W269 2266172-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 31.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.02.2023, Zl. W204 2266172-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 18.09.2023 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 03.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2025, Zl. W269 2266172-3, stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nunmehr in einem inhaltlichen Verfahren zu prüfen haben werde, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt noch keine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vor.
4. Am 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.
5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
6. Mit Eingabe vom 29.06.2023 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, dass es ihm aufgrund seiner regimekritischen Einstellung nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, sich an die syrische Botschaft zu wenden.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
Begründend wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien glaubhaft gemacht habe und es ihm möglich sei, ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Es würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass die syrische Botschaft in Wien willkürlich exorbitant hohe Preise für die Ausstellung eines Reisepasses verlangen oder sonstige unzumutbare Repressalien gegen syrische Reisepassantragsteller anwenden würde.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er weiterhin asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden befürchte und ihm daher eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft in Österreich auf keinen Fall zumutbar sei.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 01.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurden das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12 (Stand 08.05.2025), und die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat)“ vom 19.03.2025 zum Parteiengehör übermittelt.
11. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass nach den eingeholten Informationen derzeit keine realistische Möglichkeit bestehe, dass Syrer einen syrischen Pass beantragen könnten.
Seitens der belangten Behörde wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Syriens und führt die im Spruch angeführten Personalien. Ihm kommt der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu.
Am 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2023 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.09.2023 fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses.
Die Neuausstellung von syrischen Reisepässen ist im Entscheidungszeitpunkt in der syrischen Botschaft in Wien nicht möglich. Es kann lediglich die Gültigkeit abgelaufener Pässe verlängert werden. Es besteht überdies nur die Möglichkeit, online Termine bei den syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu buchen und in weiterer Folge für die Reisepassneuausstellung persönlich bei den dortigen Vertretungsbehörden vorzusprechen.
Es stehen keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Ausstellung eines Fremdenpasses entgegen.
1.2. Relevante Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger:
Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) vom 19.03.2025
„Möglichkeit für syrische Staatsangehörige in Österreich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu erhalten (Voraussetzungen, Relevanz des Herkunftsortes)
Das syrische Konsulat in Wien erklärte in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Jänner 2025 Folgendes:
„Wir möchten Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein neuer Reisepass nur noch online zu beantragen ist, unter der offizielle Seite: www.ecsc-expat.sy“ (Syrisches Konsulat in Wien, 16. Jänner 2025)
Am 19. März bestätigt das Konsulat die Informationen in einer weiteren E-Mail-Auskunft an ACCORD:
„Die Botschaft der Arabischen Republik Syrien in Wien informiert Sie hiermit, dass aufgrund der aktuellen Lage in Syrien eine Verlängerung der Gültigkeit für abgelaufene Pässe möglich ist. Aufgrund dessen ist es derzeit in der Botschaft nicht möglich, die Pässe neu auszustellen.“ (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025)
Das Konsulat erwähnt außerdem, dass es die Möglichkeit gebe einen neuen Pass online zu beantragen und in diesem Fall einen Termin für die syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin Athen oder Brüssel zu buchen (Syrisches Konsulat in Wien, 19. März 2025).“
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, die Aktenbestandteile des vorangegangenen Asylverfahrens sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister (ZMR).
Dass der Beschwerdeführer am 13.06.2023 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte, beruht auf dem entsprechenden im Akt befindlichen Antrag des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses mit dem angefochtenen Bescheid sowie zur Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenfalls aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen syrischen Reisepass verfügt, beruht auf seinen Angaben im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 13.06.2023. Auch aus den Aktenbestandteilen des vorangegangenen Asylverfahrens haben sich keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer jemals über einen gültigen Reisepass verfügt hätte.
Die getroffenen Feststellungen zur nicht bestehenden Möglichkeit der Neuausstellung eines Reisedokuments bei der syrischen Botschaft in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 19.03.2025 (Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für Antragsteller·innen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat) (Update von a-12313) [a-12558_v2]).
Es ist dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Informationen nicht zumutbar, sich für die Neuausstellung eines syrischen Passes nach Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel zu begeben, insbesondere da der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt.
Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine gerichtlichen Verurteilungen aufweist. Andere Hinweise auf eine potenzielle Gefährlichkeit, die sich auf die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirken könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten auszugsweise:
„Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“
3.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, K9).
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, § 88 FPG 2005, E7).
3.3. Ein Fremdenpass kann Fremden nach der Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiter wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.06.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 88 Abs. 2a FPG. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der Sturz des syrischen Regimes noch nicht absehbar. Zum damaligen Zeitpunkt führte die Botschaft die Neuausstellung von Reisepässen für Syrer ohne Reisepass durch. Aktuell ist nach dem Sturz des Regimes eine Neuausstellung für Personen, welche noch keinen Reisepass besitzen, in Wien durch die syrischen Vertretungsbehörden nicht möglich, lediglich Verlängerungen bestehender Pässe.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer sohin faktisch unmöglich sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden neu ausstellen zu lassen. Aufgrund des Nichtvorliegens eines Reisedokumentes ist es ihm auch nicht möglich, sich einen solchen Reisepass in anderen europäischen Städten ausstellen zu lassen, zudem ihm dies nicht zumutbar wäre. Somit ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt.
Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.
Folglich war der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid spruchgemäß stattzugeben.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.