Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Fabian Zöhrer, Rechtsanwalt, Spiegelgasse 19, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 5. September 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. August 2023 betreffend Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der ***A*** GmbH, Steuernummer ***StNr-A***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 25.3.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass folgende Abgabenforderungen gegenüber der ***A*** GmbH im Gesamtbetrag von € 17.066,98 wegen Insolvenzeröffnung uneinbringlich geworden seien:
Als (ehemaliger) Geschäftsführer dieser Gesellschaft wäre er verpflichtet gewesen, für die Entrichtung der Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft Sorge zu tragen. Es sei daher beabsichtigt, ihn zur Haftung für diese Abgaben heranzuziehen, es sei denn er könne beweisen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, für die Entrichtung Sorge zu tragen. Für den Fall, dass die ***A*** GmbH bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt haben sollte, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen. Hierfür sei eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit und gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen beizubringen. In dieser Aufstellung seien alle damaligen Gläubiger der ***A*** GmbH (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf die einzelnen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen anzuführen. Außerdem sei rechnerisch darzustellen, in welchem prozentualen Ausmaß durch Zahlungen die jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen (übrigen) Gläubigern reduziert wurden und seien diese Tilgungsquoten der an das Finanzamt geleisteten Quote gegenüberzustellen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Vermögensverzeichnis abzugeben und seine derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Mit Schriftsatz vom 22.4.2021 überreichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte und unterfertigte Vermögensverzeichnis und brachte vor, dass er die Geschäftsführung der ***A*** GmbH lediglich "pro forma" übernommen habe, da der eigentliche Betreiber und Nutznießer der Gesellschaft, ***B***, zum damaligen Zeitpunkt infolge eines Insolvenzverfahrens nicht als Geschäftsführer fungieren habe können. ***B*** habe dem Beschwerdeführer zugesichert, alles so zu regeln, dass es keine Probleme gibt. Demgemäß habe der Beschwerdeführer, der nicht die Ausbildung, die Fähigkeit oder die erforderlichen Kenntnisse gehabt habe, um als Geschäftsführer der im Baugewerbe tätigen ***A*** GmbH zu fungieren, tatsächlich keinerlei Geschäftsführungstätigkeit ausgeübt. Er habe keinen Zugriff auf das Geschäftskonto gehabt; es sei ihm nicht einmal bekannt gewesen, ob und welche Geschäftskonten bestehen. Er sei auch nicht mit Aufgaben der Buchhaltung befasst gewesen und habe keine Steuererklärungen erstattet. Es sei ihm nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die ***A*** GmbH im fraglichen Zeitraum Umsätze erzielt hat. Am 15.5.2013 habe er seine Funktion als Geschäftsführer zurückgelegt. Er sei daher ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Er verfüge über keinerlei Buchhaltungsunterlagen oder Informationen. Es sei ihm daher nicht möglich, sich zur Höhe der Abgabenverbindlichkeiten zu äußern oder die Gläubiger zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten aufzulisten und die Relation deren Forderungen darzustellen.
Mit Bescheid vom 8.8.2023 zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Haftung für die o.a. Abgabenverbindlichkeiten heran. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer von 17.10.2012 bis 15.5.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***A*** GmbH gewesen sei und daher verpflichtet gewesen wäre, die Abgabenverbindlichkeiten aus deren Mitteln zu bezahlen. Dass er die Geschäftsführung faktisch nicht innehatte, ändere nichts an der Haftung, da es ein haftungsrechtlich relevantes Verschulden darstelle, wenn der Beschwerdeführer eine Beschränkung seiner Befugnis, die ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich macht, in Kauf nimmt. Er wäre daher verpflichtet gewesen, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Hindernisse zu beseitigen oder aber seine Funktion sofort niederzulegen. Soweit ein Dritter mit der Erfüllung abgabenrechtliche Verpflichtungen betraut wurde, hätte der Beschwerdeführer regelmäßig kontrollieren müssen, ob dieser seinen Verpflichtungen nachkommt; die Unterlassung dieser Kontrollen stelle ebenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Gleichbehandlungsnachweis beigebracht.
Gegen den Haftungsbescheid vom 8.8.2023 sowie gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 5.9.2023. Darin führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass dem Haftungsbescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die Haftungsbeträge aus dem Umsatzsteuerbescheid 2013 und aus dem Körperschaftsteuerbescheid 2013 ableiten. Hierzu fehle jegliche Begründung oder Berechnung. Weiters verwies er erneut darauf, dass er keinerlei Vertretungstätigkeit für die ***A*** GmbH entfaltet habe. Er habe sich auf die Zusage des ***B*** verlassen, dass dieser sämtliche Steuern und Abgaben ordnungsgemäß abführen werde. Als der Beschwerdeführer erkannt habe, dass dies nicht der Fall war, habe er seine Funktion als Geschäftsführer sofort zurückgelegt. Letztlich verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er zu jenen Zeitpunkten, als die haftungsgegenständlichen Abgaben zu erklären waren, die Betriebsprüfung bei der ***A*** GmbH durchgeführt wurde und die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zugestellt wurden, nicht mehr Geschäftsführer der ***A*** GmbH gewesen sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Die Haftungsbeträge erläutert sie dahingehend, dass der Beschwerdeführer aliquot im Ausmaß von 137/365 der Gesamtbeträge in Anspruch genommen wurde, da er im Jahr 2013 an 137 von 365 Tagen Geschäftsführer der ***A*** GmbH gewesen sei. Den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer keinerlei Vertretungstätigkeit für die ***A*** GmbH ausgeübt habe, hält sie erneut entgegen, dass es der Haftung nicht entgegenstehe, wenn ein Geschäftsführer sein Amt bloß formell übernommen hat. Die belangte Behörde räumt ein, dass die haftungsgegenständlichen Beträge erst nach Beendigung der Vertretungsfunktion des Beschwerdeführers fällig geworden seien, erblickt eine Pflichtverletzung jedoch darin, dass in Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtige Angaben gemacht worden seien. Hierzu verwies sie auf den Bericht über die bei der ***A*** GmbH durchgeführte Betriebsprüfung, wonach für das Jahr 2013 Eingangsrechnungen von drei Firmen nicht anzuerkennen seien, da bei der Betriebsprüfung die nötigen Unterlagen nicht vorhanden gewesen seien und daher nicht nachgewiesen worden sei, dass diese Firmen tatsächlich Leistungen für die ***A*** GmbH erbracht haben. Zudem seien die Vorsteuern aufgrund von Mängeln dieser Eingangsrechnungen nicht anzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 5.4.2024 stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin bemängelt er zunächst, dass über seine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 und dem Körperschaftsteuerbescheid 2013 noch nicht entschieden wurde. Die Entscheidung im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren sei abzuwarten, da sie präjudiziell für das gegenständliche Haftungsverfahren sei. Zudem seien die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unklar bzw. widersprüchlich, da Sätze teilweise unvollständig bzw. grammatikalisch nicht nachvollziehbar seien. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zum Beweisergebnis gekommen ist, dass die nötigen Unterlagen im Zuge der Betriebsprüfung bzw. während der Zeit der Geschäftsführungstätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne nicht deshalb zur Verantwortung gezogen werden, weil mehrere Jahre nach Beendigung seiner Vertretungstätigkeit von den dann verantwortlichen Personen die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Die Ausführungen zu den unrichtigen Angaben in Umsatzsteuervoranmeldungen seien so vage, dass sie einem Haftungsbescheid nicht zugrundegelegt werden können. Es sei der Beschwerdevorentscheidung nicht zu entnehmen, welchen konkreten Vorwurf die Behörde dem Beschwerdeführer macht bzw. welche Angaben des Beschwerdeführers unrichtig sein sollen. Zum Betriebsprüfungsbericht könne der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Er habe keinen Zugang zu Geschäftsunterlagen. Mit der Geltendmachung der Vorsteuerbeträge habe der Beschwerdeführer nichts tun gehabt. All dies sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als er nicht mehr Geschäftsführer war.
Im Vorlagebericht vom 2.9.2024 führt die belangte Behörde ergänzend aus, dass zu den Pflichten eines Geschäftsführers nicht nur die Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln, sondern auch die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die pünktliche Einreichung von Abgabenerklärungen gehöre. Die Haftung könne daher auch für Abgabennachforderungen bestehen, die erst nach Beendigung der Vertretertätigkeit zu entrichten sind, wenn der Vertreter unrichtige Abgabenerklärungen eingereicht hat. Diesfalls sei maßgebend, wann die Abgabenschulden bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertreters zu entrichten gewesen wären. Im Zuge der Betriebsprüfung bei der ***A*** GmbH seien Feststellungen getroffen worden, die zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt haben. Bei ordnungsgemäßer Buchhaltung wäre die Fälligkeit schon zu einem früheren Zeitpunkt gegeben gewesen und in die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers gefallen.
Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes gab die belangte Behörde bekannt, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 09/2012 bis 03/2013 am 29.5.2013 eingebracht worden seien und dass die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers darin erblickt werde, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht eingebracht wurden. Wären sie inhaltlich richtig sowie zu den gesetzlich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkten eingebracht und bezahlt worden, wäre es nicht zum Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin gekommen. Die aliquote Haftung des Beschwerdeführers für die Umsatzsteuer 2013 schränkte die belangte Behörde auf 3/12 ein, da der Beschwerdeführer aufgrund der gesetzlichen Fälligkeiten nur aliquot für die Monate 01-03/2013 herangezogen werden könne. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer hielt sie an der Aliquotierung mit 137/365 fest, da es für die Körperschaftsteuer keine gesetzliche Fälligkeit gebe, sodass die Aliquotierung anhand des Vertretungszeitraumes vorzunehmen sei. Über weitere Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes gab die belangte Behörde bekannt, dass die nicht anerkannten Fremdleistungsaufwendungen und die dafür geltend gemachten Vorsteuerbeträge in den Zeitraum 05/2013 bis 12/2013 fallen. Ein weiterer Teil der Nachforderung ergebe sich aus einer nicht anerkannten Forderungswertberichtigung, welche im Zuge des Jahresabschlusses geltend gemacht worden sei. Da sich die Forderungswertberichtigung auf das ganze Jahr beziehe, sei der Beschwerdeführer aus Sicht der Abgabenbehörde aliquot für jenen Zeitraum zur Haftung heranzuziehen, in dem er als Geschäftsführer tätig war.
Die ***A*** GmbH wurde mit Erklärung vom 17.9.2012 errichtet (offenes Firmenbuch zu FN ***FN-A***). Der Beschwerdeführer war ab 17.10.2012 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und wurde mit Beschluss der Gesellschafter vom 15.5.2013 von dieser Funktion abberufen; der Gesellschafterbeschluss wurde am 15.5.2013 von einem Notar beglaubigt, der am selben Tage auch die entsprechende Bekanntgabe an das Firmenbuchgericht verfasste (offenes Firmenbuch; Gesellschafterbeschluss vom 15.5.2013; Eingabe an das Handelsgericht Wien [Anmeldung einer Veränderung in der Geschäftsführung] vom 15.5.2013). Mit Bescheid vom 21.11.2012 wurden gegenüber der ***A*** GmbH die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2013 und die Folgejahre mit € 2.500,00, fällig mit je einem Viertel (sohin € 625,00) jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, festgesetzt (amtswegig abgefragter KöSt-Vorauszahlungsbescheid 2013 vom 21.11.2012). Während der Zeit, als der Beschwerdeführer Geschäftsführer der ***A*** GmbH war, hat diese weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Zahlungen an die belangte Behörde geleistet. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für September 2012 bis März 2013 wurden erst am 29.5.2013 eingereicht, wobei die Voranmeldungen für September 2012 bis Februar 2013 jeweils Vorsteuerüberschüsse (Gesamtbetrag: € -1.059,29) auswiesen und die Voranmeldung für März 2013 eine Vorauszahlung i.H.v. € 136,42 (amtswegig abgefragtes Abgabenkonto; Schreiben der belangten Behörde vom 17.9.2025). Einschließlich der KöSt-Vorauszahlungen 01-03/2013 und 04-06/2013 i.H.v. je € 625,00 ergab sich dadurch per 15.5.2013 auf dem Abgabenkonto der ***A*** GmbH ein Saldo (Zahllast) von € 327,13, der am 18.6.2013 beglichen wurde (Abgabenkonto).
Am 15.5.2014 reichte die ***A*** GmbH die Körperschaftsteuererklärung 2013 und die Umsatzsteuererklärung 2013 ein und erfolgte mit Bescheiden vom 2.7.2014 jeweils die Erstveranlagung (amtswegig abgefragter Steuerakt).
Im Jahr 2016 fand eine Außenprüfung bei der ***A*** GmbH statt. Die dabei getroffenen Feststellungen hatten (u.a.) zur Folge, dass für das Jahr 2013 geltend gemachte Aufwendungen für Fremdleistungen aufgrund der Eingangsrechnungen dreier Firmen in Gesamtbetrag von € 91.656,26 sowie die daraus resultierenden Vorsteuern nicht bzw. nicht zur Gänze anerkannt wurden (Betriebsprüfungsbericht vom 24.11.2016). Diese Fremdleistungen betreffen ausschließlich den Zeitraum Mai bis Dezember 2013 (Schreiben der belangten Behörde vom 29.9.2025). Weiters wurde für das Jahr 2013 eine im Zuge des Jahresabschlusses geltend gemachte Forderungswertberichtigung im Ausmaß von € 28.016,67 nicht anerkannt (Betriebsprüfungsbericht). Nach entsprechenden Wiederaufnahmen wurden daher die Umsatzsteuer 2013 und die Körperschaftsteuer 2013 mit Bescheiden vom 6.12.2016 neu festgesetzt, sodass sich Nachforderungen i.H.v. € 23.934,58 (USt) und € 20.752,00 (KöSt) ergaben. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage wurden Anspruchszinsen zur Körperschaftsteuer 2013 für den Zeitraum 1.10.2014 bis 6.12.2016 i.H.v. € 783,84 festgesetzt (Bescheide vom 6.12.2016).
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.1.2017, ***Ins-GZ***, wurde ein Konkursverfahren über das Vermögen der ***A*** GmbH eröffnet und mit weiterem Beschluss vom 13.11.2017 nach Verteilung an die Massegläubiger gem. § 123a IO aufgehoben. Am 26.4.2019 (Eintragung im Firmenbuch) erfolgte schließlich die amtswegige Löschung der ***A*** GmbH gem. § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit (offenes Firmenbuch zu FN ***FN-A***; vorgelegter Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 13.11.2017, ***Ins-GZ***).
Die Feststellungen gründen sich auf die in Klammer jeweils angeführten Beweismittel. Hinweise auf einen abweichenden Sachverhalt liegen nicht vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen (darunter fallen etwa die Geschäftsführer von GmbHs: § 18 Abs. 1 GmbHG) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Vorweg ist festzuhalten, dass eine Haftung voraussetzt, dass Abgaben infolge einer Pflichtverletzung uneinbringlich werden. Es ist daher ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit erforderlich (VwGH 27.1.2011, 2009/16/0108; 24.6.2010, 2009/16/0206; 16.12.2009, 2009/15/0127). Dass jemand während einer bestimmten Zeit im Jahr Vertreter eines Abgabepflichtigen war, reicht jedenfalls nicht aus, um ihn anteilig (im Ausmaß der auf seine Vertretungstätigkeit entfallenden Tage oder Voranmeldungszeiträume) für die entsprechende Jahresabgabe haften zu lassen. Es ist vielmehr nachzuweisen, dass der Vertreter eine konkrete Pflichtverletzung begangen hat und das diese Pflichtverletzung zu einem Abgabenausfall in bestimmter Höhe geführt hat, d.h. dass die Abgaben in eben dieser Höhe bei pflichtgemäßem Verhalten einbringlich gewesen wären.
Im Bescheid vom 8.8.2023 stützt die belangte Behörde die Haftung darauf, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Abgaben nicht aus Mitteln der ***A*** GmbH beglichen hat. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertreter seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108; 25.11.2009, 2007/15/0277). Bei bescheidmäßig festzusetzende Abgaben wie der Körperschaftssteuer und den Anspruchszinsen ist deren (erstmalige) Festsetzung maßgeblich (VwGH 16.12.1986, 86/14/0077; zu den Anspruchszinsen: Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 5a zu § 210; Ritz/Koran, BAO, Rz. 1 zu § 210), sodass sie gem. § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden. Die mit Bescheid vom 2.7.2014 (erstmalig) festgesetzte Körperschaftssteuer 2013 und die mit Bescheid vom 6.12.1016 festgesetzten Anspruchszinsen zur Körperschaftsteuer 2013 wurden daher mit Ablauf eines Monates nach Zustellung der Bescheide (die Körperschaftsteuer frühestens im August 2014 und die Anspruchszinsen frühestens im Jänner 2017) und damit zu Zeitpunkten fällig, zu denen der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der ***A*** GmbH war. Die Frage, ob die Körperschaftssteuer 2013 und die Anspruchszinsen im Jänner 2017 ganz oder (unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes) teilweise zu begleichen gewesen wären, stellt sich daher in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht, sodass allfällige im Fälligkeitszeitpunkt begangene Pflichtverletzungen jedenfalls nicht ihm angelastet werden können. Die Umsatzsteuer wird als Selbstbemessungsabgabe spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Voranmeldungszeitraum (hier: Kalendermonat) zweitfolgenden Kalendermonats fällig (§ 21 Abs. 1 UStG 1994). Gem. § 21 Abs. 5 UStG 1994 wird durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung keine davon abweichende Fälligkeit begründet. Dies bedeutet, dass die Nachforderung aufgrund des Jahres-USt-Bescheides vom 6.12.2016 gleichzeitig mit der Vorauszahlung fällig geworden ist, und zwar - da sie die Fälligkeit sämtlicher Vorauszahlungen des Jahres 2013 voraussetzt - gemeinsam mit der Vorauszahlung für Dezember 2013 am 17.2.2014 (beim 15.2.2014 hat es sich um einen Samstag gehandelt, sodass die Fälligkeit gem. § 210 Abs. 3 BAO am nächsten Werktag eingetreten ist). Auch zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der ***A*** GmbH, sodass ihm auch allfällige im Fälligkeitszeitpunkt der USt 2013 begangene Pflichtverletzungen nicht angelastet werden können. Inwiefern bei ordnungsgemäßer Buchhaltung - wie die belangte Behörde im Vorlagebericht ausführt - die Fälligkeit früher eingetreten und zeitlich in die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers gefallen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung der Jahres-KöSt 2013 setzt notwendigerweise voraus, dass das Jahr 2013 bereits abgelaufen ist, die Jahres-USt 2013 wurde unabhängig von der bescheidmäßigen Festsetzung am 15.2.2014 fällig. Es ist daher - unabhängig davon ab, ob die Buchhaltung der ***A*** GmbH ordnungsgemäß oder fehlerhaft war - nicht möglich, dass diese beiden Steuern vor dem 15.5.2013 fällig werden konnten.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2024 stützt die belangte Behörde die Haftung darauf, dass in Umsatzsteuervoranmeldungen unrichtige Angaben gemacht worden seien. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Unrichtigkeiten ausschließlich die Voranmeldungszeiträume 05/2013 bis 12/2013 betreffen. Da im Rahmen der Betriebsprüfung weitere Feststellungen betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2013 nicht getroffen wurden, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen bis einschließlich 04/2013 inhaltlich richtig waren. Dem Beschwerdeführer kann als Pflichtverletzung daher nur angelastet werden, dass er die während seiner Zeit als Geschäftsführer fällig gewordenen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht fristgerecht eingereicht hat, das sind jene bis einschließlich 02/2013 (die UVA für März 2013 war bis 15.5.2013 einzureichen, dies ist jener Tag, an dem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer abberufen wurde - wohl zu üblichen Büro- und Geschäftszeiten, zumal der Gesellschafterbeschluss noch am 15.5.2013 von einem Notar beglaubigt wurde und dieser Notar noch am selben Tag auch die entsprechende Eingabe an das Firmenbuch verfasst hat; nach seiner Abberufung wäre sohin noch bis 24:00 Uhr Zeit für die Einreichung geblieben, sodass nicht gesagt werden kann, dass die UVA 03/13 während der Zeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer fällig wurde und der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung verletzt hätte, da eine solche Pflichtverletzung erst dann vorliegt, wenn der Fälligkeitszeitpunkt - hier: 15.5.2013, 24:00 Uhr - verstreicht ohne dass die Erklärung abgegeben wird). Eine Kausalität dieser Pflichtverletzung für den nunmehrigen Abgabenausfall ist jedoch auszuschließen, da diese Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils Vorsteuerüberschüsse ergeben haben und daher auch im Fall der fristgerechten Einreichung keine Zahlungen zu leisten gewesen wären. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die (ohnedies nicht mehr in den zeitlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallende) Umsatzsteuervoranmeldung 03/2013, welche eine Vorauszahlung ergeben hat, am 18.6.2013 bezahlt wurde, sodass auch in Bezug auf diese Voranmeldung kein Kausalzusammenhang zwischen der verspäteten Einreichung und dem nunmehrigen Abgabenausfall besteht.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht stützte die belangte Behörde die Haftung zusätzlich darauf, dass im Jahresabschluss 2013 eine nicht anzuerkennende Forderungswertberichtigung i.H.v. € 28.016,67 geltend gemacht worden sei. Auch dies stellt keine Pflichtverletzung dar, die dem Beschwerdeführer angelastet werden könnte. Die Jahreserklärungen (USt und KSt) für 2013 wurden am 15.4.2014 eingereicht, also zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der ***A*** GmbH war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Jahresabschluss 2013 während seiner Zeit als Geschäftsführer, sohin bis 15.5.2013 erstellen hätte müssen (vgl. § 222 Abs. 1 UGB, wonach der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorausgegangene Geschäftsjahr aufzustellen ist) oder auch nur hätte können. Ein Jahresabschluss kann naturgemäß erst nach Ablauf des betreffenden Jahres erstellt werden, der Jahresabschluss 2013 sohin erst nach dem 31.12.2013. Eine aliquote Haftung lediglich weil der Beschwerdeführer an 137 Tagen des Jahres Geschäftsführer der ***A*** GmbH war, widerspricht dem Gesetz (s. oben).
Neben der nicht fristgerechten Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bis einschließlich 02/2013 ist dem Beschwerdeführer als weitere Pflichtverletzung anzulasten, dass die Körperschaftssteuer-Vorauszahlung 01-03/2013 nicht spätestens am Fälligkeitstag (15.2.2013) entrichtet wurde (die Körperschaftssteuer-Vorauszahlung 04-06/2013 wurde am 15.5.2013 fällig, also an jenem Tag, an dem der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ***A*** GmbH abberufen wurde; hier gilt sinngemäß das zur UVA 03/2013 ausgeführte, nämlich dass die Fälligkeit erst einige Stunden nach Abberufung des Beschwerdeführers eingetreten ist und das ungenutzte Verstreichen der Fälligkeit daher nicht ihm anzulasten ist). Auch diese Pflichtverletzung hat jedoch keinen Abgabenausfall verursacht, da die Körperschaftssteuer-Vorauszahlung 01-03/2013 (wie im Übrigen auch die Körperschaftssteuer-Vorauszahlung 04-06/2013) durch die Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 09/2012-02/2013 sowie die Zahlung vom 18.6.2013 abgedeckt ist und daher - wenn auch verspätet - entrichtet wurde.
Da sohin jene Pflichtverletzungen, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat, nicht ursächlich für die nunmehrige Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes sind, kommt eine Haftung des Beschwerdeführers nach § 9 BAO für USt und KöSt (und folglich auch für Anspruchszinsen zur KöSt, die zudem erst nach Abberufung der Beschwerdeführers als Geschäftsführer entstanden sind; vgl. Ritz/Koran, BAO, Rz 38 zu § 205) nicht infrage. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei zunächst die Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 und den Körperschaftsteuerbescheid 2013 abzuwarten, da dieses Beschwerdeverfahren präjudiziell für das gegenständliche Haftungsverfahren sei, ist es der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vielmehr umgekehrt zuerst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist, da davon abhängt, ob der Beschwerdeführer "Haftungspflichtiger" i.S.d. § 248 BAO und damit zur Beschwerde gegen die an die ***A*** GmbH ergangenen Abgabenbescheide legitimiert ist (VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029; 22.3.2022, Ra 2020/13/0100).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, geklärt. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu beantworten.
Wien, am 9. Dezember 2025
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