JudikaturBFG

RV/6100282/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
05. Juni 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Februar 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

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Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer wurde für das Jahr 2019 zunächst im Wege der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid 2019 vom 3.8.2020).

Am 15.6.2022 reichte der Beschwerdeführer über das FinanzOnline Portal für das Jahr 2019 eine Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) ein und machte dabei beruflich veranlasste Reisekosten iHv 3.724,76 Euro sowie Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten iHv 958,18 Euro als Werbungskosten geltend.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens gab der Beschwerdeführer in der Folge ua an, dass er in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei im Bereich Unternehmensberatung arbeite. Die geltend gemachten Reisekosten stünden in Zusammenhang mit der Absolvierung des Masterstudiengangs "Management" an der ***Bildungseinrichtung1***. Dazu legte der Beschwerdeführer ua ein Fahrtenbuch vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für seine Fahrten zwischen Wohn- und Studienort ein auf die Mutter des Beschwerdeführers zugelassenes Kraftfahrzeug verwendete und die Kosten pauschal im Wege des Ansatzes des amtlichen Kilometergeldes iHv 0,42 Euro/km ermittelt wurden.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich (belangte Behörde) vom 5.1.2023 wurde der antragslos ergangene Einkommensteuerbescheid 2019 vom 3.8.2020 gemäß § 41 Abs 2 EStG 1988 aufgehoben.

Mit Einkommensteuerbescheid 2019 der belangten Behörde vom 5.1.2023 wurden die beantragten Reisekosten nicht anerkannt, da die Fahrten zum Studienort und zurück mit dem Kraftfahrzeug der Mutter durchgeführt worden seien und die Berücksichtigung von Ausgaben und Aufwendungen für Angehörige nicht möglich sei. Mangels Kostentragung könnten diese Aufwendungen nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Mit am 3.2.2023 über das FinanzOnline Portal gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 5.1.2023 eingebrachter Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe während der Absolvierung seines Masterstudiengangs das Fahrzeug seiner Mutter benutzen dürfen und sei der Beschwerdeführer für jegliche Aufwendungen (beispielweise Treibstoffkosten) selbst aufgekommen. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass laut LStR 2002 Rz 372 Kilometergelder für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges geltend gemacht werden könnten, auch wenn es sich nicht um das eigene Kraftfahrzeug handelt, da davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Die Kosten würden sich aus den Kilometergeldern iHv insgesamt 3.592,76 Euro und dem "Taggeld" für 5 Tage iHv insgesamt 132,00 Euro zusammensetzen.

Mit Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 2.5.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht gefolgt werden könne, da eine Anerkennung (Anm: der beantragten Reisekosten als Werbungskosten) eine Kostentragung des Beschwerdeführers für das verwendete Fahrzeug voraussetze und wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die umfassende Kostentragung für das verwendete Kfz seiner Mutter nachzuweisen und alle diesbezüglichen Unterlagen - wie zB Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise etc - vorzulegen.

Mit Antwortschreiben vom 24.5.2023 gab der Beschwerdeführer daraufhin an, der belangten Behörde bereits "alle nötigen Unterlagen wie bspw Stundenplan, Fahrtenbuch sowie diverse weitere Kostenaufstellungen und Ergänzungspunkte zugesendet" zu haben und die "gewünschten weiteren Ergänzungsunterlagen" leider nicht vorweisen zu können.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9.8.2023 wurde der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 5.1.2023 dahingehend geändert, dass die beantragten "Taggelder" als Werbungskosten berücksichtigt wurden, da diese übersehen worden seien. Im Übrigen wurde begründend ausgeführt, dass keine Kilometergelder berücksichtigt werden könnten, da der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Kostentragung nachgereicht habe.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9.8.2023 wurde am 6.9.2023 über das FinanzOnline Portal ein Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 22.11.2022 einschlägige Unterlagen, wie etwa ein Fahrtenbuch, übermittelt worden seien. Aus diesem sei unter anderem ersichtlich, für welche konkreten Reisen das pauschale Kilometergeld geltend gemacht wird. Weiters sei ein detaillierter Stundenplan übermittelt worden, aus dem ebenfalls ersichtlich sei, wann die Reisen zu Bildungszwecken getätigt wurden. Im Hinblick auf die tatsächlich angefallenen Kosten sei in Rz 371 der LStR 2002 "normiert", dass bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr die amtlichen Kilometergelder im Schätzungsweg als tatsächliche Kosten anzusetzen sind. Da es sich beim verwendeten Fahrzeug um ein Fahrzeug handle, das im Familienverbund verwendet wird, könne darüber hinaus angenommen werden, dass vom Steuerpflichtigen eine nutzungs- und anteilsmäßige Kostentragung erfolgt. So sei insbesondere auf Rz 372 der LStR 2002 zu verweisen, wonach es nicht erforderlich sei, dass es sich um ein eigenes Kfz handelt. Weiters verwies der Beschwerdeführer betreffend den Nachweis der Fahrtkosten auf Rz 290 der LStR 2002.

Am 12.8.2024 erfolgte die Vorlage der Beschwerde und der Akten an das Bundesfinanzgericht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1 Der Beschwerdeführer war ua im Streitjahr 2019 in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei im Bereich Unternehmensberatung tätig und nahm seit Oktober 2018 an der ***Bildungseinrichtung1*** am Masterstudiengang "Management" teil, wobei sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 - mit Unterbrechungen - für mindestens eine Woche am Studienort aufgehalten hatte.

1.2 Für Fahrten von seinem damaligen Wohnort zum Studienort und zurück verwendete der Beschwerdeführer im Streitjahr ein Kraftfahrzeug, das seiner Mutter gehörte und welches ihm seine Mutter während der Absolvierung des Masterstudienganges zur Nutzung überließ. Nächtigungen am Studienort erfolgten nicht.

1.3 Eine Aufwandstragung iZm der Nutzung des Kraftfahrzeugs seiner Mutter hat der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen, obwohl ihn die belangte Behörde mit Ergänzungsersuchen vom 2.5.2023 ausdrücklich dazu aufgefordert hatte.

2. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 167 Abs 2 BAO iVm § 2a BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es hiebei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; 18.12.1990, 87/14/0155).

Ad 1.1: Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 - mit Unterbrechungen - für mindestens eine Woche am Studienort aufgehalten hatte, beruht auf dem aktenkundigen Stundenplan, den der Beschwerdeführer der belangten Behörde gemeinsam mit seinem Antwortschreiben vom 16.12.2022 zum Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 22.11.2022 vorgelegt hat. Im Übrigen beruhen die bei Punkt 1.1 getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers im vorgenannten Antwortschreiben.

Ad 1.2: Die Feststellungen bei Punkt 1.2 beruhen auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie dem aktenkundigen Fahrtenbuch, das der Beschwerdeführer der belangten Behörde gemeinsam mit seinem Antwortschreiben vom 16.12.2022 zum Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 22.11.2022 vorgelegt hat und aus welchem hervorgeht, dass Hin- und Rückfahrten zum Studienort jeweils am selben Tag erfolgten.

Ad 1.3: Der Beschwerdeführer wurde mit Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 2.5.2023 ausdrücklich dazu aufgefordert, die umfassende Kostentragung für das verwendete Kfz seiner Mutter nachzuweisen und alle diesbezüglichen Unterlagen - wie zB Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise etc - vorzulegen, woraufhin der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 24.5.2023 angab, die "gewünschten weiteren Ergänzungsunterlagen" nicht vorweisen zu können. In der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 9.8.2023 wurde in der Folge begründend ausgeführt, dass keine Kilometergelder berücksichtigt würden, da der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung keine Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Kostentragung nachgereicht habe. Dem wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorlageberichts im Wesentlichen nur Aussagen aus den Lohnsteuerrichtlinien des BMF entgegengehalten, die für das erkennende Verwaltungsgericht allerdings keine verbindliche Rechtsquelle darstellen (s dazu die Ausführungen im Folgenden unter Punkt 3.1.1.). Ein allgemeingültiger Erfahrungssatz dahingehend, dass bei Verwendung eines fremden Kfz stets eine entsprechende Kostentragung durch den Nutzer erfolgt, besteht entgegen der vom Beschwerdeführer zitierten Erlassmeinung nicht. Insbesondere ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs ungewöhnlich, dass Eltern ihrem Kind zum Zweck der Absolvierung eines Universitätsstudiums oder einer ähnlichen Bildungsmaßnahme vorübergehend ein Kraftfahrzeug zur Nutzung überlassen, ohne einen Ersatz der der Nutzung durch das Kind zuordenbaren fixen und variablen Kosten zu verlangen. Ein den Standpunkt des Beschwerdeführers stützender Anscheinsbeweis liegt daher insoweit nicht vor. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer unterlassen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht weitere Beweise für sein Vorbringen anzubieten.

Im Hinblick auf das familiäre Näheverhältnis des Beschwerdeführers zur Halterin des von ihm genutzten Kraftfahrzeugs ist auch zu berücksichtigen, dass bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen das zwischen Familienangehörigen typischerweise unterstellte Fehlen eines solchen Interessengegensatzes, wie er zwischen Fremden besteht, die Gefahr einer auf diesem Weg bewirkten willkürlichen Herbeiführung steuerlicher Folgen mit sich bringt. Dieser Gefahr muss im Interesse der durch § 114 BAO gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen begegnet werden. Vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen können daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie

1. nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen,

2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

3. zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl zum Ganzen VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265; 11.11.2008, 2006/13/0046).

Diese Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung (vgl zB VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0096; 3.9.2024, Ra 2023/13/0162, je mwN). Wenn eine schriftliche Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein (vgl VwGH 8.9.1992, 87/14/0186).

Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, für jegliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Nutzung des seiner Mutter gehörenden Kraftfahrzeugs aufkommen zu müssen, entspricht nicht den dargestellten Kriterien für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen.

Vor diesem Hintergrund ist es gemäß § 167 Abs 2 BAO nicht als erwiesen anzusehen, dass eine die Verwendung des Kraftfahrzeugs seiner Mutter betreffende Kostentragung durch den Beschwerdeführer erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Fahrtkosten

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; 17.2.2021, Ra 2020/13/0090, Rn 24 mwN). § 138 Abs 1 BAO hat die Feststellung solcher Verhältnisse im Auge, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung somit näher steht als die Behörde. Es handelt sich um Tatsachen, für die die Behörde keine zweckdienliche Nachprüfungsmöglichkeit hat, für deren Beweisbarkeit der Abgabepflichtige aber vorsorgend wirken kann (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173).

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Beschwerdefall - trotz eines dahingehenden Verlangens durch die belangte Behörde - eine Aufwandstragung iZm der Nutzung des Kfz seiner Mutter (bereits dem Grunde nach) nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat somit seiner Mitwirkungsverpflichtung (§ 138 BAO) nicht entsprochen.

Geht man vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Aufwendungen iZm dem in Rede stehenden Kfz trug, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des Beschwerdeführers nicht in Betracht. So ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sogenannter "Drittaufwand" nicht steuerlich abzugsfähig. Von einem solchen spricht man, wenn eine dritte Person Aufwendungen trägt, die der Einkünfteerzielung eines (anderen) Steuerpflichtigen dienlich sind (VwGH 31.1.2019, Ro 2017/15/0037). Dieser Rsp zufolge berücksichtigt der Steuerpflichtige bei der Einkünfteermittlung nur die ihm persönlich zuzurechnenden Erträge und die von ihm persönlich getragenen Aufwendungen, womit auch die Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt ist (vgl VwGH 31.1.2019, Ro 2017/15/0037, und dazu Zorn, VwGH: Drittaufwand nicht absetzbar, RdW 2019, 267; vgl auch Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG [17. Lfg 2014] § 4 Rz 249 mwN).

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Aussagen in den Lohnsteuerrichtlinien des BMF stützt, die der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechen, ist dem entgegenzuhalten, dass Erlässe der Finanzverwaltung - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat - keine subjektiven Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen begründen (vgl zB VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139; 18.9.2013, 2010/13/0138). Sie stellen lediglich die Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen dar (VwGH 27.2.2014, 2013/15/0134). Die Lohnsteuerrichtlinien weisen in ihrer Einleitung sogar selbst darauf hin, dass aus ihnen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass gem Rz 372 LStR 2002 "Kilometergelder für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges geltend gemacht werden können, auch wenn es sich nicht um das eigene Kraftfahrzeug handelt".

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr die amtlichen Kilometergelder im Schätzungsweg als tatsächliche Kosten anzusetzen seien, ist zu entgegnen, dass gar nicht erwiesen ist, ob der Beschwerdeführer dem Grunde nach Aufwendungen getragen hat (vgl auch VwGH 26.7.2007, 2006/15/0111; 28.1.1997, 95/14/0156; 6.2.1990, 89/14/0031). Ziel der Schätzung (§ 184 BAO) ist es, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht anhand der Unterlagen des AbgPfl auf Grund seiner Bücher und Aufzeichnungen sowie der Abgabenerkärungen zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen (VwGH 31.7.1996, 92/13/0163). Nur wenn Werbungskosten dem Grunde nach erwiesen sind, ist daher ihre Höhe zu schätzen (vgl VwGH 20.11.1990, 89/14/0090).

3.1.2. Verpflegungsmehraufwand

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung grundsätzlich nicht abgezogen werden.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 gelten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten (Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwand nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 findet ihre Begründung darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt. Hält sich der Steuerpflichtige jedoch - unter Umständen auch mit Unterbrechungen - länger (mehr als eine Woche) an einem Ort auf, sind ihm die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten ausreichend bekannt, sodass ein Mehraufwand für Verpflegung nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen ist (vgl zB VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119; 26.7.2007, 2005/15/0133; 28.1.1997, 95/14/0156; 29.5.1996, 93/13/0013).

Auch liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand dann nicht vor, wenn sich der Berufstätige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein allfälliger, aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierender Mehraufwand kann in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; 28.1.1997, 95/14/0156).

Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall ohnehin nur während des Tages am Studienort aufhielt, lag somit aber bereits aus diesem Grund ein steuerlich zu berücksichtigender Verpflegungsmehraufwand nicht vor. Hinzukommt, dass dem Beschwerdeführer die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten am Studienort im Streitjahr 2019 in Anbetracht seiner bereits im Jahr 2018 erfolgten dortigen Aufenthalte von mehr als einer Woche auch bereits ausreichend bekannt waren. Eine Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer mit den pauschalen Tagessätzen geltend gemachten Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten kommt somit - auch entgegen der in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Ansicht - nicht in Betracht.

3.2. Zu Spruchpunkt II.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit im gegenständlichen Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Klärung von auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortenden Tatfragen ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht berufen (vgl zB VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0066, Rn 13). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am 5. Juni 2025

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