwG

W185 2171601-3 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Juni 2025

Spruch

W185 2171601-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard Prünster über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2025, Zl. 1087113302/241633291, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 25.10.2024 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten, da sie in Besitz eines syrischen Reisepasses sei und die syrische Botschaft zwar keine nationalen Reisepässe ausstelle, jedoch bestehende Reisepässe für deren Inhaber verlängere.

Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht erstattet.

5. Mit Bescheid des BFA vom 04.03.2025, der Beschwerdeführerin zugestellt am 06.03.2025, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.

Begründend wurde seitens des Bundesamtes zusammenfassend ausgeführt, dass bekannt sei, dass die syrische Botschaft zurzeit keine neuen Reisepässe ausstelle. Allerdings bestehe für Personen, die bereits im Besitz eines syrischen Reisepasses seien, die Möglichkeit, diesen bei der Botschaft zu verlängern. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin einen syrischen Reisepass besitze, sei Sie mit Schreiben vom 18.02.2025 aufgefordert worden, ihren Reisepass bei der syrischen Botschaft verlängern zu lassen oder eine Bestätigung vorzulegen, dass eine Verlängerung durch die Botschaft nicht möglich sei.

Im Bescheides ist eine Kopie des syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin abgedruckt.

6. Mit Schriftsatz vom 03.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität.

Sie stellte am 25.10.2024 einen (zweiten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

1.2. Mit Bescheid vom 04.03.2025 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt aus, dass die syrische Botschaft keine neuen Reisepässe ausstelle, sehr wohl jedoch abgelaufene Pässe verlängere.

Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses.

Die Beschwerdeführerin hat die Verlängerung ihres abgelaufenen syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft aktuell noch nicht beantragt.

1.3. Die Neuausstellung von syrischen Reisepässen ist im Entscheidungszeitpunkt in der syrischen Botschaft in Wien nicht möglich. Jedoch besteht die Möglichkeit, für Personen die im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses sind, diesen bei der syrischen Botschaft verlängern zu lassen.

Es ist der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund dieser Informationen zumutbar, die Verlängerung des syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.

1.4. In Österreich ist die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Relevante Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger:

Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 19.03.2025

[…]

Am 19. März bestätigt das Konsulat die Informationen in einer weiteren E-Mail-Auskunft an ACCORD:

„Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien informiert Sie hiermit, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Aufgrund dessen ist es derzeit in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen.“ (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025)

Das Konsulat erwähnt außerdem, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu buchen (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025).

Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März gegenüber ACCORD, dass ihm sein syrischer Pass, der bereits seit zwei Jahren abgelaufen gewesen sei, auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert worden sei. Die syrische Botschaft habe der Verlängerung zugestimmt, da die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktioniere und der Staatsbürger einen Pass brauche. Er habe die Verlängerung ohne Gebühr und in Form eines Aufklebers im alten Pass (mit Stempel des Konsulats und Unterschrift des Konsuls) erhalten“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakte das gegenständliche Fremdenpassverfahren betreffend, sowie den gegenständlichen Gerichtsakt. Ferner wurde Einsicht genommen in das Melderegister, Fremdenregister, GVS-Informationssystem sowie in das Strafregister.

2.1. Die Staatsangehörigkeit und Verfahrensidentität der Beschwerdeführerin sind unstrittig und können aus ihren eigenen Angaben im Verfahren und jenen der Kopie des syrischen Reisepasses entnommen werden.

Dass die Beschwerdeführerin am 25.10.2024 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte stellte, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Formblättern (AS 1 ff).

2.2. Die Feststellung zur Abweisung des Antrages und der Begründung hierfür beruht auf der Einsichtnahme in den Bescheid vom 04.03.2025 (AS 25 ff).

Dass die Beschwerdeführerin in Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses ist ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Kopien (AS 7 ff, AS 28 f); der syrische Reisepass wurde im Jahr 2015 ausgestellt und ist im Jahr 2021 abgelaufen. Diesen Tatsachen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.

Dass die Beschwerdeführerin die Verlängerung ihres Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien noch nicht beantragt hat, geht aus den entsprechenden Angaben in der Beschwerdeschrift hervor, an denen nicht zu zweifeln ist. Die Beschwerdeführerin monierte, dass es aufgrund ihres Status des subsidiären Schutzes problematisch wäre, von ihr zu verlangen, sich an die Behörden ihres Heimatstaates zu wenden. Zudem wolle sie keinen Kontakt zu den syrischen Behörden aufnehmen.

2.3. Dass im Entscheidungszeitpunkt zwar keine Neuausstellung von syrischen Reisepässen möglich ist, jedoch abgelaufene Pässe bei der syrischen Botschaft in Wien verlängert werden, beruht auf den Informationen der Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 19.03.2025.

Dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, bei der syrischen Botschaft in Wien die Verlängerung des Reisepasses zu beantragen beruht auf dem Umstand, dass sie in Besitz eines abgelaufenen Passes ist und den zitierten Informationen zur Möglichkeit der Verlängerung und da im Verfahren keinerlei Umstände hervorgetreten sind, welche Gegenteiliges annehmen lassen. Zu betonen ist weiter, dass an bestimmten syrischen Botschaften auch eine online-Antragstellung möglich ist.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich in Wien unbescholten ist, beruht auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 88 FPG lautet wie folgt:

„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs 2 und Abs 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:

"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."

Bei dem im § 88 Abs 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 88 FPG Anm. 2 und 3). Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

3.3. Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Formblatt die Ausstellung eines Fremdenpasses, gab hiebei jedoch unzutreffend an, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Wie festgestellt, ist die Genannte jedoch im Besitz eines abgelaufenen syrischen Reisepasses. Abgelaufene Pässe werden aktuell bei der syrischen Botschaft in Wien auch verlängert. Sohin besteht die faktische Möglichkeit einer Verlängerung. Dies ist auch zumutbar; im Verfahren wurden keine Umstände vorgebracht, die dem entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin brachte lediglich vor, dass es aufgrund ihres subsidiären Schutzstatus „problematisch“ wäre, in Kontakt mit den syrischen Behörden zu treten. Dieser Ansicht war nicht zu folgen, da die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung im Sinne eines Asylstatus im Herkunftsstaat unterliegt. Es sind keine Umstände hervorgekommen, weshalb es ihr lediglich aufgrund des subsidiären Schutzes nicht zumutbar wäre, bei der Botschaft in Wien (oder online bei einer der genannten Botschaften in diversen Hauptstädten der EU) eine Verlängerung ihres syrischen Reisepasses zu beantragen.

Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin sohin faktisch möglich - und auch zumutbar - die Verlängerung ihres Reisepasses bei einer syrischen Botschaft zu beantragen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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