W274 2293322-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Lughofer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 12.04.2024, Zl. 1329401201/223268951, wegen § 3 AsylG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
Der allein gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichteten Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) reiste ohne gültige Einreisepapiere ins Bundesgebiet, stellte am 17.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor der PI Schwechat Fremdenpolizei-FGP an, er habe Syrien aufgrund des Bürgerkrieges, der unsicheren Lage und der schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage verlassen. Er befürchte, in Syrien zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gab der BF am 27.09.2023 zusammengefasst an, er stamme aus Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement, sei ledig und habe keine Kinder. Bei seiner Erstbefragung sei fälschlicherweise protokolliert worden, dass er geschieden sei. Die dort als seine Ex-Frau vermerkte Frau kenne er nicht.
Er sei im Jahr 2011 in Aleppo, wo er damals studiert habe, festgenommen worden, weil er sich in der Nähe einer gegen das Regime gerichteten Demonstration befunden habe und sei er etwa eine Woche vom Nachrichtendienst der Luftwaffe festgehalten worden. Seit dem Jahr 2012 habe er ständig seinen Aufenthaltsort wechseln müssen, da er sich auf einer Fahndungsliste der Polizei befunden habe. Da die Behörden in Deir ez-Zor seinen Vater ständig nach ihm gefragt hätten und er außerdem an einem Checkpoint aufgrund seiner Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam beschimpft worden sei, habe sich der BF um den Jahreswechsel 2018/19 nach XXXX im Gouvernement Aleppo begeben, das damals von der FSA kontrolliert worden sei. Etwa zu diesem Zeitpunkt sei auch sein Bruder XXXX , der sich bereits 2011 der FSA angeschlossen habe, von syrischen Soldaten getötet worden. 2022 habe er noch einmal seinen Vater besucht und sei dann mit seinem Bruder XXXX in die Türkei ausgereist, von wo er nach Österreich weitergereist sei, weil es in Österreich keinen Rassismus gebe.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit sowie ledig und kinderlos. Im Jahre 2011 sei er für kurze Zeit inhaftiert gewesen. Es bestehe für ihn keine Gefahr, zwangsrekrutiert oder wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Identität des BF habe nicht festgestellt werden können, da er nur einen Personalausweis aus dem Jahre 2004 habe vorlegen können. Das syrische Regime habe keinen Zugriff am letzten Aufenthaltsort des BF. Außerdem habe sich der BF in Widersprüche verwickelt, zumal eine Verwechslung seines lebenden Bruders mit seinem bereits seit Jahren verstorbenen Bruder nicht glaubhaft sei. In der Erstbefragung habe der BF keine persönliche Bedrohung wegen eines für die FSA kämpfenden Bruders vorgebracht. Die FSA erlege den von ihr kontrollierten Zivilisten keine Wehrdienstpflicht auf.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
Allein gegen Spruchpunkt I. wendet sich die Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach mündlicher Verhandlung den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Der BF brachte darin zusammengefasst vor, er befürchte seit 2012 zur syrischen Armee eingezogen zu werden und wie sein Bruder, der für die FSA gekämpft habe, getötet zu werden. Weil sein Bruder für die Rebellen gekämpft habe, drohe dem BF Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden. Wegen der Wehrdienstverweigerung des BF und wegen der Teilnahme an der Revolution auf Seiten der FSA durch den Bruder des BF unterstelle das syrische Regime ihm eine oppositionelle Gesinnung. Der Freikauf vom Wehrdienst durch Leistung einer Befreiungsgebühr sei dem BF nicht möglich. Der BF wolle sich keinesfalls an Kriegsverbrechen beteiligen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 10.06.2024 einlangte.
Mit Schreiben vom 20.12.2024 gewährte das Verwaltungsgericht dem BF ein individuelles Parteiengehör, in dem auf die geänderte Lage in Syrien aufgrund des Sturzes von Baschar al-Assad von Dezember 2024 verwiesen und ihm die Gelegenheit gegeben wurde, zu den geänderten Verhältnissen Stellung zu nehmen und darzulegen, ob noch eine gegründete Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund bestehe bzw. ob eine weitere mündliche Verhandlung für notwendig erachtet werde.
Mit Stellungnahme vom 16.01.2025 äußerte der BF zusammengefasst, infolge des Machtwechsels in Syrien sei die aktuelle Lage unklar und die Sache daher nicht entscheidungsreif. So sei beispielsweise noch nicht absehbar, ob es unter der neuen syrischen Regierung eine Wehrpflicht geben werde. Ob dem gemäßigten Auftreten der HTS-Führung zu trauen sei, sei fraglich. Der BF halte alle in seiner Beschwerde gestellten Anträge aufrecht.
Am 28.01.2025 teilte die belangte Behörde auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes mit, dass XXXX , einem Bruder des BF, im Jahre 2023 Asyl gewährt worden sei und „in der Zwischenzeit die freiwillige Rückkehr eingebracht wurde.“
Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde dem BF Parteiengehör zu den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation aus COI-CMS zu Syrien vom 08.05.2025 gewährt.
Am 03.06.2025 langte eine Stellungnahme des BF ein, in der er darauf verwies, dass die HTS bisher teils brutal gegen Andersdenkende vorgegangen sei. Die Herkunftsregion des BF werde nunmehr grundsätzlich von der HTS kontrolliert, wobei es immer wieder zu Stammeskonflikten komme. Auch auf den Wehrdienst bei den Kurden werde verwiesen. Es müsse von einem Wiederaufflammen des syrischen Bürgerkriegs ausgegangen werden. Es gebe Gerüchte, dass die Übergangsregierung Zwangsrekrutierungen vorgenommen habe.
Mit ergänzendem Schreiben des BFA vom 01.07.2025 wurde mitgeteilt, dass der Bruder des BF XXXX seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr im Jänner zurückgezogen habe, weil er ohne Unterstützung nach Syrien ausreisen habe wollen, was offensichtlich passiert sei. Hiezu wurden Unterlagen vorgelegt.
Am 01.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen wurde. Am Beginn der Verhandlung brachte er vor, er habe „vorgestern“ via Telefon Drohungen erhalten. Er habe Tonnachrichten, die ihm geschickt worden seien, in denen Personen aus Syrien ihm mitgeteilt hätten, dass sie ihn umbringen würden, falls er ihnen kein Geld zahlen würde, und dass sie derzeit auf der Suche nach seiner Familie seien.
Dazu gab er an, er erhalte immer wieder Drohungen via Telefon. Eine Drohnachricht sei an das Handy eines Freundes geschickt worden. „Gestern“ habe er auf seinem Handy eine Drohung erhalten. Erstmals sei er etwa vor zwei bis zweieinhalb Monaten bedroht worden. Er sei zweimal bedroht worden, einmal über das Handy seines Freundes und einmal über sein eigenes Handy. Der Inhalt der ersten Drohungen sei gewesen, er solle dort bleiben, wo er sei, und nicht mehr zurückkehren, sonst sei das Leben seiner Familie in Gefahr. Er solle außerdem Geld zahlen. „Gestern“ habe er insgesamt fünf Droh-Nachrichten geschickt bekommen. Es seien Leute, die Geld von ihm haben wollten. Außerdem dürfe man bei der neuen Regierung auf der Straße nicht rauchen noch Wein trinken. Das sei eine radikale Regierung. Er betrachte Deir ez Zor als seine Heimatregion.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Aufgrund des Akteninhaltes und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:
Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX in Stadtteil XXXX in Deir ez-Zor im gleichnamigen Gouvernement geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Einem Bruder des BF, XXXX , wurde 2023 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die Eltern und eine der Schwestern des BF leben bei einem Onkel väterlicherseits des BF in XXXX nahe Damaskus. Ein weiterer Onkel lebt in XXXX im Gouvernement Aleppo. Dass ein Bruder des BF als FSA-Angehöriger von Angehörigen des syrischen Regimes getötet wurde, kann nicht festgestellt werden.
2011 wurde der BF in Aleppo etwa eine Woche vom Nachrichtendienst der syrischen Luftwaffe festgehalten.
Etwa bis zum Jahreswechsel 2018/19 lebte der BF überwiegend in Deir ez-Zor. Danach hielt sich der BF bis zum Jahr 2022 in XXXX in der Nähe der syrisch-türkischen Grenze auf.
2022 verließ er Syrien und reiste in die Türkei ein.
In Syrien arbeitete der BF im Supermarkt seiner Familie und in der Gastronomie. Nicht festgestellt werden kann, dass er ein eigenes Haus besaß.
Deir ez-Zor steht aktuell unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung Al Scharaa. Zuvor stand Deir ez-Zor von Jänner 2015 bis Dezember 2017 unter der Herrschaft des IS, zwischen Dezember 2017 und Dezember 2024 unter jener des syrischen Regimes und vom 07.12.2024 bis zum 10.12.2024 unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, in Deir ez-Zor (samt näherer Umgebung) durch das (nicht mehr existierende) syrische Regime zum Militärdienst rekrutiert bzw. wegen dessen Verweigerung oder aus sonstigen Gründen (etwa wegen früherer oppositioneller Aktivitäten) bestraft zu werden.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien durch von HTS-Angehörigen begangene Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem BF in seiner Heimatregion eine zwangsweise Rekrutierung seitens kurdischer Milizen droht.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF Drohnachrichten von unbekannten Personen aus Syrien erhalten hätte und von diesen Personen bei einer Rückkehr mit dem Leben bedroht wäre.
Der BF ist gesund und in Österreich unbescholten.
Zur relevanten Situation in Syrien:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 8. Mai 2025, im Folgenden „LIB“:
Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein. Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (LIB S. 10 f).
Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit. HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll. Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen. Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde eine Amnestie gewährt. (…) (LIB S. 140)
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Ash-Shara' hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen al-Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (LIB S. 142).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 8. Mai 2025, welches dem BF zu Gehör gebracht wurde und dem er keine substantiierten Einwände entgegenhielt. Angesichts der Aktualität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen (regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen) Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Gericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände des BF, seiner Familie, der Umstände und des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Syrien, der Aufenthaltsorte der Familienmitglieder und seines bisherigen beruflichen Werdeganges beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF gegenüber der Polizei und dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung (zur Negativfeststellung betreffend ein eigenes Haus des BF in Syrien siehe unten).
Dass ein Bruder des BF in Österreich asylberechtigt ist (allerdings zwischenzeitlich freiwillig nach Syrien ausgereist ist), ergibt sich aus den diesbezüglichen Mitteilungen der belangten Behörde an das Gericht vom 28.01.2025 und vom 01.07.2025.
Die Feststellung hinsichtlich der kurzzeitigen Inhaftierung des BF durch den Geheimdienst der syrischen Luftwaffe in Aleppo im Jahr 2011 gründet auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben des BF. Schon die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid von diesem Umstand aus.
Die Negativfeststellung hinsichtlich einer Tötung des Bruders des BF von Soldaten des syrischen Regimes wegen Zugehörigkeit zur FSA beruht auf folgenden Erwägungen:
Der BF brachte dies erstmals in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vor und gab an, sein Bruder sei 2019 getötet worden. In der Beschwerde führte der BF aus, sein Bruder sei im Jahre 2020 getötet worden. Zudem gab der BF vor der belangten Behörde an, das syrische Regime habe seinen Bruder „in Anwesenheit seines Vaters“ getötet (Protokoll S. 5). Demgegenüber gab er vor Gericht an, sein Bruder sei in der Umgebung von Raas Al Ain bei Kampfhandlungen ums Leben gekommen. Ob diese Kampfhandlungen gegen das ehemalige Regime oder die PKK gewesen seien, könne er nicht sagen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs zur Aussage vor dem BFA wiederholte der BF lediglich, dass sein Bruder nicht in Anwesenheit seines Vaters getötet worden sei (Verhandlungsschrift S. 6, 7).
Dieser unaufgeklärte Widerspruch ist in Anbetracht des Umstandes, dass es bei der behaupteten Ermordung des Bruders um ein sehr einschneidendes Ereignis geht, im Hinblick auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des BF relevant und schwerwiegend und begründet im Zusammenhalt mit den übrigen genannten Umständen die Unglaubwürdigkeit des Umstandes, ein Bruder des BF sei in Syrien getötet worden.
Laut der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) steht Deir ez-Zor unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen wurde. Dass dort „ehemalige Gruppierungen der freien Armee“ an der Macht seien, wie der BF am Ende der mündlichen Verhandlung unsubstantiiert behauptete (Verhandlungsschrift S. 9), ist durch die Länderberichte in keiner Weise belegt und erscheint daher als Schutzbehauptung. Die Feststellungen zur Lage vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 fußen teils auf den über das Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) verfügbaren Informationen, teils ebenfalls auf der Syria-Live-Map.
Dass dem BF infolge des Sturzes des Assad-Regimes weder die Einziehung zur syrischen Armee noch sonstige Verfolgung durch das (ehemalige) Regime drohen, ergibt sich aus den angeführten Länderberichten, wonach das syrische Regime unter Präsident Assad infolge der erfolgreichen Großoffensive der HTS Ende November/Anfang Dezember 2024 nicht mehr existiert. Es gibt derzeit nach den Länderinformationen (LIB S. 140) auch keine staatliche Wehrpflicht in Syrien. Dem vermochte der BF in der mündlichen Verhandlung auch nichts Substantiiertes entgegenzusetzen, eine Bedrohung seitens des Assad-Regimes brachte er ausdrücklich nicht mehr vor.
Die Feststellung, dass der BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wäre, beruht auf folgenden Erwägungen:
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzungen seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten gegen die HTS in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsort, der nunmehr unter Regierungskontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht. Inwiefern das unter der neuen Regierung verhängte Verbot, in der Öffentlichkeit zu rauchen oder Alkohol zu trinken, eine Verletzung der Menschenrechte des BF darstellen solle, wie er in der mündlichen Verhandlung andeutete (Verhandlungsschrift S. 9), ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Ebensowenig droht dem BF eine Zwangsrekrutierung seitens der HTS, wie in seiner letzten schriftlichen Stellungnahme unter Hinweis auf „Gerüchte“ angedeutet, zumal nach dem insofern klaren aktuellen Länderinformationsblatt der neue Präsident den Aufbau einer Freiwilligenarmee umsetzt.
Die Negativfeststellung betreffend eine drohende Rekrutierung durch kurdische Milizen, welche im Übrigen erst in der Stellungnahme vom 03.06.2025, in der darauffolgenden Verhandlung jedoch nicht mehr vorgebracht wurde, gründet darauf, dass die Kurden in der Herkunftsregion des BF (Deir ez Zor Stadt) aktuell keine Gebietskontrolle haben. Eine solche hatten die SDF zwar für wenige Tage im Gefolge des Umsturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024, seitdem herrscht jedoch in dieser Region die Übergangsregierung Al Scharaa und es ist nicht ersichtlich, inwiefern kurdische Milizen diese Vormachtstellung der Regierung am Westufer des Euphrat in Frage stellen sollten.
Zu den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Drohnachrichten an den BF:
Nicht nachvollziehbar ist zum einen, warum die Tatsache solcher Nachrichten erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, wenn der BF nach seiner Aussage bereits seit etwa zwei bis zweieinhalb Monaten bedroht worden sein soll (die letzte Stellungnahme datiert vom Juni 2025). Die auf Nachfrage des Gerichts erfolgte Rechtfertigung, er habe seiner Rechtsvertreterin bereits im Zuge der Vorbereitung zu dieser Stellungnahme vom 03.06.2025 mitgeteilt, dass er bedroht werde, und der anwesende Dolmetscher habe gesagt, dass er diese Beweise zum Gericht mitnehmen solle, überzeugt nicht, weil aus Sicht des BF bzw. seiner Rechtsvertretung zumindest die Tatsache der Bedrohung bereits in der Stellungnahme anzuführen gewesen wäre. Die in der Verhandlung anwesende Rechtsvertreterin konnte diese Umstände mangels persönlicher Mitwirkung an der Stellungnahme nicht aufklären.
Abgesehen vom Anschein der Unglaubwürdigkeit, dass gerade am Vortag oder 2 Tage vor der Verhandlung ernstzunehmende Drohungen gegen den BF, der seit 3 Jahren nicht mehr in Syrien war, ergangen sein sollen, widersprach sich der BF auch beim zeitlichen Ablauf: Eingangs der Verhandlung gab er aus eigenem an, „vorgestern“ via Telefon Drohungen erhalten zu haben, während er im weiteren Verlauf der Verhandlung immer nur von „gestern“ sprach. Weiters stellte er auf Nachfrage klar, nur „zweimal“ bedroht worden zu sein (Verhandlungsschrift S. 7), während er zuvor noch von „immer wieder“ gesprochen hatte (S. 3). Gänzlich offen bleibt, welche dem BF unbekannten Personen ihn oder seine Familie aus welchem Grund bedrohen bzw. erpressen hätten sollen.
Nicht glaubhaft ist auch, dass der BF in der Stadt Deir ez Zor ein eigenes Haus besessen habe und somit (auch nach außen hin) vermögend gewesen sei, wie er erst in der mündlichen Verhandlung vorbrachte. Vor dem BFA hatte er nichts von einem eigenen Haus erwähnt, auch nicht auf Vorhalt der Behörde, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein „Nein. Ich bin mit keinem leeren Bauch gekommen. Ich komme aus einer wohlhabenden Familie. Die wirtschaftliche Lage spielt bei mir keine Rolle.“ Dass seine Kernfamilie wohlhabend und damit prinzipiell erpressbar wäre, verneinte der BF hingegen vor dem BFA, sein Vater arbeite nicht und lebe von der Hilfe seines Bruders (des Onkels des BF). Vor allem aber ist die Aussage des BF in der Verhandlung widersprüchlich, er sei in Deir ez Zor „in meinem Zuhause“ (also in seinem eigenen Haus) aufhältig gewesen, zumal er vor dem BFA noch weitwendig ausgeführt hatte, dass er seit Oktober 2012 bis zu seiner Abreise nach XXXX rund sieben Jahre lang alle ein bis zwei Wochen seinen Wohnort gewechselt hätte.
Nicht nachvollziehbar ist überdies, dass angebliche Drohungen in einem Zusammenhang mit einer vom BF abgelehnten Rekrutierung bei der FSA stünden (Verhandlungsschrift S. 7: „Sie wollten unbedingt mich haben.“), zumal es in den Länderberichten keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch diese Gruppierungen gibt.
Im Ergebnis hatte aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und der Unmöglichkeit, darin einen nachvollziehbaren Verlauf zu erblicken, eine Negativfeststellung zu ergehen.
Diese allgemeine Unglaubwürdigkeit wird noch durch die Aussagen des BF im Zusammenhang mit seinem Bruder vor Gericht verstärkt: Schon grundsätzlich ist es unwahrscheinlich, dass der BF nicht Bescheid weiß, dass sein Bruder XXXX offenbar im Frühjahr 2025 nach Syrien ausgereist ist, wobei er im Jänner einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hatte, selbst wenn der Kontakt abgebrochen wäre. Wäre dies so radikal erfolgt, könnte er nicht behaupten, dass er wisse, dass der Aufenthalt des Bruders (noch) in Österreich sei (BVwG S 5).
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der BF gesund ist, konnte festgestellt werden, weil er dies in seiner Einvernahme vor dem BFA angab.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 und 12 AsylG ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art. 10 StatusRL genannter Grund.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach Art. 9 der StatusRL muss eine Verfolgungshandlung i.S.d. GFK aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, bestehen.
Unter anderem können in diesem Sinne folgende Handlungen als Verfolgung gelten: Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewendet werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 2 StatusRL fallen; Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der sozialen Gruppe aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht vor dieser Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, dass dem Asylwerber in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch eine seitens des Verfolgers dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.
Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen für Wehrdienstverweigerer jede Verhältnismäßigkeit fehlt, wie dies etwa bei der Anwendung von Folter grundsätzlich der Fall ist (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; VwGH 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; jüngst VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027, m.w.N.; Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011), Rn. 97; EuGH 26.02.2015, C-472/13 (Shepherd)). Wird der Asylwerber in seinem Herkunftsstaat dazu gezwungen, gegen Angehörige seiner eigenen Volksgruppe vorzugehen, kann dies ebenfalls in asylrechtlicher Hinsicht relevant sein (VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124, m.w.N.).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Gewährung von Asyl zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche Vorverfolgung für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten hat (VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110, m.w.N.).
Zum Beschwerdeführer:
Zur Wehrdienstverweigerung bei der syrischen Armee bzw. sonstigen Verfolgung durch das Assad-Regime:
Wie festgestellt, existiert das syrische Regime unter Baschar al-Assad seit dem Umsturz im Dezember 2024 nicht mehr. Der Befürchtung der Einberufung zum Militärdienst beim vom BF syrischen Regime mit der Gefahr der Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist damit der Boden entzogen. Eine Verfolgung (aus welchen Gründen immer) seitens des nicht mehr vorhandenen Regimes ist daher nicht anzunehmen. Selbst wenn man annähme, dass der Bruder des BF tatsächlich wegen Zugehörigkeit zur FSA von Soldaten des syrischen Regimes getötet worden wäre, droht dem BF schon aufgrund des Machtwechsels daher keine asylrelevante Verfolgung mehr.
Zu seitens „der nunmehr regierenden HTS“ drohenden Menschenrechtsverletzungen:
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, droht dem BF seitens der nunmehr in Syrien regierenden Regierung Al Scharaa keine Verfolgung, wobei es schon an einem entsprechend substantiierten Vorbringen fehlt.
Zu einer Bedrohung im Zusammenhang mit Nachrichten von Unbekannten:
Wie weiters festgestellt, war die vom BF erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte angebliche Bedrohung durch unbekannte Personen, die Geld von ihm wollten, für das Gericht nicht glaubhaft. Selbst bei einer diesbezüglichen Wahrunterstellung wäre ein Konnex zu einem Konventionsgrund in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Bloße verbrecherische Umtriebe, die im Rahmen eines politischen Wandels und der dadurch begründeten allgemeinen Instabilität gehäuft vorkommen können, sind nicht asylrelevant, sondern betreffen allenfalls den dem BF ohnehin gewährten subsidiären Schutz.
Im Umstand, dass im Heimatland des BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK (VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen alle anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der BF aber nicht hinreichend nachvollziehbar glaubhaft machen bzw. dartun können. Die in seiner Stellungnahme vom 03.06.2025 vage vorgebrachten Stammeskonflikte bzw. ein drohendes Wiederaufflammen des Bürgerkriegs vermögen jedenfalls keine individuelle asylrelevante Bedrohung darzutun.
Zur Volatilität der Lage in Syrien:
Der BF verwies auch darauf, dass infolge des Sturzes des Assad-Regimes gegenwärtig nicht absehbar sei, wie sich die Lage in Syrien entwickeln werde, weshalb es an einer wesentlichen Grundlage für eine Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz von syrischen Staatsangehörigen fehle. Er berief sich dabei auf ein zur Lage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 19.09.2022, E 3015/2021), demzufolge das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet sei, die laufende Entwicklung zu prüfen.
Das vom BF angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur Lage nach der (letzten) Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bezieht sich indes auf die Zurückweisung von Anträgen auf subsidiären Schutz und auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich nicht auf die aktuelle Version der relevanten Länderberichte gestützt hat. Im gegenständlichen Verfahren gibt es jedoch keine neueren oder umfassenderen Berichte als jene, die in den Feststellungen referiert werden, und ist dem BF ohnehin subsidiärer Schutz gewährt worden.
Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Syrien in der ersten Dezemberhälfte des Jahres 2024 sehr rasch verändert hat, dass eine neuerliche Lageveränderung durchaus möglich ist und dass noch weitgehend unklar ist, wie sich die Lage in den kommenden Monaten entwickeln wird. Es wäre aber untunlich, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis völlige Klarheit über die künftigen Verhältnisse herrscht, weil nicht abschätzbar ist, ob und wann ein solches Szenario eintritt. Die verfügbaren aktuellen Berichte zur Lage in Syrien wurden – im Wesentlichen nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme – dem Verfahren zugrunde gelegt. Der volatilen Sicherheitslage in Syrien wurde durch die Gewährung subsidiären Schutzes ohnehin Rechnung getragen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Darlegung der entfernten Möglichkeit einer Verfolgung nicht für eine nach § 3 Abs. 1 AsylG erforderliche Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der zum Entscheidungszeitpunkt anzustellenden Prognose genügt (VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, m.w.N.; VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003). Eine potentiell immer und zumal im generell volatilen Syrien mögliche Änderung der Lage zum Schlechteren für einen konkreten BF kann daher nicht zu einer Asylgewährung führen. Sollte sich die Lage in Syrien dergestalt ändern, dass dem subsidiär schutzberechtigten Beschwerdeführer in Syrien (konkret absehbare) asylrelevante Verfolgung droht, steht ihm schließlich die Möglichkeit offen, einen Folgeantrag zu stellen.
Dem BF ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung – insbesondere durch die neuen Machthaber – maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus den rezenten Entwicklungen im Süden Syriens (Suweida) erwächst dem BF mangels irgendwelcher Anknüpfungspunkte keine Gefahr.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann nicht erkannt werden, dass dem BF aktuell in Syrien eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass im Wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen waren und im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.
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