JudikaturVwGH

Ro 2020/13/0005 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2021

Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die in ihrem Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig als den Gesellschaftern verdeckt zugeflossene Ausschüttungen anzusehen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046; 31.5.2017, Ro 2014/13/0025, je mwN). Ob der Gesellschafter diese Ausschüttung im Hinblick auf bestehende Guthaben "braucht", ist insoweit nicht entscheidend.

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