Ro 2020/13/0005 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025, je mwN). Ob der Gesellschafter diese Ausschüttung im Hinblick auf bestehende Guthaben "braucht", ist insoweit nicht entscheidend.