Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der Z GmbH in E, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 26. September 2024, Zl. RV/7100685/2018, betreffend Festsetzung erster Säumniszuschläge, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Zum bisherigen Verfahrensgeschehen ist eingangs auf das Erkenntnis vom 24. Jänner 2018, Ra 2017/13/0023, zu verweisen (vgl. weiters zu den u.a. den hier strittigen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; zu Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend jene Abgaben VwGH 27.3.2024, Ra 2024/13/0032).
2 Daraus ist hervorzuheben, dass das Finanzamt nach einer Außenprüfung u.a. mit Bescheid vom 9. Februar 2016 erste Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 2010, 2012 und 2013 sowie betreffend Kapitalertragsteuer 11/2013 festsetzte.
3 Die Revisionswerberin erhob u.a. gegen diese Bescheide Beschwerden.
4 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 13. April 2016 wies das Finanzamt die Beschwerden als unbegründet ab.
5 Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht.
6 Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2017 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden als unbegründet ab.
7 Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 24. Jänner 2018 hob der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise (betreffend Säumniszuschlag für die Kapitalertragsteuer 11/2013) Folge und änderte den Bescheid ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
9 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, anlässlich einer Außenprüfung sei der Prüfer zur Auffassung gelangt, dass von diversen Unternehmen an die Revisionswerberin gelegte Rechnungen als bloße Schein bzw. Deckungsrechnungen zu beurteilen seien. Nach Feststellungen zu den einzelnen Subfirmen führte das Bundesfinanzgericht weiter aus, bei den Ausstellern der Eingangsrechnungen habe es sich um Scheinfirmen gehandelt. Trotz umfangreicher Ermittlungen habe nicht festgestellt werden können, wer die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe. Das Finanzamt sei davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin diese Arbeiten mit eigenen nicht gemeldeten Arbeitern oder anderen unbekannten Subfirmen durchgeführt habe. Es seien daher lediglich 50% der geltend gemachten Betriebsausgaben im Schätzungswege anzuerkennen gewesen. Die nicht anerkannten Rechnungsbeträge seien als verdeckte Ausschüttung behandelt und der Kapitalertragsteuer unterzogen worden.
10Nach Ausführungen dazu, aus welchen Gründen beantragte Beweise nicht aufgenommen worden waren, führte das Bundesfinanzgericht weiter aus, die beantragte Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setze voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Das Bundesfinanzgericht sei in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2019 in einer vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005) nicht beanstandeten Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass den an die Revisionswerberin gelegten Rechnungen von sieben Subunternehmen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde gelegen seien, sondern dass diese Leistungen durch eigene Schwarzarbeiter der Revisionswerberin oder durch unbekannte Dritte erbracht worden seien. Im Rahmen der Schätzung sei das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis gelangt, dass mit einer Kürzung der insoweit geltend gemachten Betriebsausgaben um 30% das Auslangen gefunden werden könne.
11 Mit ihrem Beschwerdevorbringen sei es der Revisionswerberin nicht gelungen, sämtliche im Rahmen der Außenprüfung aufgezeigten Anhaltspunkte zum Vorliegen eines groben Verschuldens auszuräumen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein könne. Aus der umfangreichen Begründung des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung ergäben sich gravierende Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorliegens eines groben Verschuldens der handelnden Personen der Revisionswerberin (Geschäftsführer und ehemaliger Prokurist). Die dort geschilderten Umstände von der Entstehung der Geschäftsbeziehung bis zur Auftragsvergabe und Auftragsabwicklung bzw. Überprüfung hätten bei einem die erforderliche Sorgfalt an den Tag legenden Unternehmer massive Zweifel an der Seriosität der genannten Subunternehmen aufkommen lassen müssen und hätten diese Bedenken Anlass für weitere Überprüfungen sein müssen. Die Revisionswerberin könne sich daher nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen. Im Hinblick auf die allgemein seit Jahrzehnten bekannte Betrugsanfälligkeit im Mehrwertsteuerbereich im Allgemeinen und im Bau und Baunebengewerbe und Personalgestellungsbereich im Besonderen hätte sich die Revisionswerberin gerade bei nicht langjährig etablierten und allgemein bekannten Unternehmen, die noch dazu eigeninitiativ und unaufgefordert ihre Dienste angeboten hätten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen gehabt, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiere, der auf Grund seiner Vorgangsweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen Unredlichkeit erwecke. Auch das persönliche Überbringen von Rechnungen und das Kassieren von nicht als bloß geringfügig zu bezeichnenden Bargeldbeträgen (die Rechnungssummen hätten sich zwischen 8.000 € und 70.000 € bewegt) an Ort und Stelle, könne nicht als branchenüblich bezeichnet werden.
12 Der Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer sei vom Bundesfinanzgericht (im Hinblick auf die Kürzung der Betriebsausgaben um lediglich 30%) abgeändert worden. Aufgrund dieser Reduzierung der Kapitalertragsteuer sei auch der Säumniszuschlag zu reduzieren gewesen.
13 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
16Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die Geschäftsführung der Revisionswerberin habe sorgfaltsgemäß zahlreiche Dokumentationsschritte gesetzt; ihre Kunden hätten auch jeweils bezeugt, dass die Arbeiten tatsächlich erbracht worden seien. Das Verhalten sei sohin zumindest vertretbar gewesen. Der Revisionswerberin (ihrer Geschäftsführung) sei ein Wissen um die Steuerhinterziehungsabsicht der Geschäftspartner nicht bekannt gewesen. Die im Umsatzsteuerrecht greifende Konstruktion des „Bekanntseinmüssens“ sei in dieser Form auf andere Abgabenarten nicht umlegbar. Das Bundesfinanzgericht verkenne hier, dass wesentliche Sachverhaltselemente überhaupt nicht im angefochtenen Bescheid festgestellt worden seien. Die Revisionswerberin habe die Subunternehmer nicht kontrollieren müssen; sie sei dazu auch nicht berechtigt gewesen. Die Dienstleistungsfreiheit gehe auch bei massiven Verstößen gegen die öffentliche Ordnung vor. Das österreichische Recht verbiete die beliebige Kontrolle von Ausweisen von Personen durch die Polizei und erst recht durch Private. Eine Entscheidung „auf Grundlage von Prof. Kropik“ sei erst aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts im „Hauptverfahren“ ersichtlich gewesen; dies sei vom Finanzamt nie vorgetragen und in der Verhandlung nie angesprochen worden. Das Bundesfinanzgericht hätte ein Gutachten einholen müssen. Ein angeblich klares Preisniveau zu raten, sei unzulässig; dies sei für die Revisionswerberin auch nicht vorhersehbar gewesen. Der Verfassungsgerichtshof habe auch entschieden, dass ein Steuerpflichtiger nicht dafür hafte, dass sein Vertragspartner die Steuern hinterziehe. Gemäß dieser „Rahmenrechtslage“ sei die volle Herabsetzung des Säumniszuschlages vom Bundesfinanzgericht zu prüfen gewesen. Das Verschulden betreffend Säumniszuschläge sei gesondert und ex ante zu beurteilen; auf das Ergebnis des „Hauptverfahrens“ komme es insoweit nicht an. Dass das Bundesfinanzgericht kein Gutachten eingeholt habe, sage noch nichts über das Verschulden aus, weder in Bezug auf einen Säumniszuschlag und dessen Nachsicht, noch in Bezug auf eine Geschäftsführerhaftung. Dies gesondert auszusprechen, sei wesentlich für die Rechtssicherheit, eine ausdrückliche Rechtsprechung in diesem Sinne fehle. Auch im Falle eines Geschäftsführerhaftungsverfahrens könne dieser auch die Haftung bestreiten. Das Bundesfinanzgericht habe die Beweismittel (Gutachten nach Kropik und historische Preissammlung) zu Unrecht nicht beachtet, dies wegen unrichtiger Rechtsansicht.
18 Mit diesem Vorbringen kann die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt werden.
19Wird eine Abgabe (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe näherer Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
20Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
21Für die Herabsetzung oder Unterlassung der Festsetzung eines Säumniszuschlages kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2020/15/0080, mwN).
22Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob die Revisionswerberin ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung (Umsatzsteuer 2010, 2012 und 2013, Kapitalertragsteuer 11/2013) trifft (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2017/13/0023).
23 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. z.B. VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0014; 22.11.2023, Ra 2023/13/0056, je mwN).
24 Die Revision kann nicht aufzeigen, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts im Ergebnis in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre.
25 Zutreffend ist zunächst, dass (wie die Revision geltend macht) das Verschulden betreffend Säumniszuschläge gesondert zu prüfen ist. Es war also im vorliegenden Verfahren wie bereits dargelegt zu prüfen, ob ein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Auf die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Eingehen der Geschäftsbeziehung und der Auftragsabwicklung kommt es insoweit nicht unmittelbar an. Die (allenfalls) davon abhängigen Stammabgaben sind mittlerweile rechtskräftig festgesetzt.
26 Davon, dass (wie die Revisionswerberin auch hier geltend macht) die Arbeiten tatsächlich erbracht wurden, geht das Bundesfinanzgericht ohnehin aus. Das Bundesfinanzgericht nimmt aber an, dass den an die Revisionswerberin gelegten Rechnungen von den genannten sieben Subunternehmen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde gelegen seien; die dort verzeichneten Leistungen seien vielmehr durch eigene „Schwarzarbeiter“ der Revisionswerberin oder durch unbekannte Dritte erbracht worden.
27Ausgehend von diesen (in der Revision nicht substantiiert bestrittenen) Sachverhaltsannahmen wird in der Revision aber nicht dargelegt (und ist auch sonst nicht erkennbar), auf Grund welcher Umstände kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegen solle. Wenn die Revision dazu auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechnungsausstellung durch Briefkastenfirmen verweist, so steht aber nach den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts schon nicht fest, dass insoweit Leistungen an die Revisionswerberin durch Unternehmer (Steuerpflichtige) erbracht worden seien, was aber (materielle) Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug wäre (vgl. z.B. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0008, mwN). (Positives) Wissen der Revisionswerberin um eine Steuerhinterziehungsabsicht des (behaupteten) Geschäftspartners ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Eine Haftung für Vertragspartner, die ihre Steuern hinterzogen hätten, ist (entgegen dem Revisionsvorbringen) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch (in der Revision bestrittene) Kontrollpflichten der Revisionswerberin sind im vorliegenden Verfahren betreffend die Säumniszuschläge nicht entscheidend. Schließlich ist im Hinblick auf die pauschalen Ausführungen in der Revision nicht erkennbar, dass der konkrete Sachverhalt von einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs berührt sein könnte.
28 Wenn in der vorliegenden Revision wiederum geltend gemacht wird, das Bundesfinanzgericht hätte ein Gutachten eines Sachverständigen (wie aus dem Zusammenhang wohl ableitbar) zur Angemessenheit der von den Subunternehmern verrechneten Beträge einholen müssen, so wird aber nicht dargelegt, welche Auswirkungen die Einholung eines solchen Gutachtens auf die Frage des Verschuldens der Revisionswerberin im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Selbstberechnung haben solle, sodass schon die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht erkennbar ist. Es kann aberwie schon im Zusammenhang mit den von der Revisionswerberin begehrten Wiederaufnahmen (vgl. dazu VwGH 27.3.2024, Ra 2024/13/0032) darauf verwiesen werden, dass die Sachverhaltsannahme, dass die in den Rechnungen verzeichneten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern erbracht wurden, nicht auf die Höhe der verrechneten Beträge gestützt wurde. Der Umstand, dass die dort verzeichneten Regiestundensätze vom Bundesfinanzgericht (ohne Einholung eines Gutachtens) als zu gering angesehen wurden, wurde vielmehr in der Weise berücksichtigt, dass die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung der Betriebsausgaben (um 50%) zu Gunsten der Revisionswerberin korrigiert wurde (Kürzung der Betriebsausgaben um lediglich 30%). Im Hinblick auf diese verringerte Kürzung der Betriebsausgaben wurde auch der Säumniszuschlag betreffend Kapitalertragsteuer mit dem angefochtenen Erkenntnis zu Gunsten der Revisionswerberin abgeändert.
29 In der Revision werden insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2025