In der vorliegenden Revisionssache hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid "aufgehoben", weil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Frist nach § 34 Abs. 2 StbG noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dieser (unbestimmt gefasste) Spruchpunkt kann dahin verstanden werden, dass der angefochtene Bescheid "ersatzlos behoben" wurde. Ein so gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH 15.3.2017, Ra 2015/04/0082, mwN).
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