IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der beantragte Fremdenpass ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid vom 16.05.2023, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
1.3. Gegen den Bescheid vom 16.05.2023, frühestens zugestellt am 23.05.2023, wurde am 20.06.2023 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024, GZ. W172 2275186-1/12E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2.1. Am 22.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Der Pass werde zum Reisen benötigt.
2.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.08.2024, zugestellt am 09.09.2024, wurde dem Beschwerdeführer eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zur Stellungnahme übermittelt und ihm aufgetragen darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, einen nationalen Reisepass bei der Vertretungsbehörde zu erlangen.
2.3. Mit Schreiben vom 11.09.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund der Lage in Syrien nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument zu verschaffen. Der Erhalt eines ausländischen Reisepasses würde ihm helfen, sein Leben in Österreich auf legale Weise fortzusetzen und sich besser in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
2.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde zusammenfassend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aber es ihm zumutbar sei, sich ein Reisdokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen. Er habe keine Bestätigung seiner in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorgelegt, in der angeführt sei, dass ihm kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne. Dementsprechend sei sein Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen.
2.5. Gegen den Bescheid vom 06.11.2024, frühestens zugestellt am 06.11.2024, wurde am 04.12.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
3.1. Am 11.12.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.2. Mit Schreiben vom 20.10.2025 nahm die belangte Behörde Stellung zur Beschwerde vom 04.12.2024 und führte aus, dass aufgrund der geänderten Umstände vorgesehen sei, einen Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr auszustellen, um die Beschaffung eines nationalen Reisepasses innerhalb der EU zu ermöglichen. Sollte die Ausstellung eines nationalen Reisepasses nicht möglich sein, werde ein Fremdenpass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2023, Zl. XXXX wurde Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Damaskus in Syrien und ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses.
1.4. Die Neuausstellung von syrischen Reisepässen ist im Entscheidungszeitpunkt in der syrischen Botschaft in Wien nicht möglich. Die Terminbuchung zur Beantragung eines neuen syrischen Reisepasses erfolgt aktuell über ein Onlineportal. Termine können (nur) in den syrischen Botschaften in Stockholm, Berlin, Athen oder Brüssel gebucht werden. Dort müssen Antragsteller in weiterer Folge vorsprechen.
1.5. In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung stehen der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegen.
1.6. Relevanten Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses für in Österreich lebende syrische Staatsbürger:
ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665]
„Die syrische Botschaft in Wien veröffentlicht auf ihrer offiziellen Facebook-Seite im Mai 2025 ein Schreiben an die Öffentlichkeit, in dem mitgeteilt wird, dass die Möglichkeit zur Verlängerung abgelaufener Reisepässe vor Ort mit Wirkung vom 18. Mai 2025 ausgesetzt werde. Neue Reisepässe könnten demnach ausschließlich über das Onlineportal www.ecsc-expat.sy oder in Syrien beantragt werden (Botschaft der Arabischen Republik Syrien – Wien, 19. Mai 2025).
Das syrische Konsulat in Wien bestätigt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD von Ende Juli 2025, dass es derzeit weder möglich sei, neue Reisepässe auszustellen noch abgelaufene Reisepässe in der Botschaft in Wien zu verlängern. Es sei jedoch möglich, persönlich in den syrischen Botschaften in Berlin, Bukarest, Brüssel, Stockholm und Athen Anträge zu stellen (Syrian Consulate – Vienna, 30. Juli 2025).
Die syrische Botschaft in Athen schreibt in einem Beitrag auf ihrer offiziellen Facebook-Seite vom Juni 2025, dass ein Termin für die Beantragung eines Reisepasses ausschließlich über das oben genannte Onlineportal erfolgen könne und dass Antragsteller·innen persönlich zum Termin erscheinen müssten (Embassy of the Syrian Arab Republic in Athen, 30. Juni 2025).
Im April veröffentlichte der YouTube-Kanal „Allgemeine Informationen in Deutschland“ ein Video, in dem die online Terminvereinbarung zur Beantragung eines neuen syrischen Reisepasses Schritt für Schritt demonstriert wird. Als mögliche Auslandsvertretungen für die Terminvergabe in Europa werden die syrischen Botschaften in Athen, Berlin, Bukarest, Brüssel und Stockholm genannt (Allgemeine Informationen in Deutschland, 9. April 2025). Die syrische Vertretung in Österreich wird im Video nicht genannt (Anmerkung ACCORD).
Auch die syrische Botschaft in Paris teilt in einem undatierten Beitrag auf ihrer Website mit, dass die Ausstellung von Reisepässen vor Ort eingestellt worden sei. Begründet wird dies damit, dass der Prozess der Ausstellung und des Drucks syrischer Reisepässe bei der Einwanderungs- und Passbehörde [in Syrien, Anmerkung ACCORD] sowie ihren Zweigstellen in den syrischen Provinzen und ausgewählten Auslandsvertretungen – darunter Athen, Dubai, Kuwait, Brüssel, Berlin, Stockholm, Riad, Istanbul, Beirut und Amman – wieder aufgenommen worden sei. Die Terminvereinbarung solle über die hierfür vorgesehene weiter oben bereits erwähnte Plattform unter www.ecsc-expat.sy erfolgen (Ambassade de la République Arabe Syrienne en France, ohne Datum).
[…]“
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (vgl. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024, GZ. W172 2275186-1/12E).
2.2. Die Feststellungen zum Statuts des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024, GZ. W172 2275186-1/12E.
2.3. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2024, GZ. W172 2275186-1/12E
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen syrischen Reisepass verfügt, beruht auf seinen Angaben in seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 22.08.2024, welche sich im Einklang mit seinem Vorbringen in seinem Verfahren bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz befinden. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 04.01.2023 an, nie einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Bescheid vom 16.05.2023, Zl. XXXX , S. 3).
2.4. Die getroffenen Feststellungen zur nicht bestehenden Möglichkeit der Neuausstellung eines Reisedokuments bei der syrischen Botschaft in Österreich beruht auf den diesbezüglichen zitierten Angaben der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665].
2.5. Aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine gerichtlichen Verurteilungen aufweist. Andere Hinweise auf eine potenzielle Gefährlichkeit, die sich auf die nationale Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirken könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
11. Hauptstück
Österreichische Dokumente für Fremde
1. Abschnitt
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe
Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3.ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
3.2. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) geht zu Abs. 2 und Abs. 2a des § 88 FPG Folgendes hervor:
„Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.“
Bei dem im § 88 Abs. 2a FPG genannten Gesichtspunkt, „wenn der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen“, handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal – und somit um eine Erfolgsvoraussetzung – für die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).
Die Beurteilung der Unzumutbarkeit bzw faktischen Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG hat im Einzelfall zu erfolgen (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann, im Sinne vom § 88 Abs. 2a FPG, nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert; liegen im Falle eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses eine oder mehrere Voraussetzungen hierfür nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG (Stand 1.1.2015, rdb.at)).
3.3. Ein Fremdenpass kann Fremden nach dieser Bestimmung auf Antrag ausgestellt werden, wenn ihnen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und sie nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Weiters wird nach dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass der Ausstellung keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer beantragte am 22.08.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß 88 Abs. 2a FPG. Im Entscheidungszeitpunkt der Behörde war der Sturz des syrischen Regimes noch nicht absehbar. Zum damaligen Zeitpunkt führte die Botschaft die Neuausstellung von Reisepässen für Syrer ohne Reisepass durch. Aktuell ist nach dem Sturz des Regimes eine Neuausstellung für Personen, welche noch keinen Reisepass besitzen, in Wien durch die syrischen Vertretungsbehörden nicht möglich, lediglich Verlängerungen bestehender Pässe.
Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer sohin – wie auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 20.10.2025 ersichtlich – faktisch unmöglich, sich einen Reisepass bei den Vertretungsbehörden neu ausstellen zu lassen. Aufgrund des Nichtvorliegens eines Reisedokumentes ist es ihm auch nicht möglich, sich einen solchen Reisepass in anderen europäischen Städten ausstellen zu lassen, zudem ihm dies nicht zumutbar wäre. Somit ist diese Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG erfüllt.
Es sind im Verfahren weder zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG entgegenstehen würden, noch Versagungsgründe iSd § 92 FPG hervorgekommen.
Folglich war der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid spruchgemäß stattzugeben.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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