Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. November 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2022 und 28. März 2023 betreffend Umsatzsteuer 2019, Umsatzsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) - eine slowakische s.r.o. - betreibt einen Handel mit Hundewelpen, die von der Slowakei nach Österreich geliefert werden. Bei den österreichischen Abnehmern handelt es sich um Privatpersonen. Auf Grund des für die Jahre 2019ff Überschreitens der Lieferschwelle liegen steuerpflichtige Umsätze im Inland vor. Ab 1.7.2021 wird von der Erklärung der Versandhandelsumsätze über den One-Stop-Shop (OSS) Gebrauch gemacht.
Für das Unternehmen der Bf. fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt, deren Feststellungen im Prüfungsbericht vom 26. September 2022 dargestellt wurden. U.a. führen die Prüfer aus, grenzüberschreitende Tiertransporte seien EU-rechtlich meldepflichtig und werden in der Datenbank TRACES erfasst. Eine Meldung in diese Datenbank habe allerdings erst ab einem Transport mit mindestens fünf Tieren zu erfolgen. In der österreichischen Datenbank beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) seien insgesamt 1.018 Tiere erfasst. In der slowakischen Datenbank wurden durch die slowakische Finanzbehörde 1.041 Tiere ermittelt.
Die Daten aus der TRACES-Datenbank (SK) für 2019, 2020 und 1-6/2021, weisen pro Jahr eine Aufstellung der Tierlieferungen mit Verkaufspreis (netto 20% USt-SK, brutto) und teilweise extra Transporterlöse (Tabul'ka 1) und eine Aufstellung der Anzahl der gelieferten Tiere ohne Verkaufspreis (Tabul'ka 2) aus.
Diese Lieferungen werden mit einem durchschnittlichen Verkaufspreis und Transportpreis (netto), der sich aus der Liste (Tabul'ka 1) errechnet, hochgerechnet. Diese Daten, die von der zuständigen slowakischen Steuerbehörde im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung übermittelt wurden, stellen die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen dar. Zusammenfassend geht die Finanzbehörde von 1.041 Tieren (2019-6/2021) aus.Weiters sei im Rahmen einer vom Bundesministerium für Inneres vorgenommenen Kontrollmaßnahme eines Tiertransports vom 19. September 2020 in F. (Bezirk Kitzbühel/Tirol) festgestellt worden, dass acht Tiere mit einem Kaufpreis von 6.850 € (brutto), entspricht 5.708,33 € (netto, ohne USt) lt. Kaufverträgen verkauft wurden, wobei lediglich ein Tier in der TRACES-Datenbank (SK) erfasst wurde. Im Datensatz TRACES-AT seien alle 8 Tiere mit Lieferempfänger in Österreich enthalten gewesen.
Im Rahmen der Umsatzermittlung ziehen die Prüfer bei der Ermittlung der Stückzahl an gelieferten Tieren die Daten SK-TRACES heran, was bedeutet, dass für 2019: 191; 2020: 595; 1-6/2021: 255 Tiere (insgesamt 1.041) einbezogen wurden. Pro Tier wurde von einem Nettoverkaufspreis für 2019: 576 €; für 2020: 810 € und für 1-6/2021: 1.132 € ausgegangen, der entsprechende Umsatz hochgerechnet und nach Abzug der Lieferschwelle ein Zuschlag zum Ausgleich eventueller Unsicherheiten für Mängel der Erfassung bei der Datenbank von 5% hinzugerechnet.
Gegen diese Feststellungen wurde innerhalb offener Frist eine "Stellungnahme" vom 24. Oktober 2022, die als Beschwerde gewertet wurde, überreicht. Inhaltlich konkretisiert die Bf. ihr Beschwerdebegehren dahingehend, in dem sie sich auf die eingebrachte Selbstanzeige vom 24. Februar 2022 bezieht und diese um die Stückzahl der gelieferten Tiere (d.i. 347 Stück) ergänzt.
Zum erhobenen Datenmaterial der SK-TRACES-Datenbank bemerkt sie, dass diese eine Datenbank sei, die der Veterinär (Tierarzt) ausfülle. Die Angaben in der Datenbank seien noch kein steuerpflichtiges Geschäft. Sie enthalte Informationen vor dem Verkauf über den künftigen Besitzer. Leider komme nicht jedes registrierte Tier zu dem Besitzer, der in TRACES registriert sei. Ihre größte Konkurrenz seien Tierschützer, die ihre Arbeit verunmöglichen, weil es oft passierte, dass z.B. 10 Tiere besorgt, gechipt und an die Besitzeradresse transportiert wurden, wobei sie am Ende festgestellt hätte, dass unter veränderten Namen die
Tierschützer gestanden seien. Sie musste dann die Hunde zurück in die Slowakei bringen und dort verkaufen. Das sei in der TRACES-Datenbank nicht vermerkt worden. Weil die Abgabestelle in der Slowakei war, sei die Mehrwertsteuer dort bezahlt worden.
Der Vergleich der TRACES-Datenbank (1.041 Stück) mit dem tatsächlichen Verkauf an den Kunden in der Slowakei und dem Verkauf mit Transport zu den Kunden (971 Stück) ergebe einen Unterschied von 70 Stück.
In ihrer Berechnung geht die Bf. - wie in ihrer Selbstanzeige - hinsichtlich der Inlandslieferungen von 336 Tieren aus.
Weiters wendet sie sich gegen die Zuschätzung von 5%, weil jedes Tier mit einem Chip versehen und vom Tierarzt in die Datenbank gemeldet worden sei und sie aus wirtschaftlichen Gründen nie Tiere unter fünf Stück liefere.
In ihrer Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, es erscheine wenig glaubhaft, dass Tiere zwar angemeldet, dann schlussendlich doch kein Transport stattgefunden habe. Es obliege auch der Sorgfaltsplicht des Unternehmers, die Daten zu berichtigen.Während des Prüfungsverfahrens seien keine Nachweise erbracht worden, dass Transporte nicht stattgefunden hätten, die Anzahl pro Transport sich geändert hätte, Verkäufe nicht stattgefunden hätten bzw. Tiere wieder zurück in die Slowakei gebracht worden seien. Dies werde lediglich behauptet. Die Anzahl der in der Slowakei verkauften Tiere seien nicht Gegenstand der Prüfung gewesen und könnten auch nicht geprüft werden.
Die Erhebungen der Kontrollmaßnahme des BMI ergaben, dass dieser Transport tatsächlich stattgefunden habe und acht Tiere den österreichischen Käufern geliefert wurden; in der Datenbank wurde an diesem Tag (16.9.2020) nur ein Tier (ohne Kaufpreis) erfasst, die restlichen 7 Tiere seien nicht in der TRACES-SK gemeldet worden.
Der Sicherheitszuschlag wurde unter Pkt. 3.7 im AP-Bericht begründet - keine Änderung durch behauptete vollständige Datenerfassung in TRACES (siehe KM F.). Die (bloße) Behauptung, Transporte unter 5 Tieren seien unrentabel, sei unsicher, denn es könnten zudem auch (etliche) Transporte über 5 Tieren stattgefunden haben, die nicht erfasst wurden, worauf die oa. Kontrollmaßnahme hindeutet.
In ihrem Vorlageantrag führte die Bf. u.a. aus, ihr Ziel sei es, die Steuer in Österreich abzurechnen, die bereits gezahlte Steuer in der Slowakei zurückzuerstatten und an das Finanzamt abzuführen. Das Unternehmen sei in Konkurs gegangen und beabsichtigte, die tatsächlich fällige Steuer zu zahlen, aber die belangte Behörde könne nicht damit rechnen, für dieselbe Lieferung zweimal Steuern zu zahlen. Sie wollte die Höhe der Steuer regeln und klären. Da der Eigentümer der Bf. unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen litt, konnte er nicht an den Verhandlungen teilnehmen. Inhaltliche Ausführungen zu den Überlegungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wurden nicht erstattet.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden seitens der belangten Behörde i.W. auf Grund der vorhandenen Meldungen in der SK-TRACES Datenbank ermittelt, in die Tiertransporte an österreichische Abnehmer gemeldet wurden.
Wie bereits im Verfahrensgang erwähnt, bestehen zwischen den für österreichische Verkäufe gemeldeten Tieren von 1.041 Stück und den laut Beschwerdeantrag angeblich in Österreich verkauften Tieren von nur 336 Stück erhebliche Differenzen, die nicht weiter erklärbar erscheinen. Es wurden ca. dreimal so viele Verkäufe für österreichische Kunden in die Datenbank gemeldet als angeblich getätigt worden sind. Bei derart großen Differenzen wäre es an der Bf. gelegen, die vermeintlich unrichtigen "Exportfälle" nach Österreich auch in der Datenbank richtig zu stellen. Daran ändert auch das dahingehende bf. Vorbringen nichts, dass einige Verkäufe von Tierschützern verhindert bzw. nicht zustande gekommen waren. Bei einer derart großen Beeinträchtigung des Geschäftsverlaufs ist ebenso unerklärlich, warum die Bf. in einem derartigen Fall nicht von der Lieferung von Tieren in den österreichischen Markt aus Rentabilitätsgründen von sich aus Abstand genommen hatte.
Abgesehen davon wurden Lieferungen von Tieren unter 5 Stück im Meldesystem gar nicht erfasst und können auch nicht ausgeschlossen werden. Die - anlässlich einer Kontrolle durch die österreichischen Sicherheitsbehörden festgestellten - Tiere wurden im SK-TRACES-Meldesystem gar nicht erfasst, was darauf hindeutet, dass selbst die von der belangten angenommenen Tiertransporte im SK-TRACES-Meldesystem auf Grund der möglicherweise eingetretenen Unterlassung der Transportmeldung nicht unbedingt als vollständig angesehen werden konnten.
Diese Unsicherheit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wurde durch Ansatz eines Schätzungszuschlages von 5% des zum Ansatz zu bringenden Inlandsumsatzes Rechnung getragen und wird auch vom Bundesfinanzgericht geteilt.
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen auf die Aufstellung von Einwendungen gegen den behördlichen Ermittlungsansatz, ohne dafür jegliche Beweise zu liefern. Der Hinweis auf fehlgeschlagene Umsätze, dessen Geschäftsfälle auch im Einzelnen nicht konkret benannt und dokumentiert wurden, entzieht sich jeder abgabenbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung, sondern stellen lediglich pauschale und allgemein gehaltene Behauptungen dar. Es wäre daher an der Bf. gelegen, entsprechende Sachverhalte nachprüfbar vorzutragen.
Wie bereits oa. kurz ausgeführt, erscheint es den Usancen des Geschäftslebens nicht zu entsprechen, derart fehlerhaft erstattete Meldungen von Tiertransporten unkorrigiert zu belassen, weshalb die Ausführungen der Bf. letztendlich als Zweckbehauptung gewertet werden müssen. Ebenso enthält selbst der Vorlageantrag nichts Substanzielles, um die behördlichen Annahmen zu widerlegen, obwohl der Bf. Prüfungsbericht und Beschwerdevorentscheidung zugekommen war. Auf die von der Bf. ins Treffen geführte vermeintliche Doppelerfassung von Umsätzen sowohl in der Slowakei als auch in Österreich konnte nicht eingegangen werden, weil sich die Bf. einer nachvollziehbaren Offenlegung der Umsätze in der Slowakei als auch in Österreich enthält. Ebenso erstattete die Bf. keinerlei Gegenausführungen zur nachweislichen Feststellung durch die österreichischen Sicherheitsbehörden, dass diese Lieferung nach Österreich nur unvollständig erfasst war. Ob diese nun in der Selbstanzeige dargestellten Bemessungsgrundlage enthalten war, kann nicht weiter festgestellt werden.
Umsatzsteuergesetz 1994
Versandhandel
Art. 3 UStG 1994Abs. 3: Wird bei einer Lieferung der Gegenstand durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, so gilt die Lieferung nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Abs. 4: Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Abnehmer1. nicht zu den in Art. 1 Abs. 2 Z 2 genannten Personen gehört oder2. a) ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, oderb) ein Kleinunternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Steuer befreit ist oder auf andere Weise von der Besteuerung ausgenommen ist, oderc) ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet, oderd) eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,und als einer der in den lit. a bis d genannten Abnehmer weder die maßgebende Erwerbsschwelle (Art. 1 Abs. 4 Z 2) überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet. Im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend.
Abs. 5: Abs. 3 ist anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte, der den Lieferungen in den jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnen ist, bei dem Lieferer im vorangegangenen Kalenderjahr die maßgebliche Lieferschwelle überstiegen hat. Weiters ist Abs. 3 ab dem Entgelt für die Lieferung, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Lieferschwelle überstiegen wird, anzuwenden. Maßgebende Lieferschwelle ist1. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Inland der Betrag von 35 000 Euro,2. im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Betrag.Abs. 6: Wird die maßgebliche Lieferschwelle nicht überschritten, gilt die Lieferung auch dann am Ort der Beendigung der Beförderung oder Versendung als ausgeführt, wenn der Lieferer auf die Anwendung des Abs. 5 verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, schriftlich zu erklären. Er bindet den Lieferer mindestens für zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des Abs. 3 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären.…
Bundesabgabenordnung
§ 184 BAO
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenstand der Schätzung sind Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hiervon, nicht jedoch die Abgabenhöhe (Ellinger/Wetzel, BAO, 119; VwGH 21.1.1998, 95/16/0322; Reiter in: Schuh/Macho/Kerstinger, Betriebsprüfung, § 184 BAO Abschn 3.1.);
Die Schätzungsbefugnis erstreckt sich neben dem Sachverhalt der Höhe nach auf den Sachverhalt dem Grunde nach (Hlavenka, ÖStZ 1993, 363; VwGH 10.11.1995, 92/17/0177).
Dem Wesen nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird (vgl Hlavenka, ÖStZ 1993, 364; VwGH 18.12.1997, 96/16/0143; Schilcher, Grenzen der Mitwirkungspflichten, 96).
Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl zB VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (zB VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068).
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (VwGH 23.4.1998, 97/15/0076; 26.11.1998, 95/16/0222; 9.12.2004, 2000/14/0166; 23.2.2012, 2009/17/0127; 23.4.2014, Ro 2014/13/0022). Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (zB VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119-0122; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048; 15.11.2021, Ra 2021/13/0088; 17.4.2024, Ra 2023/15/0009).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl zB Stoll, BAO, 1912; VwGH 19.3.2003, 2002/16/0255; 3.8.2004, 2001/13/0022; 1.6.2006, 2002/15/0174; 23.2.2010, 2008/15/0027; BFG 31.3.2022, RV/2100345/2019; VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014; BFG 24.10.2024, RV/2100021/2023; vgl VwGH 4.12.2003, 2003/16/0148, Schätzung als ultima ratio), nicht aber bloße "Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (zB VwGH 13.9.2006, 2002/13/0105; BFG 31.3.2022, RV/2100345/2019).
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei (zB VwGH 21.12.2010, 2009/15/0006; 28.6.2012, 2009/15/0201; 21.10.2015, 2012/13/0097; 27.1.2016, 2012/13/0068; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; BFG 11.10.2024, RV/7101873/2015).Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl zB VwGH 24.9.2003, 99/13/0094; 27.8.2007, 2004/17/0211; 27.8.2008, 2008/15/0196; 29.4.2010, 2008/15/0122; 27.1.2011, 2007/15/0226; 11.6.2021, Ro 2020/13/0005; 30.9.2021, Ra 2019/13/0118; 17.4.2024, Ra 2023/15/0009).
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages (Gefährdungs- oder Risikozuschlages) gehört zu den Elementen einer Schätzung (zB VwGH 11.12.2003, 2000/14/0113; 25.2.2004, 2000/13/0050, 0060, 0061; 24.2.2005, 2003/15/0019; 20.10.2009, 2006/13/0164).
Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl zB VwGH 25.1.2006, 2001/13/0274; 24.3.2009, 2006/13/0150; 28.10.2010, 2009/15/0011; 17.11.2010, 2007/13/0078; 2.10.2014, 2012/15/0123; 20.10.2021, Ra 2020/15/0048; 20.9.2023, Ra 2023/13/0003).
Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch mit Hilfe der Methode des Sicherheitszuschlages soll kein anderes Ergebnis erreicht werden als jenes, das der wahrscheinlichsten Bemessungsgrundlage nahekommt. Der Sicherheitszuschlag hat ebenso wie andere Schätzungskomponenten nicht Strafcharakter (kein "Straf-Zuschlag"). Seine Höhe hat sich daher nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten (VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0003). Sicherheitszuschläge setzen somit voraus, dass Vorgänge nachgewiesenermaßen nicht erfasst wurden (BFG 20.3.2023, RV/7100093/2018).
Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090; 19.3.2008, 2008/15/0017). Es liegt danach an der Partei, begründete Überlegungen vorzubringen, die zB für eine andere Schätzungsmethode oder gegen einzelne Elemente der Schätzung sprechen (VwGH 7.6.1989, 88/13/0015; ebenso EStR 2000, Rz 1107).
Kommt es nach zu einer Festsetzung von Umsatzsteuer zu einer Jahresveranlagung zur Umsatzsteuer, so wird der Festsetzungsbescheid mit der Veranlagung außer Kraft gesetzt (vgl die in Ruppe/Achatz, UStG 19945, § 21 Tz 22 dargestellte Judikatur des VwGH). Für Zwecke der Einbringung von Beschwerden gilt nach § 253 BAO, dass eine Bescheidbeschwerde gegen den Festsetzungsbescheid auch als gegen den anschließenden Umsatzsteuer-Jahresveranlagungsbescheid gerichtet gilt. Die gegen den Festsetzungsbescheid erhobenen Einwendungen wurden im Verfahren über den Jahresbescheid berücksichtigt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 19. November 2025
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