Ra 2020/13/0029 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Ebenso wie Geldstrafen sind auch die in einem Finanzstrafverfahren verhängten Wertersatzstrafen nicht auf die Abgabenschuldigkeit anzurechnen (vgl. VwGH 16.10.1986, 86/16/0155, VwSlg 6157 F/1986; vgl. bereits - zu § 112 RAO - VwGH 25.3.1963, 2276/61); bei Strafen nach §§ 15 ff FinStrG handelt es sich auch nicht um Abgaben i.S. der BAO (vgl. VwGH 7.10.1993, 92/16/0106 bis 0108, mwN).