IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge die Bf.) ist Arbeitnehmerin. Im Streitjahr 2023 war sie bei zwei Arbeitgebern beschäftigt. Beide Arbeitgeber berücksichtigten ein Pendlerpauschale. Die Bf. übermittelte eine elektronische Arbeitnehmerveranlagung; der Einkommensteuerbescheid 2023 erging erklärungsgemäß.
In ihrer Beschwerde verwies die Bf. darauf, sie habe in der Arbeitnehmerveranlagung einen Fehler bei der Berechnung des Pendlerpauschales gemacht und ersuche um Überprüfung und Korrektur. Die Beschwerdevorentscheidung änderte den Einkommensteuerbescheid ab, das Pendlerpauschale wurde reduziert. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag verweist die Bf. darauf, die Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei falsch, weil das dort angeführte Pendlerpauschale inkorrekt mathematisch berechnet wurde. Zudem verweist die Bf. darauf, sie habe im Jahr 2022 eine höhere Rückzahlung vom Finanzamt erhalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist Arbeitnehmerin. Sie ist im Jahr 2023 bei zwei Arbeitgebern angestellt.
Der Arbeitsweg zu Arbeitgeber 1 (***1***) beträgt 51 km pro einfacher Wegstrecke. Der einfache Arbeitsweg zu Arbeitgeber 2 (***2***) beträgt 87 km. Für beide Strecken ist die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Die Bf. arbeitete von Jänner bis April 2023 bei Arbeitgeber 1, von Mai bis Dezember 2023 bei Arbeitgeber 2.
Beide Arbeitgeber berücksichtigten bei der Gehaltsauszahlung der Bf. ein großes Pendlerpauschale im Gesamtausmaß von insgesamt € 4.160,10.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich maßgeblich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag.
Die Wegstrecken sowie Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den von der Bf. beigebrachten Auszügen des Pendlerrechners. Diese sind vom Bundesfinanzgericht heranzuziehen, weil die Ergebnisse den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen (vgl. § 3 Abs. 3 Pendlerverordnung; Jakom/Ebner, EStG17 (2024) § 16 Rn 30).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Grundsätzlich normiert § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, dass Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind (siehe § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988). Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b bis j EStG 1988 steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
Das Pendlerpauschale beträgt, sofern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar ist, bei mehr als 40km bis 60km € 2.568 jährlich. Bei mehr als 60km beträgt das Pendlerpauschale diesfalls € 3.672 jährlich (vgl. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988).
Unstrittig steht der Bf. ein großes Pendlerpauschale zu.
Steht ein Pendlerpauschale zu, gebührt gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 auch ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Zusätzlich sieht § 124b Z 395 lit. b EStG 1988 bis Juni 2023 eine Erhöhung des Pendlerpauschales im Rahmen eines Pauschbetrages von € 107 monatlich vor, wenn die einfache Fahrtstrecke mehr als 40km bis 60km beträgt. Beträgt die einfache Fahrtstrecke mehr als 60km, beträgt der Pauschbetrag € 153 monatlich. Auch der Pendlereuro erhöht sich in diesem Zeitraum um € 0,5 monatlich pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (vgl. § 124b Z 395 lit. c EStG 1988).
Das gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 und § 124b Z 395 lit. b EStG 1988 zustehende Pendlerpauschale beträgt daher bis Juni 2023 monatlich € 321 (Wegstrecke bis 60km) bzw. € 459 (Wegstrecke über 60km). Ab Juli 2023 beträgt das monatliche Pendlerpauschale € 306 (Wegstrecke ab 60km).
Insgesamt ergibt sich daher, wie auch die belangte Behörde im Vorlagebericht ausführt, folgende rechnerische Darstellung:
Arbeitgeber 1, Jänner bis April 2023, 51km Wegstrecke:
Beschreibung | Berechnung | Gesamt |
Pendlerpauschale | € 321 * 4 Monate | € 1.284 |
Pendlereuro | € 34 (51km * € 2 / 12 Monate * 4 Monate) + Aufschlag Jänner bis April € 102 (51km * € 0,5 * 4 Monate) | € 136 |
Arbeitgeber 2, Mai bis Dezember 2023, 87km Wegstrecke:
Beschreibung | Berechnung | Gesamt |
Pendlerpauschale | € 459 * 2 Monate€ 306 * 6 Monate | € 2.754 |
Pendlereuro | € 116 (87km * € 2 / 12 Monate * 8 Monate) + Aufschlag Mai bis Juni € 87 (87km * € 0,5 * 2 Monate) | € 203 |
Gesamt
Pendlerpauschale | € 1.284 + € 2.754 | € 4.038 |
Pendlereuro | € 136 + € 203 | € 339 |
Wenn die Bf. im Vorlageantrag darauf hinweist, sie habe im Jahr 2022 eine höhere Finanzamtsrückzahlung erhalten, lässt sich das folgendermaßen erklären: Im Jahr 2022 wurde vom Arbeitgeber lediglich ein Pendlerpauschale iHv € 1.605 berücksichtigt (vgl. den Einkommensteuerbescheid 2022). Im Rahmen der Veranlagung wurde ein Pendlerpauschale von € 3.424 geltend gemacht. Dementgegen berücksichtigten die Arbeitgeber im Jahr 2023 bereits ein Pendlerpauschale von € 4.160,10. Damit war im Jahr 2022 die Differenz zwischen vom Arbeitgeber berücksichtigten und in der Veranlagung geltend gemachtem Pendlerpauschale weit höher größer, was auch die höhere Rückzahlung erklärt.
Soweit die Bf. im Vorlageantrag auf den Rechenfehler der Begründung der Beschwerdevorentscheidung verweist, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Spruch des Bescheides für sich gesehen korrekt war und der Berechnung der Einkommensteuer auch die korrekten Zahlen zugrunde gelegt wurden. Der Rechenfehler in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung stellt keinen Mangel dar, der die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt (vgl. hierzu VwGH 11.06.2021, Ro 2020/13/0005).
Damit ist insgesamt der Einkommensteuerbescheid 2023 analog zur Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Berechnung und Höhe des Pendlerpauschales ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weswegen die Revision unzulässig ist.
Wien, am 30. September 2024