Ein Abgabepflichtiger kann auch mehrere Vertreter und auch mehrere Zustellungsbevollmächtigte haben. Gemäß § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG gilt die Zustellung in einem solchen Fall als bewirkt, sobald sie an einen von mehreren Zustellungsbevollmächtigten vorgenommen wird (vgl. z.B. VwGH 20.2.2008, 2005/15/0078; 29.9.2010, 2010/13/0112; 26.2.2014, 2012/13/0051).
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